KKG: Das Konsumkreditgesetz
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Kredit- und Kundenkarten
Kredit- und Kundenkarten fallen unter das Gesetz, wenn der Kunde aufgrund vertraglicher Abmachung über eine Kreditoption verfügt, d.h. wenn er den in Rechnung gestellten Betrag ratenweise bezahlen kann, ohne deswegen in Verzug zu geraten. Allerdings gelten für Kredit- und Kundenkarten sowie Überziehungskredite nur Teile des KKG:
- Art. 17 Abs. 1 und 2 Vorzeitige Rückzahlung
- Art. 18 Abs. 1 und 3 Verzug
- Art. 19 Einreden
- Art. 20 Verbot der Annahme von Wechseln
- Art. 21 Mangelhafte Erfüllung des Erwerbsvertrages
- Art. 27 Meldepflicht
- Art. 30 bis 32 Prüfung der Kreditfähigkeit und Sanktionen
- Art. 33 und 34 Berechnung des effektiven Jahreszinses
- Art. 35 Verbot einer Entschädigung für Kreditvermittlung
- Art. 37 Verbot der Abweichung von diesen Regelungen zuungunsten der Kunden
- Art. 38 Zuständigkeit
Begriff des Konsumenten und des Kreditvermittlers
Als Konsumenten gelten alle natürlichen Personen, die einen Konsumkreditvertrag zu einem Zweck abschliessen, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zuzurechnen ist (Art. 3). Als Kreditvermittler gelten natürliche oder juristische Personen, die gewerbsmässig Konsumkredite vermitteln.
Nicht-Anwendbarkeit in gewissen Bereichen
Das Konsumkreditgesetz gilt nach Art. 7 nicht für
- grundpfandgesicherte Kredite
- durch hinterlegte bankübliche Sicherheiten oder ausreichende Vermögenswerte bei der Kreditgeberin gedeckte Kredite
- zins- und gebührenfreie Kredite oder zinslose Kredite, die gemäss Vertrag in einem Betrag zurückgezahlt werden
- Kreditverträge, bei denen der Kredit innert höchstens drei Monaten oder in höchsten vier Raten innerhalb eines Jahres zurückzuzahlen ist
- Verträge über fortgesetzte Dienst- oder Versorgungsleistungen, die auch durch Teilzahlungen finanziert werden können
Begrenzungen
Das KKG wird auf Konsumkredite bis CHF 80’000.– angewendet. Die untere Grenze liegt bei CHF 500.–. Das Konsumkreditgesetz gilt auch, wenn das geborgte Geld in ein Grundstück investiert wird. Das Gesetz enthält keine Laufzeitbeschränkung und kein Verbot von Zweit- oder Drittkrediten. Besondere Regeln gelten für die Kreditfähigkeitsprüfung bei Leasingverträgen sowie bei Kredit- und Kundenkarten. Hingegen dürfen Kreditgeber weder Zahlungen oder Sicherheiten in Form von Wechseln annehmen.
Höchstzinssatz
Es gilt in der ganzen Schweiz ein vom Bundesrat festgesetzter Höchstzinssatz. Die Verordnung legt diesen auf 15 Prozent fest. Verträge mit höherem Zinssatz sind nichtig; die Folge davon ist ein Totalverlust des Zinses. Der Verzugszinssatz darf nicht über dem Zinssatz liegen, für den der Konsumkredit gilt. Es gilt der Grundsatz, dass alle die Konsumentin oder den Konsumenten schützenden Bestimmungen relativ zwingend sind, d.h. die Vertragsparteien können Lösungen treffen, die für die Konsumentin oder den Konsumenten günstiger sind.
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Kreditfähigkeitsprüfung
Jeder Kreditgewährung muss eine Kreditfähigkeitsprüfung vorausgehen, die den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Dabei muss der Kreditgeber die konkrete wirtschaftliche und finanzielle Situation des potenziellen Schuldners analysieren. Der Kreditgeber trägt damit eine rechtliche Mitverantwortung dafür, dass ein Konsumkredit nicht zur Überschuldung der Kreditnehmenden und ihrer Familien führt. Wenn ein Kredit zu einer Überschuldung führt, darf er nicht gewährt werden. Um ein realistisches Bild von der Kreditfähigkeit zu erhalten, geht man von der Annahme aus, dass der gewünschte Konsumkredit innerhalb von 36 Monaten zurückbezahlt wird. Die Kreditfähigkeit ist gegeben, wenn der Konsument den Konsumkredit ohne Beanspruchung des nicht pfändbaren Teils des Einkommens innerhalb von 36 Monaten zurückzahlen kann. Der pfändbare Teil des Einkommens wird gemäss den kantonalen Berechnungsvorschriften für das Existenzminimum ermittelt. Mietzins, Steuern und bei der Informationsstelle gemeldete Verpflichtungen sind mit einzubeziehen. Der Kreditgeber darf sich, von gewissen Vorbehalten abgesehen, auf die Angaben des Konsumenten zum Einkommen und den finanziellen Verhältnissen verlassen. Minderjährige können Konsumkreditverträge abschliessen unter der Voraussetzung, dass der gesetzliche Vertreter dem Geschäft vorher schriftlich zustimmt. Nicht notwendig ist die Zustimmung des Ehegatten zum Vertragsabschluss.
