Parkplatzvermietung: Rechtliche Aspekte und Pflichten
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Vermietung von Parkplätzen oder Garagen unterliegt in der Schweiz primär den Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 253 ff OR). Ein schriftlicher Vertrag wird dringend empfohlen, um wesentliche Punkte wie Mietzins, Zahlungsmodus und Nutzungsberechtigungen klar zu definieren. Der Vermieter muss das Objekt in einem gebrauchstauglichen Zustand übergeben und erhält, während der Mieter Mängel unverzüglich melden muss, um Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
Die wichtigsten Punkte:
- Ein schriftlicher Mietvertrag ist trotz mündlicher Zulässigkeit rechtssicherer und dringend empfohlen.
- Bei Eigentumswohnungen sind die Hausordnung und das Stockwerkeigentum (Art. 712 g ZGB) zu prüfen.
- Wer gewerblich vermietet und 100'000 Franken Umsatz überschreitet, muss die Mehrwertsteuer beachten.
- Der Vermieter trägt die öffentlichen Abgaben, kann aber Nebenkosten wie Strom gesondert vereinbaren.

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Welche rechtlichen Pflichten und Risiken bestehen bei der Vermietung eines Parkplatzes oder einer Garage in der Schweiz?
Der Vermieter ist verpflichtet, die Sache zum vereinbarten Zeitpunkt in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand zu übergeben und in demselben zu erhalten (Art. 256 OR). Abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters sind nichtig, wenn sie enthalten, sind in vorformulierten allgemeinen Geschäftsbedingungen und Mietverträgen über Wohn- oder Geschäftsräume. Bei der Parkplatzvermietung ist ein Übergabeprotokoll auch zu empfehlen, wenn das Mietobjekt eine Garage ist oder ein Parkplatz ist.
Wichtig: Gehört der Parkplatz zu der Gemeinschaftsgarage eines Hauses mit Eigentumswohnungen sind die Regeln über Stockwerkeigentum zu beachten und zu überprüfen, ob eine Weitervermietung an Dritte nach der gemeinsam beschlossenen Hausordnung erlaubt ist (Art. 712 g ZGB).
Mietzins und der Zahlungsmodus sind zu vereinbaren. Wenn der Vermieter wünscht, dass der Mieter Nebenkosten übernehmen soll, z.B. für Strom und Heizung ist eine gesonderte Vereinbarung nötig (Art. 257 a OR). Der Vermieter trägt die mit der Sache verbundenen Lasten und öffentlichen Abgaben (Art. 256 OR).
Achtung Mehrwertsteuern: Wer Parkplätze gewerblich vermietet, bzw. der Parkplatz seines Geschäftsgebäudes, hat die Mehrwertsteuerregelungen zu beachten, wenn der Betrieb in einem Jahr mehr als 100´000 Franken Umsatz erreicht (Art. 10 MWSTG, Mehrwertsteuergesetz).
Der Vermieter muss den Parkplatz oder die Garage in einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen Zustand übergeben und in demselben erhalten (Art. 256 OR). Im Rahmen der Parkplatzvermietung darf er daher beispielsweise nicht ohne Erlaubnis des Mieters seine Besucher dort parkieren lassen. Der Mieter muss Mängel, die er nicht selbst zu beseitigen hat, dem Vermieter melden (Art. 257 g OR). Unterlässt der Mieter die Meldung, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter daraus entsteht.
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Der Vermieter muss dafür sorgen, dass der Mieter jederzeit Zugang zum Parkplatz hat, also einen Schlüssel oder Badge übergeben, wenn der Parkplatz in einem verschlossenen Raum liegt. Bei der Parkplatzvermietung muss der Parkplatz wenn nötig gekennzeichnet sein, allenfalls auch mit dem Hinweis, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt und illegale Nutzung nicht erlaubt ist.
Dass der Mieter mit der Sache sorgfältig umzugehen hat, ist selbstverständlich (Art. 257 f OR). Verletzt der Mieter trotz schriftlicher Mahnung des Vermieters seine Pflicht zu Sorgfalt oder Rücksichtnahme, so dass dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten ist, kann der Vermieter fristlos kündigen.
