ESG: Anforderungen und Vorgehen für die Berichterstattung aus Sicht der Schweizer Unternehmen
Inhalt
- Wie müssen Schweizer Unternehmen die ESG-Berichterstattung umsetzen und welche Anforderungen gelten aktuell?
- Einleitung zu ESG
- ESG – Environmental, Social und Governance
- Gesetzespflichten zur nichtfinanziellen Berichtspflicht in der EU
- ESG in der Schweiz
- Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien und Kinderarbeit
- Neue Gesetzgebung zur nachhaltigen Unternehmensführung
- Vorgehensweise zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts
- Fazit
- FAQ: ESG
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Schweizer Unternehmen stehen zunehmend unter Druck, ihre Nachhaltigkeitsbemühungen transparent zu machen. Während die Schweiz bereits heute Berichtspflichten für grosse Publikumsgesellschaften und Finanzinstitute kennt, entwickeln sich die Anforderungen durch neue Gesetzgebungsvorhaben und den Einfluss europäischer Regulierungen wie der CSRD weiter. Das Ziel ist eine umfassende Offenlegung von Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren, um Investoren und anderen Anspruchsgruppen eine fundierte Beurteilung zu ermöglichen.
Die wichtigsten Punkte:
- Schweizer Unternehmen müssen ab 2023 Nachhaltigkeitsberichte nach dem «comply or explain»-Prinzip erstellen.
- ESG umfasst Umweltkriterien, soziale Belange und gute Unternehmensführung (Governance).
- Auch KMU sind betroffen, wenn sie in Lieferketten grosser Unternehmen oder im EU-Markt tätig sind.
- Die EU-Omnibus-Richtlinie vereinfacht ab 2026 einige Anforderungen, verschärft aber gleichzeitig Sorgfaltspflichten.
- Ein strukturierter Prozess von der Risikoanalyse bis zur externen Verifizierung ist essenziell für die Glaubwürdigkeit.

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Wie müssen Schweizer Unternehmen die ESG-Berichterstattung umsetzen und welche Anforderungen gelten aktuell?
Einleitung zu ESG
Zwar wurde die Konzernverantwortungsinitiative Ende 2020 an der Wahlurne abgelehnt, jedoch trat an deren Stelle der vom Parlament verabschiedete indirekte Gegenvorschlag, mit dem neue Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten von Unternehmen im Obligationenrecht auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt wurden und ab dem Geschäftsjahr 2023 zur Anwendung kommen müssen.Der Bundesrat wollte die Schweizer Regeln zur Nachhaltigkeitsberichterstattung deutlich verschärfen und stärker an die EU-Regulierung angleichen.
Dieser Beitrag erläutert zum einen die aktuellen und zukünftigen Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung für Schweizer Unternehmen. Zum anderen gibt er einen Überblick zum Entwicklungsstand und den gängigen Standards der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Darüber hinaus liefert der Beitrag Empfehlungen für ein systematisches Vorgehen zur Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Praxis.
ESG – Environmental, Social und Governance
Mit der Abkürzung ESG werden Kriterien bezeichnet, welche die Berücksichtigung nachhaltiger Aspekte wirtschaftlichen Handelns beschreiben und Folgendes beinhalten:
- Umweltkriterien (E – Environmental): Diese betreffen die Berücksichtigung von schädlichen Auswirkungen unternehmerischer Tätigkeiten auf die Umwelt. Dies lässt sich beispielsweise auf Bereiche wie den Schutz von Tieren, die Erhaltung der öffentlichen Gesundheit oder auf Massnahmen zur Beseitigung von Abfall bzw. zur Minderung oder Prävention schädlicher Emissionen beziehen.
- soziale Kriterien (S – Social): Hierbei steht die Integration sozialer Belange der Geschäftsaktivitäten in ihrer Wirkung auf bedeutende hiervon betroffene Gruppen im Mittelpunkt. Hiervon betroffen sind vor allem Mitarbeitende, Konsumenten, aber auch andere Interessengruppen. Als Beispiele für das soziale Engagement von Unternehmen lassen sich die Bewilligung von Spenden sowie Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen, die Umsetzung und Aufrechterhaltung von ethisch korrekten Beschäftigungsverhältnissen und -praktiken sowie der Einsatz zur Beseitigung und Verhinderung von schädlichen Formen der Diskriminierung nennen.
- Governance-Kriterien (G – Governance): Beachtung von Kriterien im Bereich Corporate Governance, sodass die Wahrscheinlichkeit minimiert wird, dass eine Gruppe von Stakeholdern auf Kosten einer anderen Gruppe einen erkennbaren Nachteil leidet. Dazu gehören Bereiche wie Regulierung, die Einhaltung von Gesetzen und anderen Normen sowie die Aufrechterhaltung einer guten Reputation.
ESG-Kriterien können verwendet werden, um sogenannte ESG-Ratings zu erstellen. Eine Anwendung von ESG-Ratings ist beispielsweise im Bereich der Finanzmärkte zu beobachten, wenn Finanzprodukte wie Investmentfonds hinsichtlich der Compliance mit ESG-Kriterien bewertet werden. Ratingagenturen verwenden ESG-Ratings als Zusatzinformation, um die Performance sowie das Risiko von Unternehmen aus einer umfassenden Sichtweise zu beurteilen.
Die Bedeutung der Beachtung von ESG-Kriterien als Ausdruck der Einhaltung bestimmter Standards und Verhaltensregeln zur Förderung von nachhaltigen geschäftlichen Aktivitäten stellt auch für Investoren und Aktionäre eine immer wichtigere Rolle dar. Es ist insbesondere festzustellen, dass dies zunehmend von Investoren gefordert wird.
Gesetzespflichten zur nichtfinanziellen Berichtspflicht in der EU
Die regulatorischen Anforderungen an die nachhaltige Unternehmensführung haben sich in der EU in den vergangenen Jahren deutlich weiterentwickelt. Im Zentrum stehen insbesondere strengere Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Auch Schweizer Unternehmen können davon betroffen sein. Dies gilt einerseits dann, wenn sie aufgrund von Drittstaatenregelungen direkt in den Anwendungsbereich europäischer Vorschriften fallen. Andererseits können Anforderungen indirekt über Kunden, Lieferketten oder andere Geschäftspartner an sie weitergegeben werden.
Mit der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) hat die EU die bestehenden Anforderungen an die Nachhaltigkeitsberichterstattung erweitert. Unternehmen müssen damit umfassender offenlegen, wie sich ihre Geschäftstätigkeit auf Umwelt und Gesellschaft auswirkt und welchen nachhaltigkeitsbezogenen Risiken sie selbst ausgesetzt sind. Parallel dazu hat die EU mit der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) zusätzliche Vorgaben zu Sorgfaltspflichten in den Bereichen Menschenrechte und Umwelt geschaffen.
Im Februar 2026 hat die EU diese Regelungen mit der sogenannten Omnibus-Richtlinie erneut angepasst. Ziel ist es, die Vorgaben zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die Mitgliedstaaten müssen die Bestimmungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung bis Juli 2026 und jene zu den Sorgfaltspflichten bis Juli 2027 in nationales Recht überführen. Für die grössten Unternehmen, welche die jeweiligen Schwellenwerte erreichen, beginnt die praktische Anwendung jeweils ein Jahr später.
Neben diesen beiden zentralen Regelwerken treten weitere europäische Vorgaben hinzu. Dazu gehört etwa die EU-Verordnung über entwaldungsfreie Lieferketten. Sie betrifft unter anderem Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Rinder, Soja und Holz sowie daraus hergestellte Produkte. Solche Rohstoffe und Erzeugnisse dürfen nur dann in der EU in Verkehr gebracht oder aus der EU exportiert werden, wenn sie bestimmte Anforderungen zum Schutz vor Entwaldung und Waldschädigung erfüllen. Für grosse Unternehmen gelten diese Anforderungen ab 2027, für kleine Unternehmen ab Juli 2027.
Auch die EU-Verordnung zu Zwangsarbeit verschärft die Anforderungen an Unternehmen. Produkte, die unter Einsatz von Zwangsarbeit hergestellt wurden, dürfen künftig nicht mehr auf dem EU-Markt angeboten oder aus der EU exportiert werden. Unternehmen müssen deshalb verstärkt prüfen, welche Risiken entlang ihrer Lieferketten bestehen. Dazu können ein produktbezogenes Risikomanagement und entsprechend ausgestaltete Lieferantenverträge erforderlich werden. Die Bestimmungen sind ab dem 14. Dezember 2027 anzuwenden.
Zusätzlich bestehen in einzelnen EU-Mitgliedstaaten bereits nationale Vorschriften. In Deutschland gilt seit Anfang 2024 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz für Unternehmen mit mindestens 1'000 Beschäftigten in Deutschland. Frankreich kennt bereits seit mehreren Jahren gesetzliche Sorgfaltspflichten für sehr grosse Unternehmen mit 5'000 Beschäftigten in Frankreich beziehungsweise 10'000 Beschäftigten weltweit.
Für Schweizer Unternehmen bleibt diese Entwicklung deshalb relevant, auch wenn sie selbst nicht unmittelbar einer europäischen Regelung unterstehen. Unternehmen, die eng dem EU-Markt verbunden sind, könnten über Kundenanforderungen, Lieferbeziehungen oder konzerninterne Vorgaben faktisch mit denselben Nachhaltigkeitsanforderungen konfrontiert werden. Gleichzeitig gewinnen internationale Orientierungsrahmen wie die OECD-Leitsätze für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln und die UNO-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte weiter an Bedeutung. Sie sind zwar nicht in jedem Fall rechtlich verbindlich, prägen aber zunehmend die Erwartungen an eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.
ESG in der Schweiz
In der Schweiz bestehen bereits heute gesetzliche Vorgaben zur ESG-Berichterstattung und zu bestimmten unternehmerischen Sorgfaltspflichten. Im Zentrum stehen insbesondere die Bestimmungen des Obligationenrechts über die Berichterstattung zu nichtfinanziellen Belangen sowie die Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten zu Konfliktmineralien und Kinderarbeit.
Grosse Publikumsgesellschaften und Finanzinstitute müssen über wesentliche nichtfinanzielle Themen berichten. Dazu gehören Umwelt- und Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte sowie die Bekämpfung von Korruption. Der Nachhaltigkeitsbericht muss die wesentlichen Risiken darstellen, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbunden sind. Gleichzeitig müssen die ergriffenen Massnahmen und deren Wirksamkeit erläutert werden. Verfolgt ein Unternehmen in einem bestimmten Bereich kein Konzept, muss es dies begründen. Dieses Prinzip wird als «comply or explain» bezeichnet. Unternehmen können sich bei ihrer Berichterstattung auf nationale oder internationale Standards stützen und müssen diese offenlegen. Der Bericht muss ausserdem vom obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan und vom Organ genehmigt werden, das auch die Jahresrechnung verabschiedet.
Für grosse Unternehmen hat der Bundesrat die Anforderungen an die Klimaberichterstattung zusätzlich konkretisiert. Damit soll transparenter werden, welche klimabezogenen Risiken für ein Unternehmen bestehen und wie diese im Rahmen der Unternehmensführung und des Risikomanagements berücksichtigt werden.
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Sorgfaltspflichten bei Konfliktmineralien und Kinderarbeit
Neben der allgemeinen Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten in der Schweiz besondere Sorgfaltspflichten für bestimmte Risikobereiche. Unternehmen, die Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold aus Konflikt- oder Hochrisikogebieten in die Schweiz importieren oder hier verarbeiten, müssen eine Sorgfaltsprüfung durchführen und darüber Bericht erstatten. Vergleichbare Pflichten bestehen für Unternehmen, deren Produkte oder Dienstleistungen im Verdacht stehen, unter Einsatz von Kinderarbeit hergestellt oder erbracht worden zu sein. Die Sorgfaltspflicht verlangt, dass Unternehmen relevante Risiken systematisch identifizieren und geeignete Massnahmen treffen, um diese Risiken zu verhindern oder zu vermindern. Bei Konfliktmineralien ist insbesondere der OECD-Leitfaden für verantwortungsvolle Lieferketten zu berücksichtigen. Die Einhaltung der Sorgfaltspflichten muss zudem von einer externen Fachperson überprüft werden. Damit geht es nicht lediglich um eine nachträgliche Berichterstattung, sondern um einen strukturierten Prozess der Risikoerkennung, Prävention, Kontrolle und Dokumentation entlang der Lieferkette.
Neue Gesetzgebung zur nachhaltigen Unternehmensführung
Die Schweizer Regulierung befindet sich gleichzeitig in einer Phase der Weiterentwicklung. Am 3. September 2025 entschied der Bundesrat, der Konzernverantwortungsinitiative einen indirekten Gegenvorschlag gegenüberzustellen. Dieser soll Pflichten zur Nachhaltigkeitsberichterstattung und zu unternehmerischen Sorgfaltspflichten enthalten. Der Bundesrat verfolgt dabei ausdrücklich den Ansatz, die Schweizer Regelung nicht über die künftigen Anforderungen der EU hinausgehen zu lassen und international anerkannte Standards einzubeziehen. Die Vernehmlassung zur entsprechenden Gesetzesvorlage fand vom 2. April bis 9. Juli 2026 statt. Damit unterscheidet sich der aktuelle Kurs deutlich von den ursprünglichen Plänen aus dem Jahr 2024. Damals war eine wesentlich breitere Ausweitung der Berichtspflichten vorgesehen. Die Weiterentwicklung des EU-Rechts und insbesondere die Vereinfachungen auf europäischer Ebene haben dazu geführt, dass auch die Schweiz ihre geplante Regulierung neu ausrichtet. Für Unternehmen ist deshalb wichtig, zwischen den heute bereits geltenden Pflichten und den noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen neuen Regeln zu unterscheiden.
Gerade kleinere und mittlere Unternehmen können von Nachhaltigkeitsregulierungen betroffen sein, obwohl sie selbst nicht direkt unter die gesetzlichen Schwellenwerte fallen. Grössere Geschäftspartner können beispielsweise Nachweise zu Umweltstandards, Menschenrechten oder Lieferketten verlangen. Das SECO sieht deshalb eine Aufgabe darin, KMU bei der Umsetzung solcher indirekten Anforderungen zu unterstützen. Das bestehende CSR-Bundesportal wird laufend weiterentwickelt und soll Unternehmen praktische Instrumente für die Umsetzung zur Verfügung stellen. Im November 2025 verabschiedete der Bundesrat zudem einen Bericht mit konkreten Massnahmen zur Unterstützung von KMU im Nachhaltigkeitsbereich. Vorgesehen sind unter anderem ein nutzerfreundlicheres CSR-Bundesportal, digitale Hilfsmittel sowie eine stärkere Zusammenarbeit mit Wirtschaftsverbänden.
