Konkursverfahren: Grundsätze und Ablauf eines ordentlichen Verfahrens
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Feststellung und Erkenntnis des Konkurses
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG) und teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Die Konkurseröffnung bezeichnet die Entscheidung des Gerichts, dass über eine Gesellschaft (beim Privatkonkurs über eine Person) der Konkurs eröffnet wird. Allerdings unterliegen nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgeführt.
Ein Betreibungsverfahren führt im Regelfall zu einer Konkurseröffnung, die durch einen externen Gläubiger eingeleitet wird. Der Regelfall ist daher die ordentliche Konkursbetreibung, bei der der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG derjenige, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten haftet, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen.
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