Kennzeichnung: KI-generierte Inhalte

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Anders als in der EU, insbesondere mit der Verordnung über künstliche Intelligenz, gibt es in der Schweiz kein KI-Gesetz. Die Notwendigkeit der Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist daher basierend auf sektorspezifischen Regelungen und allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu eruieren. Der vorliegende Artikel berücksichtigt dabei insbesondere das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG), das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb (UWG) und das Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (URG), um die Frage zur Kennzeichnungspflicht zu beantworten. Dabei werden die Anforderungen an die Kennzeichnung nach europäischem Recht und insbesondere nach der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz nicht berücksichtigt.
1. Datenschutzrechtliche Aspekte
Das DSG ist technologieneutral ausgestaltet und gilt daher in seiner Gesamtheit auch für Datenbearbeitungen durch KI, sofern Personendaten von der Bearbeitung umfasst sind. Konkret bedeutet dies, dass die Pflichten nach Art. 19 ff. DSG ebenfalls eingehalten werden müssen. Betroffenen Personen müssen daher insbesondere diejenigen Informationen mitgeteilt werden, die erforderlich sind, damit sie ihre Rechte nach dem DSG geltend machen können und eine transparente Datenbearbeitung gewährleistet ist. Zur Gewährleistung einer transparenten Datenbearbeitung müssen zudem der Zweck der Datenbearbeitung und die Auswirkungen der Datenbearbeitung bekanntgegeben werden. Oftmals ist zudem die Logik der KI zu erklären. Dies umfasst mindestens die Identität und die Kontaktdaten des Verantwortlichen, den Bearbeitungszweck und gegebenenfalls die Empfänger von Personendaten.
Im Zusammenhang mit KI müssen die betroffenen Personen zusätzlich darüber informiert werden, falls eine Entscheidung ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und entweder eine Rechtsfolge nach sich zieht oder die betroffene Person erheblich beeinträchtigt. Daneben muss sichergestellt werden, dass die betroffenen Personen eine Überprüfung durch eine natürliche Person verlangen können. Dies ist nur möglich, wenn die betroffene Person weiss, dass es sich um eine Datenbearbeitung durch KI handelt, weshalb eine entsprechende Kennzeichnung notwendig ist. Im Datenschutzrecht wird die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten daher oftmals zur Pflicht.
2. Aspekte des unlauteren Wettbewerbs
Als unlauter gilt jede geschäftliche Kommunikation, die Nutzer oder Konsumenten täuscht oder irreführt (vgl. Art. 2 und Art. 3 Abs. 1 Bst. b UWG). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn KI-generierte Kundenbewertungen als echt dargestellt werden, Deepfakes oder falsche Testimonials zur Werbung verwendet werden oder Bilder implementiert werden, die ein reales Produkt suggerieren, obwohl sie künstlich hergestellt wurden. Als Grundsatz gilt, wo eine Täuschungsgefahr besteht, ist eine Kennzeichnung rechtlich geboten, um eine Irreführung oder Täuschung zu vermeiden.
In der Schweiz wurde von den Medien die Notwendigkeit der Kennzeichnungspflicht von kommerzieller Kommunikation ebenfalls diskutiert, da die Gratiszeitung 20 Minuten im Rahmen ihrer Jubiläumsausgabe im September 2024 Testimonials veröffentlichte, bei denen Text und Bild durch KI erstellt wurden. In diesem Zusammenhang hat sich der Präsident der Schweizer Lauterkeitskommission dahingehend geäussert, dass der Transparenz und damit der transparenten Deklaration ein entscheidender Stellenwert zukommt. Allerdings hat die Lauterkeitskommission bisher noch keine Richtlinie zur Verwendung von KI in der kommerziellen Kommunikation veröffentlicht. Die Aussage ist allerdings richtungsweisend, und eine Kennzeichnung ist daher sichtlich empfehlenswert.
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3. Urheberrechtliche Aspekte
Das Urheberrecht sieht aktuell keinen expliziten Schutz von KI-generierten Inhalten vor. In der Praxis wird allerdings diskutiert, dass die Anweisung bzw. Fragen an die KI («Prompt») je nach Ausgestaltung urheberrechtlichen Schutz geniessen könnte. Dies ist aber noch nicht abschliessend geklärt. Sofern ein geschützter Prompt vorliegen könnte, empfiehlt sich daher auf jeden Fall einen entsprechenden Hinweis anzubringen (z.B. «Bild erstellt mit [Name KI-Tool, gestaltet und bearbeitet von [Name]»).
Hinsichtlich der Kennzeichnungspflicht muss zudem geprüft werden, ob die KI auf nicht lizenzierten Werken trainiert wurde oder solche imitiert. Sofern dies der Fall ist, muss sichergestellt werden, dass die Verwendung rechtskonform ist und gegebenenfalls die notwendigen Lizenzen vorliegen oder eingeholt werden. Es ist auch zu prüfen, ob Urheber von verwendeten Werken oder Branchenorganisationen eine Kennzeichnung gefordert haben, die es zu integrieren gilt.
Aus urheberrechtlicher Sicht ist die Kennzeichnung dementsprechend noch weitgehend Kür, allerdings ist davon auszugehen, dass diese unter anderem durch Regelungen von Branchenorganisation zunehmend an Bedeutung gewinnen werden. So verweist zum Beispiel «Swisscopyright» (Zusammenschluss der schweizerischen Verwertungsgesellschaften) darauf, dass ihrer Ansicht nach unter anderem eine Pflicht zur Kennzeichnung des Einsatzes von KI besteht, um die Rechte der Urheber zu wahren.
Wird ein KI-generiertes Werk als solches gekennzeichnet, entbindet dies die Nutzer jedoch nicht davon, die notwendigen Nutzungsrechte einzuholen.
Zusammenfassend gilt: eine Kennzeichnung schafft Transparenz und kann rechtliche Risiken insbesondere im kommerziellen Kontext vermeiden, wobei dies aber nicht der einzige Aspekt ist, den es aus urheberrechtlicher Sicht zu berücksichtigen gilt.
4. Fazit
In der Schweiz gibt es bisher keine ausdrückliche gesetzliche Pflicht, KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen. Allerdings können – wie vorstehend ausgeführt - Pflichten aus verschiedenen Gesetzesnormen insbesondere zu einer faktischen Kennzeichnungspflicht führen.
Die Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten ist daher in vielen Fällen bereits heute Pflicht und nicht nur Kür. Dabei ist anzumerken, dass sich Branchenverbände insbesondere in den Sektoren Medien, Verlage, Fotografie und Marketing bereits auf verschiedene KI-Kennzeichnungsgrundsätze geeinigt haben. Es sind zudem weitere Anforderungen hinsichtlich der Vermeidung von Irreführung oder einer korrekten Zitierung von geschützten Werken zu beachten.
Vor diesem Hintergrund ist es empfehlenswert, KI-generierte Inhalte klar und transparent zu kennzeichnen, um rechtliche Risiken zu minimieren und das Vertrauen der Personen zu stärken, welche die Inhalte zur Kenntnis nehmen. In der Praxis empfiehlt es sich daher proaktiv KI-generierte Inhalte zu kennzeichnen und klare interne Richtlinien zum transparenten Einsatz und zur Kennzeichnung von KI-Inhalten zu definieren. Im Zweifelsfalle sollte die Verwendung von KI offengelegt werden. Ferner sollten vor der Verwendung von KI-generierten Inhalten Haftungsfragen insbesondere hinsichtlich des Urheberrechts und des Datenschutzes im Detail geprüft werden.
Überlegungen, die sich ein Unternehmen bei der Verwendung von KI-generierten Inhalten insbesondere stellen sollte, finden sich in der nachstehenden Tabelle.
Checkliste:
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