Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Konkursverfahren: Grundsätze und Ablauf eines ordentlichen Verfahrens

Mit dem revidierten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde in der Schweiz eine Gesetzesgrundlage geschaffen, die den Ablauf, die Organisation sowie Rechte und Pflichten im Konkursverfahren verbindlich für alle Beteiligten regelt. Das SchKG ist in der Schweiz ein Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Lesen sie in diesem Beitrag, wie ein ordentliches Konkursverfahren abläuft.

19.10.2021 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Konkursverfahren

Feststellung und Erkenntnis des Konkurses 

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG) und teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).

Die Konkurseröffnung bezeichnet die Entscheidung des Gerichts, dass über eine Gesellschaft (beim Privatkonkurs über eine Person) der Konkurs eröffnet wird. Allerdings unterliegen nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgeführt.

Ein Betreibungsverfahren führt im Regelfall zu einer Konkurseröffnung, die durch einen externen Gläubiger eingeleitet wird. Der Regelfall ist daher die ordentliche Konkursbetreibung, bei der der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG derjenige, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten haftet, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen.

Jetzt weiterlesen mit Weka+

  • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
  • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
  • Täglich aktualisiert
  • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
  • Exklusive Spezialangebote
  • Seminargutscheine
  • Einladungen für Live-Webinare
ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
Newsletter W+ abonnieren