Nachhaltigkeit im öffentlichen Beschaffungswesen
Nachhaltigkeitsanforderungen spielen auch bei öffentlichen Aufträgen eine Rolle. Unternehmen, die sich um Aufträge des Bundes bewerben, müssen Vorgaben zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und zu den Arbeitsbedingungen einhalten. Bei Leistungen, die im Ausland erbracht werden, müssen Anbieter mindestens die Kernkonventionen der Internationalen Arbeitsorganisation sowie die einschlägigen gesetzlichen Umweltschutzbestimmungen erfüllen. Vergabestellen können darüber hinaus die Einhaltung weiterer von der Schweiz ratifizierter IAO-Übereinkommen verlangen. Nachhaltigkeitskriterien können damit unmittelbar über den Zugang zu öffentlichen Aufträgen wirtschaftlich relevant werden. Unternehmen, die ihre sozialen und ökologischen Standards nachvollziehbar dokumentieren können, sind besser darauf vorbereitet, entsprechende Anforderungen in Ausschreibungsverfahren nachzuweisen.
Checkliste
- Prüfen Sie, ob Ihr Unternehmen unter die gesetzlichen Schwellenwerte für die Berichtspflicht fällt.
- Identifizieren Sie wesentliche ESG-Risiken entlang Ihrer gesamten Lieferkette.
- Legen Sie fest, welche internationalen Standards (z. B. GRI, TCFD) Sie anwenden wollen.
- Ermitteln Sie messbare Kennzahlen für Ihre Umweltauswirkungen und sozialen Belange.
- Dokumentieren Sie Ihre Massnahmen und deren Wirksamkeit für den Bericht.
- Sorgen Sie für eine «comply or explain»-Begründung bei fehlenden Konzepten.
- Planen Sie eine externe Verifizierung des Berichts für höhere Glaubwürdigkeit.
- Integrieren Sie die Nachhaltigkeitsdaten in die Kommunikation mit Stakeholdern.
- Überwachen Sie laufend neue gesetzliche Entwicklungen in der Schweiz und der EU.
- Nutzen Sie digitale Hilfsmittel und das CSR-Bundesportal zur Unterstützung.
Vorgehensweise zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts
Im Folgenden wird das Vorgehen zur systematischen Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts beschrieben.
Schritt 1: Prüfen der relevanten gesetzlichen Anforderungen
Die Schweiz hat Gesetze und Verordnungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere das Bundesgesetz über die Buchführung, die Rechnungslegung und den Abschluss (OR) sowie die Verordnung über die Rechnungslegung (VORL). Diese Vorschriften können sich ändern, daher ist es wichtig, die aktuellen rechtlichen Anforderungen zu überprüfen, um festzustellen, ob Ihr Unternehmen zur Erstellung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet ist.
Schritt 2: Auswahl und Prüfung relevanter internationaler Standards und Richtlinien
Neben nationalen Gesetzen sollten Sie auch internationale Standards berücksichtigen. Die Global Reporting Initiative (GRI), die Task Force on Climate-related Financial Disclosures (TCFD) und andere sind beispielsweise weitverbreitete Standards für Nachhaltigkeitsberichterstattung. Diese Standards können als Leitfaden für die Berichterstattung dienen und können von Investoren und anderen Interessengruppen erwartet werden.
Schritt 3: Festlegung der Struktur des Nachhaltigkeitsberichts
Ihr Nachhaltigkeitsbericht sollte in der Regel Angaben zu den folgende Themen enthalten:
- Einleitung und Unternehmensprofil: eine Zusammenfassung der wichtigsten Informationen über Ihr Unternehmen und Ihre Nachhaltigkeitsziele
- Governance und Management: Informationen über die Struktur der Unternehmensführung, und wie Nachhaltigkeitsfragen in Ihre Unternehmensstrategie integriert sind
- Umweltauswirkungen: Berichte über Umweltthemen wie Energieverbrauch, CO2-Emissionen, Wasserverbrauch und Abfallmanagement
- soziale Verantwortung: Informationen über soziale Aspekte, einschließlich Arbeitspraktiken, Mitarbeiterengagement, Diversität und Inklusion
- wirtschaftliche Auswirkungen: Berichte über finanzielle Leistung und wirtschaftliche Auswirkungen von Nachhaltigkeitspraktiken
- Kennzahlen und Kennzahlen: Verwenden Sie messbare Kennzahlen, um die Fortschritte bei Ihren Nachhaltigkeitszielen zu verfolgen.
