Weka Plus

Pflicht Mietvertrag: Die Aufgaben von Vermieter und Mieter im Mietvertrag

Der Vermieter hat die Pflicht, dem Mieter für die Dauer des Mietvertrages den Gebrauch an der Mietsache zu überlassen bzw. zu verschaffen. Der Mieter hat die Pflicht, dem Vermieter dafür ein Entgelt zu leisten. Lesen Sie hier mehr zu den vertraglichen Pflichten der Parteien und den Folgen der Nichterfüllung.

17.07.2025 Von: Oliver Knakowski-Rüegg
Pflicht Mietvertrag

Pflichten des Vermieters

Erfolgt die Übergabe der Mietsache nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, so kann der Mieter gemäss Art. 258 Abs. 1 OR nach den allgemeinen Verzugsregeln von Art. 107 ff. OR vorgehen. Wurde kein Übergabetermin vereinbart, so hat der Mieter den Vermieter gemäss Art. 102 Abs. 1 OR mangels eines Verfalltagsgeschäfts zuerst in Verzug zu setzen. 

Gemäss Art. 256 Abs. 1 OR ist der Vermieter verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten. 

Die Wendung «tauglicher Zustand» bezieht sich auf den vorausgesetzten Gebrauch.  Zu welchem Gebrauch eine Sache gemietet wurde, hängt in erster Linie von der Vereinbarung der Parteien ab, wobei diese Vereinbarung des (vorausgesetzten, vertragsgemässen) Gebrauchs der Mietsache ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen kann. Unvollständige Vereinbarungen sind nach den Regeln der Vertragsergänzung zu ergänzen, wobei in massgeblicher Weise auf den üblichen Gebrauch abgestellt werden können.

Der «vorausgesetzte Gebrauch» bestimmt die Tauglichkeit der Mietsache, wobei sich die Tauglichkeit an einem objektiven Massstab ausrichtet. Der Zustand der Mietsache hat dem zu entsprechen, was ein Mieter unter den konkreten Umständen, unter Berücksichtigung des Inhaltes des Mietvertrages, vernünftigerweise erwarten darf. In beschränktem Sinne gilt der Grundsatz «so gemietet wie gesehen». Hat der Mieter die Mietsache übernommen, ohne eine Beeinträchtigung in der Gebrauchstauglichkeit geltend zu machen, so kann daraus geschlossen werden, sie entspreche dem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand, sodass bei Abweichung des vereinbarten vom übernommenen Zustand ohne Beschwerden anzunehmen ist, der Mieter habe Veränderungen des vereinbarten Gebrauchs zugestimmt.

Vernünftige Erwartungen bezüglich des allgemeinen Ausbaustandards eines Hauses, einer Wohnung oder eines Zimmers unter dem Gesichtspunkt des Alters und/oder des vereinbarten Zustandes, sind im Auge zu behalten: Bezüglich Schall- oder Wärmeisolation kann bei einem Altbau nicht dasselbe erwartet werden wie bei einem Neubau. Wo Doppelverglasungen vorhanden sind, kann nicht eine Isolationsverglasung erwartet werden; wo eine Holzheizung gegeben ist, kann nicht eine Gas- oder Ölheizung erwartet werden; wo ein einfaches Bett, ein einfacher Tisch mit Stühlen, ein alter Schrank und ein einfacher Teppich die Möblierung bildet, kann nicht ein Spannteppich usw. erwartet werden, wohl aber, dass der Teppich gereinigt ist und, dass das Bett hält, der Schrank problemlos geöffnet werden kann und weder beim Tisch noch beim Stuhl ein Bein fehlt usw.

In jedem Fall darf erwartet werden, dass die Wände und das Dach des Hauses dicht sind und dass der vereinbarte oder übliche Gebrauch der Mietsache nicht mit Gefahren für Leib und Leben des Benutzers verbunden ist. Bei Wohnungen, Häusern und Zimmern darf der Mieter sodann generell die Funktionstüchtigkeit der vom Vermieter zur Verfügung bzw. zur Mitbenützung gestellten Einrichtungen erwarten, wie Heizung, Waschmaschine, Geschirrspüler, Kühlschrank, Herd und Backofen, Dusche, Bad und WC, Lift, Sonnerie und Gegensprechanlage, TV-Antenne sowie den unbehinderten Zugang zu Gemeinschaftsräumen. Überdies darf er in einem Mietshaus erwarten, dass eine Treppenhausbeleuchtung vorhanden ist, die funktioniert.

Ästhetische Gesichtspunkte vermögen hierbei nur dann eine Rolle zu spielen, wenn es für den «vorausgesetzten Gebrauch» der Mietsache auf deren Schönheit ankommt, was namentlich bei Objekten mit Luxuscharakter und bei Repräsentationsräumen der Fall ist.

Pflichten des Mieters

Die Pflichten des Mieters können grob in folgende Themen eingeteilt werden:

  • Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten
  • Rechtsfolgen bei Verzug mit der Mietzinszahlung
  • Pflicht zur Sicherheitsleistung
  • Pflicht zur Sorgfalt, Meldung und Duldung Pflicht zur Beseitigung kleinerer Mängel

Pflicht zur Bezahlung der Mietzinsen

Eine Pflicht aus dem Mietvertrag ist es, den Mietzins zu bezahlen. Gemäss Art. 257 OR ist der Mietzins das Entgelt, das der Mieter dem Vermieter für die Überlassung der Sache schuldet.

Keine Pflicht zur Einhaltung von Koppelungsgeschäften

Ein Koppelungsgeschäft, das im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- oder Geschäftsräumen steht, ist nichtig, wenn der Abschluss oder die Weiterführung des Mietvertrages davon abhängig gemacht wird und der Mieter dabei gegenüber dem Vermieter oder einem Dritten eine Verpflichtung übernimmt, die nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt (vgl. Art. 254 OR). Die Voraussetzungen der Nichtigkeit, welche kumulativ erfüllt sein müssen, sind wie folgt:

  • Die Verknüpfung (Koppelung vom Mietvertrag und mietfremden Geschäft) durch eine Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter.
  • Beim gekoppelten (mietfremden) Geschäft muss es sich um ein Geschäft handeln, welches inhaltlich nicht unmittelbar mit dem Gebrauch der Mietsache zusammenhängt.
  • Die Koppelung mit dem mietfremden Geschäft ist eine Voraussetzung für den Abschluss des Mietverhältnisses (Abschluss des Mietvertrages oder Weitergeltung des Mietverhältnisses).
  • Die Koppelung muss missbräuchlich erscheinen, sei es, weil der Vermieter oder ein Dritter sie aus sachfremden Gründen gewollt hat, sei es aus anderen Gründen. Unzulässig ist damit insbesondere die Pflicht des Mieters, zugunsten des Vermieters eine Vollmacht über sein Konto abzugeben, ferner die Verpflichtung des Mieters, Schulden des Vermieters wie Hypothekarschulden zu übernehmen oder die Pflicht des Mieters, die Mietsache zu kaufen oder ein Handgeld zu bezahlen.

Jetzt Member werden und weiterlesen:

  • Unlimitierter Zugriff auf alle 1300 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Zugriff auf alle Videos
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Inhalte und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • News- & Update-Services
  • Seminargutscheine
und viele weitere Vorteile! ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sind Sie schon Member? Hier anmelden
Member werden Newsletter