Schulung: Datenschutz und Datensicherheit ist Chefsache
Inhalt
- Warum Datenschutz und Datensicherheit für Geschäftsführung und Verwaltungsrat eine Chefsache sind?
- Warum es die GL und den VR persönlich betrifft
- Das grösste Risiko sitzt im Unternehmen selbst
- Typische Datenschutzrisiken im Geschäftsalltag
- Was das Datenschutzgesetz verlangt
- Wer geschult werden soll
- Worüber geschult werden soll
- Wie geschult werden soll
- Häufige Fehler in der Praxis
- Fazit
- FAQ: Schulung
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Datenschutz und Datensicherheit sind keine reinen IT-Themen, sondern liegen in der direkten Verantwortung von Geschäftsleitung und Verwaltungsrat. Durch wirksame Mitarbeiterschulungen können Führungspersonen ihr persönliches Haftungs- und Bussenrisiko nach dem Schweizer DSG erheblich reduzieren. Der Faktor Mensch bleibt dabei das grösste Sicherheitsrisiko, weshalb regelmässige Sensibilisierung essenziell ist.
Die wichtigsten Punkte:
- Persönliche Haftung: Bei vorsätzlichen Verstössen drohen Bussen bis CHF 250'000 gegen natürliche Personen (Art. 61 DSG).
- Risikoquelle Mensch: Fehlverhalten wie Phishing-Opfer oder falsche E-Mail-Versand verursacht mehr Schäden als technische Ausfälle.
- Rechtliche Pflicht: Art. 8 DSG verlangt angemessene organisatorische Massnahmen, wozu Schulungen gehören.
- Effizienter Schutz: Kurze, rollenbezogene und wiederkehrende Lerneinheiten sind effektiver als einmalige Vorträge.

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Warum Datenschutz und Datensicherheit für Geschäftsführung und Verwaltungsrat eine Chefsache sind?
Warum es die GL und den VR persönlich betrifft
Datenschutz und Datensicherheit ist Chefsache. Der Verwaltungsrat trägt die Oberleitung, legt die Organisation fest und beaufsichtigt die Geschäftsleitung bei der Einhaltung von Gesetzen und internen Vorgaben; bei schuldhafter Pflichtverletzung mit daraus entstehendem Schaden kann eine persönliche Verantwortlichkeit nach Art. 754 OR in Betracht kommen. Die Umsetzung von Datenschutz und Datensicherheit darf zwar durchaus delegiert werden - die Pflicht zu angemessener Organisation und Kontrolle bleibt jedoch bestehen. Hinzu kommt eine Schweizer Besonderheit: Anders als die DSGVO, die primär Unternehmen büsst, sanktioniert das Schweizer DSG natürliche Personen. Bei vorsätzlichen Verstössen drohen Bussen bis CHF 250’000, die sich gegen die verantwortliche Führungsperson richten und nicht einfach auf das Unternehmen abgewälzt werden können (Art. 61 DSG). Wer als Geschäftsleitungsmitglied oder Verwaltungsrat im Schadenfall nachweisen kann, dass die Mitarbeitenden wirksam geschult und sensibilisiert wurden, senkt somit das eigene Haftungs- und Bussenrisiko.
Das grösste Risiko sitzt im Unternehmen selbst
Unternehmen investieren viel in technische Sicherheitsmassnahmen wie Netzwerküberwachung, MDR, Backups oder Verschlüsselung. Die häufigste Ursache für Datenschutzverletzungen ist jedoch nicht die mangelhafte Technik, sondern der Mensch: ein falsch adressiertes E-Mail, ein unbedachter Cloud-Upload, ein schwaches Passwort oder die Eingabe vertraulicher Angaben in ein öffentliches KI-Tool. Mit immer überzeugenderen Phishing- und Social-Engineering-Angriffen, immer einfacher zugänglichen und häufiger genutzten KI-Tools wächst die Bedeutung sicheren Verhaltens im Arbeitsalltag. Mitarbeiterschulungen haben in der Praxis oftmals einen grösseren ROSI (Return on Security Investment) als manche umfangreiche technische Sicherheitsmassnahme. Auch das Bundesamt für Cybersicherheit (BACS) empfiehlt deshalb regelmässige Sensibilisierung der Mitarbeitenden. Schulungen ersetzen jedoch weder technische Schutzmassnahmen noch klare Prozesse. Sie sorgen jedoch dafür, dass diese im Arbeitsalltag greifen, reduzieren Fehlhandlungen und beschleunigen die interne Meldung von Vorfällen.
Typische Datenschutzrisiken im Geschäftsalltag
Die praxisrelevanten Risiken sind selten spektakulär: Phishing und Social Engineering, Fehlversand von E-Mails, schwache Passwörter und fehlende Multifaktor-Authentisierung, unverschlüsselte Datenträger, mobile Geräte, das Arbeiten ausserhalb des Büros sowie die unbedachte Nutzung privater Cloud-Dienste. Zunehmend brisant ist die unkontrollierte Eingabe von Personen- oder Geschäftsdaten in generative KI-Tools, ohne zu wissen, wohin diese Daten fliessen und ob sie zu Trainingszwecken weiterverwendet werden. Allen diesen Risiken gemeinsam ist: Sie lassen sich mit klaren Regeln und geschulten Mitarbeitenden erheblich reduzieren.
Was das Datenschutzgesetz verlangt
Art. 8 des DSG verpflichtet Verantwortliche und Auftragsbearbeiter, durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit zu gewährleisten. Mitarbeiterschulungen sind zwar nicht explizit als Einzelmassnahme vorgeschrieben, sind aber meistens als organisatorische Massnahme erforderlich, sobald Mitarbeitende Personendaten bearbeiten oder Sicherheitsrisiken beeinflussen. Untersteht ein Schweizer Unternehmen zusätzlich der DSGVO, verlangt Art. 32 DSGVO ebenfalls ein risikogerechtes Schutzniveau, und Art. 39 DSGVO nennt die Sensibilisierung und Schulung der Mitarbeitenden ausdrücklich als Aufgabe des Datenschutzbeauftragten. Beim Einsatz von KI kommt eine weitere Ebene hinzu: Art. 4 des EU AI Act verpflichtet erfasste Anbieter und Betreiber seit dem 2. Februar 2025, für eine ausreichende KI-Kompetenz ihrer Mitarbeitenden zu sorgen - auch Schweizer Unternehmen, soweit sie in den Anwendungsbereich fallen (siehe dazu den WEKA Artikel vom 17.6.2026: Anwendungsbereich – wann ist der AI Act anwendbar).
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