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Akkreditiv: Die Banksicherheit für grenzüberschreitenden Handel

Ein Dokumenten-Akkreditiv ist ein Auftrag an eine Bank, einem Dritten (Akkreditierter) einen bestimmten Geldbetrag zur Zahlung bereitzustellen und unter bestimmten Voraussetzungen auszuzahlen. In der Regel zahlt die Bank sobald der Akkreditierte mit Hilfe von Dokumenten den Nachweis erbringt, dass die Lieferung erfolgt ist. Das Akkreditiv kann sowohl ein flexibles Zahlungsinstrument sein wie auch ein kurzfristiges Finanzierungsinstrument. Akkreditive sind besonders gebräuchlich im Aussenhandel.

04.01.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Akkreditiv

Abwicklung des Geschäfts mit Akkreditiven

Die Abwicklung von Akkreditiven ist in nationalen Rechtsordnungen nur ansatzweise geregelt. Darauf basiert der grosse Erfolg und die hohe Akzeptanz der Einheitlichen Richtlinien und Gebräuche für Dokumenten-Akkreditive (ERA) als zentrales Regelwerk zur Abwicklung von Zahlungen mit Dokumenten-Akkreditiven, die erstmals 1933 veröffentlicht wurden. Die aktuelle Fassung der ERA 600 (englische Originalfassung: Uniform Customs and Practice for Documentary Credits – UCP 600) ist seit 2007 in Kraft. Die ERA werden in die meisten Dokumenten-Akkreditive einbezogen, was man am besten vertraglich vereinbart.

Die Schweizer Unternehmen und Organisationen werden von der ICC Switzerland vertreten, ihr Sitz befindet sich bei economiesuisse. Zu den Mitgliedern zählen insbesondere internationale Handelsunternehmen, Anwaltskanzleien, Handelskammern und Wirtschaftsverbände.

Wichtig: Heute verweisen alle rechtswirksamen Korrespondenzen der international tätigen Banken im Zusammenhang mit Akkreditiven auf die ERA. Diese werden Bestandteil der vertraglichen Abmachungen zwischen den Parteien.

Parteien im Akkreditivgeschäft

Man kann Akkreditive mit inländischen und ausländischen Vertragspartnern vereinbaren, wobei diese auch Honorare für Dienstleistungen absichern. Das Akkreditiv kann auch als Kreditmittel eingesetzt werden.

Nach ERA 600 Art. 2 gibt es im Akkretitivgeschäft folgende Beteiligten:

  • Auftraggeber: die Partei, in deren Auftrag das Akkreditiv eröffnet wurde
  • Begünstigter: die Partei, zu deren Gunsten das Akkreditiv eröffnet ist
  • avisierende Bank: die Bank, die das Akkreditiv im Auftrag der eröffnenden Bank avisiert
  • Bestätigende Bank: Die Bank, die einem Akkreditiv aufgrund der Ermächtigung oder im Auftrag der eröffnenden Bank ihre Bestätigung hinzufügt
  • Benannte Bank: Die Bank, bei der das Akkreditiv benutzbar ist, oder im Fall eines Akkreditivs, das bei jeder Bank einlösbar ist, jede Bank

Weitere Begriffe

  • Konforme Dokumentenvorlage: Vorlage in Übereinstimmung mit den Akkreditiv-Bedingungen, den anwendbaren Bestimmungen dieser Regeln und dem Standard internationaler Bankpraxis
  • Bestätigung: Eine feststehende Verpflichtung der bestätigenden Bank, zusätzlich zu derjenigen der eröffnenden Bank, eine konforme Dokumentenvorlage zu honorieren oder negoziieren

Ein Dokument kann handschriftlich, durch Faksimile-Unterschrift, perforierte Unterschrift, Stempel, Symbol oder durch irgendeine andere mechanische oder elektronische Authentisierungsmethode unterzeichnet sein (Art. 3 ERA).

Für die Akkreditivausstellung verwenden die Banken normalerweise SWIFT MT 700, es sind aber auch andere Mitteilungsarten möglich.  

Wichtig: Unabhängig vom Kauf

Ein Akkreditiv ist seiner Natur nach ein von dem Kauf- oder anderen Vertrag, auf dem es beruht, getrenntes Geschäft. Banken haben in keiner Hinsicht etwas mit einem solchen Vertrag zu tun und sind durch ihn auch nicht gebunden, selbst wenn im Akkreditiv irgendein Bezug darauf enthalten ist (Art. 5 ERA).

Banken befassen sich mit Dokumenten und nicht mit Waren, Dienstleistungen oder Leistungen, auf die sich die Dokumente möglicherweise beziehen. Eine eröffnende Bank wird jedem Versuch des Auftraggebers, Kopien des zugrunde liegenden Vertrags, Proforma-Rechnung und Ähnliches als integralen Bestandteil des Akkreditivs aufzunehmen, entgegentreten (Art. 4, 5 ERA).

Ein Begünstigter kann sich keinesfalls auf die vertraglichen Beziehungen berufen, die zwischen den Banken oder zwischen dem Auftraggeber und der eröffnenden Bank bestehen. Zu beachten ist auch, dass die eröffnende Bank keine vertraglichen Dokumente prüft (Art. 4,5 ERA).

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