Leistungsstörungen: Fehlerimmanenz bei IT-Verträgen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
In der Schweiz unterliegen IT-Verträge oft werkvertraglichen Bestimmungen, da es keine spezifischen gesetzlichen Regelungen für diese Branche gibt. Der rechtliche Fehlerbegriff weicht vom technischen Verständnis ab: Nicht jeder technische Defekt ist ein rechtserheblicher Mangel. Entscheidend ist, ob das vereinbarte Soll-Zustand erreicht wurde, wobei das Prinzip der Fehlerimmanenz anerkennt, dass bei komplexen Softwareprojekten eine absolute Fehlerfreiheit kaum garantiert werden kann.
Die wichtigsten Punkte:
- Rechtlicher Fehler ≠ technischer Fehler; Massstab ist der vertraglich vereinbarte Soll-Zustand.
- Fehlerimmanenz bedeutet, dass eine vollständige Mängelfreiheit bei komplexer Software rechtlich kaum durchsetzbar ist.
- Leistungsstörungen liegen vor bei Nichterfüllung (System unbrauchbar) oder Schlechterfüllung (nur eingeschränkt nutzbar).
- Klare, schriftliche Definition der Anforderungen im Soll-Konzept ist essenziell zur Vermeidung von Streitigkeiten.

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Wie unterscheidet sich der rechtliche Fehlerbegriff von technischen Fehlern in IT-Verträgen und was bedeutet Fehlerimmanenz?
Begriff des Fehlers
Der Begriff des Fehlers, wie er im rechtlichen Umfeld Anwendung findet, stimmt mit dem Begriff des Fehlers aus technischer Sicht nicht überein. So ist einzelne Software z.B. selten von Beginn weg und durchgängig fehlerfrei, jedoch ist nicht jeder technische Fehler sogleich auch ein rechtserheblicher Fehler.
IT-Verträge kennt das schweizerische Gesetz nicht direkt bzw. hat solche nicht spezifisch im Gesetz normiert. Bei IT-Verträgen greifen daher verschiedene Bestimmungen aus anderen Vertragsarten. Oftmals unterstehen IT-Verträge, bei denen z.B. eine Software hergestellt wird, den werkvertraglichen Bestimmungen. Entsprechend greifen auch die Mängelrechte des Werkvertragsrechts.
Begriff der Nicht- und Schlechterfüllung
Bei der Erfüllung von IT-Verträgen können Leistungsstörungen auftreten. Es werden die Nicht- und die Schlechterfüllung unterschieden. Unter Nichterfüllung wird verstanden, dass das IT-System nicht produktiv eingesetzt werden kann. Als Schlechterfüllung gilt, wenn das IT-System Mängel aufweist, sodass es für den produktiven Betrieb nur teilweise oder nur mit grossem zeitlichem Mehraufwand oder zusätzlichen Ressourcen verwendet werden kann. Grundsätzlich liegt immer dann ein Mangel vor, wenn der Ist-Zustand nicht mit dem zwischen den Parteien vereinbarten Soll-Zustand übereinstimmt.
Die Anforderungen an das bestellte IT-System sind daher immer genau zu definieren und schriftlich festzuhalten. Dies erlaubt es dann, allfällige Abweichungen und infolgedessen Leistungsstörungen festzustellen.
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Begriff der Fehlerimmanenz
Im Bereich des digitalen Umfelds gilt der Grundsatz der Mangelhaftigkeit digitaler Arbeitsresultate (Fehlerimmanenz). Was bedeutet das konkret? Formulierungen wie: «Der Hersteller garantiert die Mängelfreiheit der Software» oder «Der Hersteller garantiert, dass die Software für den Einsatz beim Anwender tauglich ist» sind grundsätzlich nicht für die Branche IT zugeschnitten, da die Anliegen der digitalen Welt unberücksichtigt bleiben. Denn einerseits werden durch das Testen der Software durch den Besteller (bzw. Anwender) entsprechende Fehler erst entdeckt, und andererseits ist eine vollständige Fehlerlosigkeit bei komplexen Projekten nur schwer umsetzbar.
Der Anbieter der Software hat zu garantieren, dass seine Software die vereinbarten Funktionalitäten aufweist und die vertraglich definierten Anforderungen erfüllt. Unerheblich ist diesfalls, ob sich aus programmtechnischer Sicht noch allfällige Mängel an der Software befinden. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass es deshalb wesentlich ist, im Soll-Konzept festzuhalten, welche Anforderungen die Software zu erfüllen hat, um spätere Diskussionen über Leistungsstörungen zu vermeiden.
Checkliste
- Schriftliche Festhaltung aller Anforderungen an das IT-System im Soll-Konzept.
- Definition des Übergabekriteriums: Wann gilt das System als funktionsfähig?
- Klare Trennung zwischen technischen Bugs und rechtlich relevanten Mängeln im Vertrag.
- Verzicht auf Garantien für absolute Fehlerfreiheit zugunsten funktionaler Erfüllungsziele.
- Regelung des Testverfahrens und der Fehlererkennung durch den Besteller.
- Definition von Abhilfefristen bei nachweisbaren Mängeln.
- Klärung der Folgen bei Nicht- oder Schlechterfüllung (z. B. Rücktritt, Minderung).
- Dokumentation aller Änderungen an den Anforderungen während der Projektlaufzeit.
Fazit
Der rechtlich relevante Fehler kann sich vom umgangssprachlichen Fehler unterscheiden. Damit von rechtlich relevanten Leistungsstörungen gesprochen werden kann, müssen die spezifischen Anforderungen an die Software zwischen den Parteien in überprüfbarer Art und Weise vertraglich vereinbart worden sein.
FAQ: Leistungsstörungen
Was bedeutet der Begriff Fehlerimmanenz im Kontext von Softwareverträgen?
Fehlerimmanenz beschreibt das Prinzip, dass bei digitalen Arbeitsresultaten, insbesondere komplexer Software, eine vollständige Fehlerfreiheit faktisch kaum erreichbar ist. Rechtlich kann daher nicht pauschal auf absolute Mängelfreiheit garantiert werden, sondern nur auf die Erfüllung definierter Funktionalitäten.
Wann liegt eine Schlechterfüllung bei einem IT-Vertrag vor?
Eine Schlechterfüllung liegt vor, wenn das IT-System zwar grundsätzlich funktioniert, aber Mängel aufweist, die den produktiven Betrieb nur teilweise ermöglichen oder einen erheblichen zeitlichen Mehraufwand sowie zusätzliche Ressourcen erfordern.
Gilt in der Schweiz das Werkvertragsrecht für Softwareentwicklungen?
Ja, da das schweizerische Gesetz keine speziellen Regelungen für IT-Verträge kennt, werden solche Verträge häufig den werkvertraglichen Bestimmungen unterstellt, sofern eine Software hergestellt oder erstellt wird. Dies zieht die Anwendung der entsprechenden Mängelrechte nach sich.
Warum ist eine schriftliche Definition der Anforderungen so wichtig?
Nur wenn der Soll-Zustand schriftlich und überprüfbar festgehalten ist, lässt sich objektiv beurteilen, ob der Ist-Zustand abweicht. Ohne diese Definition ist die Feststellung von Leistungsstörungen und die Durchsetzung von Mängelrechten kaum möglich.