
Konkursverfahren: Grundsätze und Ablauf eines ordentlichen Verfahrens

Passende Arbeitshilfen
Feststellung und Erkenntnis des Konkurses
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG) und teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Die Konkurseröffnung bezeichnet die Entscheidung des Gerichts, dass über eine Gesellschaft (beim Privatkonkurs über eine Person) der Konkurs eröffnet wird. Allerdings unterliegen nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgeführt.
Ein Betreibungsverfahren führt im Regelfall zu einer Konkurseröffnung, die durch einen externen Gläubiger eingeleitet wird. Der Regelfall ist daher die ordentliche Konkursbetreibung, bei der der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG derjenige, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten haftet, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen.
Im Falle einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird die Konkurseröffnung beispielsweise durch den Schuldner selbst beantragt, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Konkurs wird dann durch den Richter eröffnet, wenn eine alternative Schuldenbereinigung (z.B. eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung oder eine Notstundung gemäss Art. 333 ff. SchKG) nicht in Betracht kommt. Gründe dafür liegen vor, wenn eine Gesellschaft gemäss Art. 725 OR überschuldet ist. Eine solche Situation besteht dann, wenn bei einer Gesellschaft der Wert der Vermögensgegenstände (Aktiven) die Summe der Schulden nicht mehr deckt. In einer solchen Situation ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäss Art. 725 OR verpflichtet, dies dem Richter mitzuteilen.
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare