Leasing: Die wichtigsten Punkte der Vereinbarung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Leasingvertrag in der Schweiz ist eine komplexe Finanzierungslösung, bei der der Leasinggeber das Objekt beschafft und dem Nutzer gegen Entgelt überlässt. Gemäss Leasing Codex und dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) müssen diese Verträge schriftlich abgeschlossen werden und zwingend Details wie den Anschaffungspreis, die Ratenhöhe, die Laufzeit sowie den kalkulatorischen Restwert enthalten. Leasinggesellschaften unterliegen zudem strengen Sorgfaltspflichten gemäss Geldwäschereigesetz und müssen die Kreditfähigkeit des Kunden professionell prüfen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Leasingverträge müssen schriftlich vorliegen und den Leasing Codex einhalten.
  • Die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers ist vor Vertragsabschluss zwingend zu prüfen.
  • Der Vertrag muss den effektiven Jahreszins, die Gesamtkosten und die Rückzahlungsmodalitäten klar definieren.
  • Leasinggesellschaften sind an die Geldwäschereigesetzgebung (GwG) gebunden.
  • Bei Konsumentenleasing gelten zusätzliche Vorschriften des Konsumkreditgesetzes (KKG).
20.01.2026 Von: Regula Heinzelmann
Leasing

Was muss in einem Schweizer Leasingvertrag zwingend enthalten sein und welche Pflichten gelten für Leasinggeber?

Leasing ist eine Finanzierungsmöglichkeit, bei der der Leasinggeber das Leasingobjekt beschafft bzw. finanziert und dem Leasingnehmer im Gegenzug der Zahlung eines Leasingentgelts überlässt. Nachfolgend finden Sie wichtige Punkte und eine Checkliste zum Leasing.

Der Schweizerische Leasingverband (SLV)

Dieser Verband ist die Selbstregulierungsorganisation der Leasing-Branche. Nach Geldwäschereigesetz (GwG) gilt auch das Finanzierungsleasing als Finanzintermediation, deswegen sind Leasinggesellschaften auch den im GwG enthaltenen Sorgfaltspflichten unterstellt. Sie brauchen entweder eine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) oder müssen einer Selbstregulierungsorganisation (SRO) angeschlossen sein, sobald sie das Finanzierungsleasing berufsmässig betreiben.

Der Schweizerische Leasingverband (SLV) gründete 1999 eine solche Selbstregulierungsorganisation (SRO) für die Leasinggesellschaften, die von der FINMA anerkannt ist. Auf der Webseite findet man verschiedene Reglemente, z.B. für Kontrollverfahren, Sorgfaltsplichten, Ausbildung und Verbandsgebühren.  

Der Leasing Codex enthält unter anderem Richtlinien über Verhalten gegenüber den Kunden und Vertragsgestaltung.

Best Practices einer Leasinggesellschaft

Nach Leasing Codex haben Leasing-Gesellschaften sogenannte Best Practices zu beachten, im wesentlichen:

  • Die gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Reglemente der Aufsichtsbehörden werden nach bestem Wissen und Gewissen eingehalten.
  • Die interne Organisation der Leasinggesellschaft gewährleistet eine objektive, gewissenhafte und faire Prüfung und Abwicklung der Leasingverträge.
  • Die Tragbarkeit des Leasingengagements für den Leasingnehmer wird professionell geprüft.
  • Beim Konsumentenleasing die anwendbaren Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) eingehalten.
  • Die Angestellten werden laufend aus- und weitergebildet.
  • Bei der Werbung werden die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eingehalten.

Nach Art. 29 KKG müssen gewerbsmässig tätige Leasinggeber vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers prüfen. Diese ist zu bejahen, wenn der Leasingnehmer die Leasingraten ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens finanzieren kann oder wenn Vermögenswerte die Zahlung der Leasingraten sicherstellen.

Vertragsinhalt

Der Leasingvertrag wird nach Leasing Codex grundsätzlich schriftlich abgeschlossen und sollten mindestens folgende Bestandteile enthalten:

  • Eine individualisierende Beschreibung des Leasingobjektes sowie zusätzlicher Leistungen, z.B. Versicherungen, Service, Assistance usw.
  • Die Höhe des Anschaffungspreises
  • Die Anzahl, Höhe und Fälligkeiten der Leasingzinsen/Leasingraten
  • Die Vertragsdauer und allfällige Kündigungsmöglichkeiten sowie die damit verbundenen Folgen rechtlicher und finanzieller Art
  • Bei Konsumentenleasing sowie operating leasing mit offener Kalkulation: den kalkulatorischen Restwert des Leasingobjektes bei Vertragsbeendigung.

Nach Art. 11 KKG hat ein Konsumentenleasingvertrag im wesentlichen folgende Bestandteile zu enthalten:

  • den Nettobetrag des Kredits, sowie die allfällige Höchstgrenze des Kreditbetrags
  • das Widerrufsrecht und die Widerrufsfrist (Art. 16 KKG);
  • den effektiven Jahreszins
  • die Elemente der Gesamtkosten des Kredits, die für die Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt worden sind
  • die Rückzahlungsmodalitäten und dass der Konsument bei vorzeitiger Rückzahlung Anspruch auf Erlass der Zinsen und auf eine angemessene Ermässigung der Kosten hat, die auf die nicht beanspruchte Kreditdauer entfallen
  • die allfällig verlangten Sicherheiten
  • den pfändbaren Teil des Einkommens, der der Kreditfähigkeitsprüfung zu Grunde gelegt worden ist

Einzelheiten können in einem vom Konsumkreditvertrag getrennten Schriftstück festgehalten werden, dieses bildet einen integrierenden Bestandteil des Vertrags.

Checkliste für geschäftliches Leasing

Leasinggegenstand

  • Genaue Umschreibung des Leasinggegenstandes
  • Wer trägt die Eigentümerrisiken?
  • Können der Leasinggeber oder der Leasingnehmer das Objekt vermieten oder sonstwie belasten?
  • Wann und wo können der Leasinggeber, allenfalls auch Leasingnehmer, das Objekt vor Erwerb beim Verkäufer besichtigen?
  • Dokumente über das Leasingobjekt als Vertragsgegenstand bezeichnen
  • Informationen über Sicherheitsmassnahmen
  • Unter welchen Bedingungen kann der Leasingnehmer das Objekt nach Ende des Vertragsablaufs zu Eigentum erwerben?

Checkliste

  • Ist der Leasinggegenstand genau und individualisierend beschrieben?
  • Wer trägt die Eigentumsrisiken und wer haftet für Mängel?
  • Sind alle Kosten für Versicherung, Unterhalt und Installation klar zugeordnet?
  • Liegt ein schriftliches Übernahmeprotokoll für den Zustand des Objekts vor?
  • Sind die Zahlungsfristen, die Zinshöhe und die Fälligkeiten eindeutig festgelegt?
  • Wer trägt die Währungsrisiken bei Lieferungen im Ausland?
  • Sind die Bedingungen für eine vorzeitige Vertragsbeendigung klar geregelt?
  • Enthält der Vertrag eine Gerichtsstandsvereinbarung und eine Bestimmung zum anwendbaren Recht?
  • Ist der kalkulatorische Restwert bei Vertragsende definiert?
  • Sind die Rechte bei Verzug des Leasinggebers oder bei Dritteninstiten geregelt?

Übernahme

  • Erstellung eines Übernahmeprotokolls
  • Wenn der Gegenstand Mängel aufweist, schriftliche Beschreibung
  • Prüfungs- und Schadensanzeigepflichten des Leasingnehmers und des Leasinggebers sowie Regelungen, wer die Gewährleistungspflichten gegenüber dem Verkäufer durchzusetzen hat
  • Welche Regelungen gelten, wenn der Leasinggeber mit der Lieferung der Sache in Verzug ist? Trägt der Leasinggeber den Verzugsschaden?
  • Gewährleistung: Für welche Mängel haftet der Leasinggeber bzw. der Lieferant?
  • Regelungen getroffen für den Fall, dass ein Dritter ein besseres Recht, z.B. sein Eigentumsrecht am Leasinggegenstand geltend macht?
  • Allenfalls Geheimhaltungsklausel

Finanzen

  • Berechnung des Leasingzinses und effektiver Jahreszins
  • Beginn der Zahlungsfrist und Zahlungstermine
  • Ist der Leasingzins auch geschuldet, wenn der Gegenstand untergegangen ist?
  • Kann der Leasingzins verrechnet werden?
  • Bei Lieferung im Ausland: Wer trägt die Währungsdifferenzen?
  • Wer trägt weitere Gebühren, Steuern, etc.?
  • Wer trägt die Kosten für die Installation und den Unterhalt?
  • Wer trägt die Gefahr für durch Zufall verursachte Beschädigung, Verlust und Abhandenkommen des Leasinggegenstandes?
  • Wer schliesst die notwendigen Versicherungen ab für Transport und Gebrauch, und wer übernimmt die Prämien?

Vertragsauflösung

  • Unter welchen Bedingungen kann der Leasingnehmer den Vertrag vorzeitig beenden?
  • Vertragsauflösungsrecht des Leasinggebers, sofern der Leasingnehmer seine wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen verletzt oder mit der Zahlung von Leasingzinsen in Verzug ist.

Allgemeine Bestimmungen

  • Schriftform als Gültigkeitsvoraussetzung bei Vertragsänderungen
  • Anwendbares Recht
  • Gerichtsstandsvereinbarung

FAQ: Leasing

Muss ein Leasingvertrag in der Schweiz schriftlich abgeschlossen werden?

Ja, gemäss Leasing Codex ist der Leasingvertrag grundsätzlich schriftlich abzuschließen. Dies dient der Rechtssicherheit und der Einhaltung der Vorschriften, insbesondere beim Konsumentenleasing.

Wer prüft die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers?

Der Leasinggeber ist verpflichtet, vor Vertragsabschluss die Kreditfähigkeit des Leasingnehmers zu prüfen. Dies ist erfüllt, wenn der Kunde die Raten ohne Inanspruchnahme des nicht pfändbaren Einkommensanteils tragen kann.

Was passiert, wenn das Leasingobjekt untergeht?

Dies muss im Vertrag geregelt sein. Oft bleibt der Leasingzins auch im Fall des Untergangs geschuldet, es sei denn, der Vertrag sieht eine andere Regelung oder eine entsprechende Versicherung vor.

Gibt es spezielle Regeln für Konsumentenleasing?

Ja, beim Konsumentenleasing gelten die Vorschriften des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG), inklusive des Widerrufsrechts, der Angabe des effektiven Jahreszinses und der Gesamtkosten des Kredits.

Wer haftet für Mängel am Leasinggegenstand?

Die Haftung für Mängel wird im Vertrag geregelt. Oft muss der Leasingnehmer die Gewährleistungspflichten gegenüber dem Verkäufer durchsetzen, wobei der Vertrag klarstellen muss, wer im Schadensfall haftet.

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