Wichtig: Man muss vereinbaren, welche Nutzung für den Mieter erlaubt ist und welche nicht, z.B. ob er die Garage auch als Lagerplatz gebrauchen kann oder den Parkplatz gelegentlich Drittpersonen überlassen. Untervermietung ist nur mit Zustimmung des Vermieters gestattet (Art. 262 OR).
Checkliste
- Schriftlichen Mietvertrag mit allen wesentlichen Punkten erstellen.
- Prüfen, ob eine Weitervermietung an Dritte laut Hausordnung oder Eigentumsverhältnissen erlaubt ist.
- Klären, ob der Parkplatz auch als Lagerplatz genutzt werden darf.
- Übergabeprotokoll erstellen, insbesondere bei Garagen.
- Zugangsmittel (Schlüssel, Badge) übergeben und Funktion prüfen.
- Klärung der Haftungsfragen bei Fahrzeugbeschädigungen (SVG, Haftpflichtversicherung).
- Ggf. Beschilderung als privater Parkplatz anbringen.
- Mietzins und Zahlungsmodalitäten schriftlich fixieren.
- Nebenkosten (Strom, Heizung) separat vereinbaren, falls zutreffend.
- Kündigungsfristen und -termine im Vertrag festhalten.
Gerade wenn es um Autos geht, können Haftungsfragen auftauchen. Was geschieht zum Beispiel, wenn der Mieter in einer Gemeinschaftsgarage ein anderes Auto beschädigt? Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet nach Strassenverkehrsgesetz der Halter für den Schaden (Art. 58 SVG). Kein Motorfahrzeug darf in den öffentlichen Verkehr gebracht werden, bevor eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wurde (Art. SVG). Der Parkplatzvermieter kann das Voraussetzen oder auch im Vertrag speziell vereinbaren.
Nach Art. 266 b OR können die Parteien bei der Miete von unbeweglichen Sachen mit einer Frist von drei Monaten auf einen ortsüblichen Termin oder, wenn es keinen Ortsgebrauch gibt, auf Ende einer sechsmonatigen Mietdauer kündigen. Man kann aber auch andere Kündigungsfristen abmachen. Der Mieter muss die Sache in dem Zustand zurückgeben, der sich aus dem vertragsgemässen Gebrauch ergibt (Art. 267 OR).
Wichtig: Der Mietvertrag kann zwar mündlich abgeschlossen werden, aber ein schriftlicher Vertrag ist trotzdem sehr zu empfehlen.
FAQ: Parkplatzvermietung
Ist ein mündlicher Vertrag für die Parkplatzvermietung rechtlich bindend?
Ja, ein mündlicher Vertrag ist grundsätzlich gültig. Es wird jedoch dringend empfohlen, einen schriftlichen Vertrag abzuschließen, um Missverständnisse über Nutzung, Kündigungsfristen und Haftung zu vermeiden.
Wer trägt die Kosten für die Mehrwertsteuer bei der Vermietung?
Wer Parkplätze gewerblich vermietet und einen Jahresumsatz von mehr als 100'000 Franken erzielt, ist umsatzsteuerpflichtig und muss die Mehrwertsteuer auf den Mietzins berechnen und abführen.
Darf der Mieter den Parkplatz untervermieten?
Nein, eine Untervermietung ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet (Art. 262 OR). Ohne diese Erlaubnis verstösst der Mieter gegen den Vertrag.
Was passiert, wenn ein Mieter einen anderen Wagen in der Garage beschädigt?
Nach dem Strassenverkehrsgesetz haftet der Halter des Fahrzeugs für den Schaden. Der Vermieter sollte sicherstellen, dass der Mieter eine gültige Haftpflichtversicherung für sein Fahrzeug abgeschlossen hat.
Welche Kündigungsfristen gelten für Parkmietverträge?
Bei unbeweglichen Sachen beträgt die gesetzliche Frist drei Monate zu einem ortsüblichen Termin oder sechs Monate zum Quartalsende. Diese Fristen können jedoch im Vertrag abgeändert werden.