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FAQ Konkurs: Fragen und Antworten rund ums Thema Konkurs

Wie verläuft die ordentliche Konkursbetreibung bis zur Konkurseröffnung und welche Punkte müssen beim Thema Konkurs sonst noch berücksichtigt werden? Das Einleitungsverfahren entspricht bei der Konkursbetreibung vollumfänglich jenem der Betreibung auf Pfändung. Dem Fortsetzungsbegehren entspricht bei der Konkursbetreibung das Konkursandrohungsbegehren. Nachfolgend finden Sie die Antworten zu weiteren kniffligen Fragen rund um das Thema Konkurs – ganz im Sinne eines FAQ Konkurs.

18.02.2022 Von: Marcel Aebischer, Manfred Küng
FAQ Konkurs

Wann wird eine Konkursandrohung ausgestellt?

Bei der Betreibung auf Konkurs entspricht die Konkursandrohung der Pfändungsankündigung. Schuldner und Gläubiger erhalten je eine Ausfertigung der Konkursandrohung. Die Konkursandrohung beinhaltet eine weitere letzte Zahlungsfrist von 20 Tagen. Der Schuldner hat drei Möglichkeiten, auf die Konkursandrohung zu reagieren:

  • Er kann die betriebene Schuld, die Verzugszinsen und die aufgelaufenen Betreibungsgebühren bezahlen; das Verfahren wird abgeschlossen;
  • Kann er nicht bezahlen, hat er die Möglichkeit, einen sogenannten Nachlassvertrag zu beantragen;
  • Reagiert er überhaupt nicht, wird der Weg für die Konkurseröffnung frei: Der Gläubiger kann nach Ablauf der 20-tägigen Frist die Zwangsvollstreckung verlangen.

Wie kommt es zur Konkurseröffnung?

Das Konkursbegehren des Gläubigers führt zur Konkurseröffnung. Der Gläubiger kann es frühestens 20 Tage nach Zustellung der Konkursandrohung und spätestens 15 Monate nach der Zustellung des Zahlungsbefehls stellen.

Das Konkursbegehren ist an den Konkursrichter am Wohn- bzw. Hauptsitz des Schuldners zu richten.

Der Gläubiger, der das Konkursbegehren stellt, muss einen erheblichen Kostenvorschuss leisten und seine Kopie des Zahlungsbefehls sowie eine Kopie der Konkursandrohung beilegen.

Wann kann der Konkursrichter ein Konkursbegehren abweisen?

Die Abweisung des Konkursbegehrens kommt in drei Fällen in Frage:

  • Der Schuldner beweist dem Konkursrichter, dass die Aufsichtsbehörde die ausgestellte Konkursandrohung aufgehoben hat;
  • Der Schuldner hat einen nachträglichen Rechtsvorschlag beantragt und erhalten oder dem Schuldner wurde die Wiederherstellung einer Frist bewilligt;
  • Der Schuldner beweist mit Urkunden, dass er die betriebene Schuld vollständig bezahlt oder vom Gläubiger einen Zahlungsaufschub erhalten hat.

Ist der Gläubiger mit einem negativen Entscheid des Konkursrichters nicht einverstanden, kann er ihn innerhalb von zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) an die Rechtsmittelinstanz weiterziehen.

Wann wird das Konkursbegehren gutgeheissen?

In allen Fällen, in denen kein Abweisungsgrund vorliegt, muss der Konkursrichter das Begehren des Gläubigers gutheissen und damit den Konkurs über den Schuldner eröffnen. Dieser Entscheid wird als Konkurserkenntnis bezeichnet. Die Konkurserkenntnis wird nicht nur den Parteien mitgeteilt, sondern auch dem Konkursamt, dem Handelsregisteramt und dem Grundbuchamt.

Wie wirkt die Konkurseröffnung?

Die Konkurseröffnung entspricht dem Vollzug der Pfändung bei der Betreibung auf Pfändung, bewirkt also die Beschlagnahmung des schuldnerischen Vermögens. Bei der Betreibung auf Konkurs unterliegt das gesamte Vermögen des Schuldners dem Konkursbeschlag.

Was gehört zur Konkursmasse?

Zur Konkursmasse gehört:

  • Sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört;
  • Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens anfällt, davon ausgenommen sind Forderungen auslaufendem Erwerbseinkommen;
  • Gegenstände des Gemeinschuldners, an denen zugunsten von Dritten Pfandrechte haften, unter Vorbehalt der den Pfandgläubigern zustehenden Vorzugsrechte.

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