- Risiken und Chancen: Identifizieren Sie Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen für Ihr Unternehmen.
Schritt 4: Berichtsprüfung und -verifizierung
In einigen Fällen kann es empfehlenswert oder sogar erforderlich sein, dass der Nachhaltigkeitsbericht von einem unabhängigen Prüfer geprüft oder verifiziert wird, zumal hierdurch die Glaubwürdigkeit des Berichts erhöht wird.
Schritt 5: Kommunikation und Transparenz
Es ist wichtig, den Nachhaltigkeitsbericht öffentlich zugänglich zu machen und ihn auf Ihrer Website zu veröffentlichen. Die Kommunikation mit Stakeholdern, wie Investoren, Kunden und der Öffentlichkeit, ist entscheidend.
Fazit
Durch die aktuellen Entwicklungen sind Schweizer Unternehmen verschiedenen Regularien ausgesetzt. Einerseits gelten bereits heute nationale Berichtspflichten und spezifische Sorgfaltspflichten, andererseits befindet sich die Schweizer Gesetzgebung mit dem indirekten Gegenvorschlag zur Konzernverantwortungsinitiative weiterhin in Entwicklung. Gleichzeitig können EU-Vorschriften unabhängig vom Schweizer Recht direkte oder indirekte Auswirkungen entfalten. Auch Unternehmen, die selbst keine gesetzliche Berichtspflicht erfüllen müssen, sollten deshalb prüfen, ob sie aufgrund ihrer Kundenstruktur, ihrer Lieferketten, ihrer Produkte oder ihrer Tätigkeit im EU-Markt von Nachhaltigkeitsanforderungen betroffen sind. Besonders relevant sind die systematische Erfassung von Nachhaltigkeitsrisiken, klare Zuständigkeiten, belastbare Lieferantendaten, dokumentierte Sorgfaltsprozesse und die Fähigkeit, Geschäftspartnern nachvollziehbare Informationen bereitzustellen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass ein professionelles CSR-Management nicht ausschliesslich regulatorische Pflichten erfüllen soll. Es kann auch wirtschaftliche Vorteile bringen, beispielsweise durch geringere Energie- und Materialkosten, besseres Risikomanagement, resilientere Lieferketten, eine stärkere Marktposition oder bessere Voraussetzungen bei öffentlichen Ausschreibungen. Gleichzeitig können Unternehmen regulatorische Entwicklungen früher erkennen und ihre Prozesse rechtzeitig anpassen.
FAQ: ESG
Welche Unternehmen in der Schweiz sind zur ESG-Berichterstattung verpflichtet?
Grosse Publikumsgesellschaften und Finanzinstitute müssen über wesentliche nichtfinanzielle Themen wie Umwelt, Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte und Korruptionsbekämpfung berichten.
Was bedeutet das Prinzip «comply or explain»?
Unternehmen müssen entweder ein Konzept für wesentliche Nachhaltigkeitsaspekte verfolgen und berichten oder begründen, warum sie kein solches Konzept haben.
Betreffen EU-Regulierungen auch Schweizer Unternehmen?
Ja, indirekt über Kundenanforderungen, Lieferketten oder konzerninterne Vorgaben können Schweizer KMU faktisch denselben Anforderungen wie EU-Unternehmen unterliegen.
Welche Rolle spielen Konfliktmineralien und Kinderarbeit?
Für den Import oder die Verarbeitung von Zinn, Tantal, Wolfram, Gold sowie Produkte mit Verdacht auf Kinderarbeit gelten spezielle Sorgfaltspflichten mit externer Überprüfungsnotwendigkeit.
Warum ist eine externe Verifizierung des Nachhaltigkeitsberichts wichtig?
Eine unabhängige Prüfung erhöht die Glaubwürdigkeit des Berichts bei Investoren, Kunden und der Öffentlichkeit und stellt sicher, dass die Angaben verlässlich sind.