Meldepflicht
Die Informationsstelle für Konsumkredit wird von den Kreditgebern eingerichtet. Der Bundesrat kann dafür eine Frist setzen. Die Informationsstelle untersteht der Aufsicht des Departementes. Wird ein Konsumkredit gewährt oder ein Leasingvertrag abgeschlossen, so müssen die Kreditgeber dies der Informationsstelle für Konsumkredit melden. Die Meldepflicht gilt auch, wenn die Konsumkredit- oder Leasingnehmer mit bestimmten Beträgen in Rückstand geraten. Bei Kredit- und Kundenkarten wird es gemeldet, wenn der Kunde dreimal hintereinander von der Kreditoption Gebrauch macht mit Beträgen von über CHF 3’000. –. Wird die Meldepflicht und die Pflicht zur Prüfung der Kreditfähigkeit verletzt, verliert der Kreditgeber den Zins und in schweren Fällen den gewährten Kredit. Zugang zu den von der Informationsstelle gesammelten Daten haben die dem KKG unterstellten Kreditgeber und bei Zustimmung der Schuldner die kantonalen Unterstützungsorganisationen für Schuldensanierung.
Rücktritt und Nichtigkeit
Der Konsument kann innert 7 Tagen vom Vertrag zurücktreten. Das Widerrufsrecht gilt auch bei Leasing- sowie bei Kredit- und Kundenkartenverträgen. Ohne Bedeutung bleibt das Widerrufsrecht hingegen für Geschäfte, die nach Ablauf von 7 Tagen mit einer Kredit- oder Kundenkarte finanziert werden. Bei Nichtigkeit des Vertrages kann der Konsument den Darlehensbetrag innerhalb der vereinbarten Laufzeit in Raten zurückzahlen und schuldet weder Zins noch Kosten. Bei folgenden Verstössen gegen das Gesetz wird der Vertrag nichtig:
- Überschreitung des Höchstzinssatzes
- Verstösse gegen die Form- und Inhaltsvorschriften beim Vertragsabschluss
- keine Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Minderjährigen
- bei Auszahlung des Darlehens vor dem Ende der Widerrufsfrist.
Bestimmungen für Kreditgeber
Dem gewerblichen Kreditvermittler wird jede Forderung gegen die Konsumentin oder den Konsumenten versagt. Er darf sich bloss vom Kreditgeber entschädigen lasse. Kreditgeber müssen gemäss KKG in der Werbung darauf hinweisen, dass es ihnen verboten ist, Kredite zu gewähren, die zu einer Überschuldung der Kreditnehmenden führen. Dafür wurde das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb angepasst. Weiter handelt unlauter, wer im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkredit oder Vorauszahlungsvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrages, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zur vorzeitigen Bezahlung der Restschuld enthalten.
Weiter gilt es nach Art. 4 lit. d UWG als unlauter, einen Käufer oder Kreditnehmer, der einen Vorauszahlungs- oder Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, zu veranlassen, den bestehenden Vertrag zu widerrufen oder zu kündigen und einen neuen mit der eigenen Firma abzuschliessen. Die Konsumenten müssen kein Vermittlungsentgelt bezahlen. Dieses gilt als Bestandteil der Gesamtkosten. Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses besteht eine mathematische Formel. Die Berechnung beruht auf der Annahme, dass der Kreditvertrag für die vereinbarte Dauer gültig bleibt und die Parteien ihre Verpflichtungen vertragsgemäss erfüllen. Massgebend sind die Gesamtkosten des Kredits. Nicht zu berücksichtigen sind
- die Kosten, die die Kunden bei Nichterfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung bezahlen müssten;
- die Kosten, die die Kunden für den Erwerb von Waren bezahlen müssen und die nicht abhängig sind davon, ob es sich um ein Bar- oder Kreditgeschäft handelt;
- allfällige Mitgliederbeiträge, die nicht aus im Kreditvertrag genannten Gründen entstehen;
- Kosten für Überweisungen oder Führen eines Kontos für die Kreditrückzahlung, wenn diese nicht ungewöhnlich hoch sind. Inkassokosten kann man in die Berechnung einbeziehen.
Die Kosten für die Versicherung und Sicherheiten sind zu berücksichtigen, wenn der Kreditgeber sie zwingend vorschreibt und/oder der Kreditgeber für den Fall von Tod, gesundheitlichen Problemen oder Arbeitslosigkeit des Kreditnehmers eine Summe sicherstellen soll. Diese dürfen höchstens dem Gesamtbetrag des Kredits einschliesslich Zinsen und Kosten entsprechen.
Verordnung zum KKG
Für Konsumkredite soll ein Zinssatz von höchstens 15 Prozent zulässig sein. Dies sieht die Verordnung zum Konsumkreditgesetz vor. Gemäss dem Konsumkreditgesetz (KKG) legt der Bundesrat den Höchstzinssatz in einer Verordnung fest. Er berücksichtigt dabei die von der Nationalbank ermittelten, für die Refinanzierung des Konsumkreditgeschäftes massgeblichen Zinssätze. Das KKG bestimmt, dass der Höchstzinssatz in der Regel 15 Prozent nicht überschreiten soll.