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Bankgarantie Definition: Der einseitige Vertrag im Bankwesen

Eine Bankgarantie ist die unwiderrufliche Verpflichtung einer Bank, eine bestimmte Geldsumme an einen Begünstigten (Garantienehmer) zu bezahlen, für den Fall, dass der Garantieauftraggeber eine vereinbarte Leistung nicht erbringt. Erfahren Sie in diesem Beitrag alles zur Bankgarantie-Definition.

04.01.2022 Von: WEKA Redaktionsteam
Bankgarantie Definition

Die Bankgarantie ist ein einseitiger Vertrag, mit dem die Bank einem Begünstigten verspricht, eine Zahlung in bestimmter Höhe zu leisten, falls der Garantieauftraggeber seine Zahlungs- oder Leistungsverpflichtung nicht erbringt.

Die Garantie gilt als selbständige Verpflichtung bzw. ein abstraktes Leistungsversprechen und ist von dem Geschäft, das sie sichern soll, also vom Vertrag zwischen Gläubiger und Hauptschuldner, unabhängig bzw. nicht akzessorisch. Garantien werden in der Regel nicht bestätigt, gegengezeichnet oder indossiert. Wird eine Gegenzeichnung gewünscht, ist die international übliche Form der indirekten Garantie zu empfehlen.

Der Garantievertrag wird im OR nicht direkt geregelt. Deswegen werden je nach Auffassung und Situation die Regelungen des Vertrages zulasten eines Dritten[1] oder der angenommenen Anweisung[2] angewendet.

Der Wortlaut der Garantie ergibt sich aus dem Zweck, dem sie im Einzelfall dient. Selbstverständlich existieren Vorlagen, die jedoch erheblich voneinander abweichen können – je nach den Erfordernissen des Grundgeschäftes, der Usanzen und nicht zuletzt der Rechtslage im Land der Erstellung. Die Texte variieren entsprechend der Usanzen in den verschiedenen Ländern.

Weil die Garantie unabhängig ist vom Grundgeschäft, ist sie für den Begünstigten unkompliziert. Vor allem bei internationalen Geschäften wird sie sehr häufig als Sicherungsinstrument eingesetzt. Dabei werden die Formulierungen den Erfordernissen des Grundgeschäftes, den Usanzen und der Rechtslage im Land der Erstellung angepasst. Bürgschaften und Anweisungen nach schweizerischem Recht werden international kaum akzeptiert. Ausländische Vertragspartner wollen sich meistens nicht mit den Besonderheiten des schweizerischen Obligationenrechts auseinandersetzen.

Wenn die in der Garantie festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind, hat die Bank bzw. der Garant auf Verlangen des Garantienehmers zu zahlen. In der Regel wird im Garantietext festgelegt, dass der Garant Zahlung leisten muss, sobald er vom Begünstigten dazu aufgefordert wird. Der Garant kann keine Einwendungen oder Einreden aus dem Grundgeschäft geltend machen. Der Garant hat auch nicht zu prüfen, ob eine Inanspruchnahme gerechtfertigt ist. Wenn der Begünstigte die Zahlung des Garantiebetrages oder eines Teiles davon verlangt, hat die Bank allerdings das Recht zu prüfen, ob die Inanspruchnahme gemäss den Bedingungen der Garantie erfolgt und ob die in der Garantie bezeichneten Dokumente entsprechend gestaltet sind.

Garantien können zu Identifikations- und Übermittlungszwecken via eine Drittbank, normalerweise im Domizilland des Begünstigten, dem Begünstigten avisiert werden. Dies geschieht meist auf elektronischem Weg via SWIFT oder geschlüsseltem Telex. Die avisierende Bank geht dabei keine direkte Garantieverpflichtung ein.

Der Garantiebegünstigte kann seinen bedingten Anspruch auf Zahlung normalerweise an einen Dritten (Zessionar) abtreten. Dies wird als Abtretung des Erlöses bezeichnet, beinhaltet aber keine Abtretung des Ziehungsrechtes. Der Zessionar erhält damit nicht automatisch das Recht, die Garantie abzurufen. Auch bei der Abtretung kann nur der namentlich in der Garantieurkunde genannte Begünstigte die Garantie in Anspruch nehmen. Will man einen anderen Begünstigten einsetzen, müssen allen beteiligten Parteien zustimmen, also der bisherige Begünstigte, der Garantieauftraggeber und die garantierende Bank.

Im Unterschied zum Bürgschaftsrecht folgt aus der Abtretung der garantierten Forderung aus dem Grundgeschäft nicht der gleichzeitige Übergang des bedingten Garantieanspruches.

Bankgarantie Definition: Vertragsklauseln

Die Einleitung, auch Ingress genannt, beschreibt das Vertragsverhältnis zwischen dem Schuldner aus dem Grundgeschäft und dem Begünstigten.

Garantieklausel

Die Garantieklausel bildet den Hauptteil jeder Garantie. Sie verpflichtet die Bank als Garanten, im Auftrag des Hauptschuldners, der normalerweise ein Kunde der Bank ist, jeden Betrag bis zu einer bestimmten Summe an den Begünstigten zu zahlen.

Die Garantieklausel enthält folgende Elemente:

  • Namen bzw. Firmenbezeichnung des Garanten und des Begünstigten
  • Garantiebetrag: Summe und Währung
  • Beschreibung der Voraussetzungen, die den Begünstigten dazu berechtigen, die Zahlung zu verlangen.

Verfallklausel

Die Verfallklausel legt fest, bis zu welchem Datum die Garantieverpflichtung besteht. Die Aufforderung zur Zahlungsauslösung muss am genannten Datum oder vorher bei derjenigen Filiale der garantierenden Bank eintreffen, die in der Garantie-Urkunde genannt ist. Andernfalls verliert der Begünstigte seine Rechte aus der Garantie.

Die Verfallsklausel wird häufig mit einer so genannten Effektivklausel kombiniert. Dieser Zusatz dient der näheren Umschreibung der Verpflichtungsdauer.

Formulierungsbeispiel: Diese Garantie tritt am 1. Juli 2022 in Kraft und ist gültig bis zum 1. Oktober 2022.

Reduktionsklausel

Die Reduktionsklausel beschreibt, unter welchen Voraussetzungen die Haftung des Garanten gemindert wird.

Formulierungsbeispiele:

  • Wird die Garantie vom Begünstigten vor dem Ablaufdatum in Anspruch genommen, verringert sich die Haftung des Garanten um den dem Begünstigten ausgezahlten Betrag.
  • Variante Anzahlungsgarantie: Der Garantiebetrag reduziert sich prozentual zum Wert der bereits gelieferten Waren.

Identifikationsklausel

Mit der Identifikationsklausel wird die Identität des Begünstigten sichergestellt.

Formulierungsbeispiel: Aus Identifikationsgründen ist dem Garanten vom Begünstigten eine schriftliche Zahlungsaufforderung durch eine erstklassige Bank einzureichen mit der Bestätigung, dass die Unterschrift vom rechtmässig Begünstigten stammt.

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