Schuldbetreibungs- und Konkursrecht: Diese Sanierungsinstrumente gibt es

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Firma ist nicht sanierungsfähig
Wenn eine «begründete Besorgnis» einer Überschuldung besteht, muss der Verwaltungsrat eine Zwischenbilanz zu Fortführungs- und Veräusserungswerten erstellen und diese von der Revisionsstelle prüfen lassen. Bei festgestellter Überschuldung hat er die Bilanz zu deponieren. Darauf kann er nur verzichten, wenn Rangrücktritte im Umfang der Überschuldung vorliegen (Art. 725 Abs. 2 OR). Seit dem 1. Januar 2023 kann der Verwaltungsrat auf die Deponierung der Bilanz während 90 Tagen verzichten, wenn Aussicht auf Sanierung besteht. Anschliessend eröffnet das Gericht den Konkurs. Bei offensichtlicher Überschuldung ist auch die Revisionsstelle verpflichtet, die Überschuldung beim Gericht anzuzeigen, wenn der Verwaltungsrat untätig bleibt (Art. 728c Abs. 3 und Art. 729c OR). Auch Unternehmen, die keine Revisionsstelle haben (Opting-out), müssen die Zwischenbilanz durch einen zugelassenen Revisor prüfen lassen. Laut einem Urteil des Bundesgerichts kann der Konkursrichter bei offensichtlicher Überschuldung auf das Erfordernis einer Revision der Zwischenbilanz verzichten. Falls sich der Konkursrichter an diese Urteile hält – nicht alle tun dies –, wird er den Konkurs auch ohne revidierte Bilanz eröffnen.
Hinweis
Als Alternative zur Bilanzdeponierung gibt es die Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG. Voraussetzung dafür ist ein öffentlich beurkundeter Auflösungsbeschluss der Generalversammlung. Zudem muss für die Kosten einer Konkurseröffnung ein Barvorschuss geleistet werden, der je nach Kanton bis zu CHF 6000.– betragen kann (Kanton Zürich: CHF 1800.–) – dies im Gegensatz zur kostenlosen Überschuldungsanzeige.
Firma ist sanierungsfähig
Gerät eine Firma in finanzielle Schwierigkeiten, versucht sie in der Regel zuerst, sich ohne Hilfe eines Gerichts mit den Gläubigern zu einigen. Gelingt ihr das nicht, hat sie zwei vom Gesetz vorgesehene Sanierungsinstrumente: den Konkursaufschub und das Nachlassverfahren aus dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht.
Nachlassverfahren
Ein Nachlassverfahren wird durch ein Gesuch des überschuldeten oder insolventen Unternehmens beim Nachlassgericht eingeleitet (Art. 293 SchKG). Mit dem Gesuch müssen verschiedene Unterlagen (Bilanz, Erfolgsrechnung und Liquiditätsplanung) sowie ein provisorischer Sanierungsplan eingereicht werden. Zudem sind die Kosten für das Gericht und des provisorischen Sachwalters sicherzustellen. Diese belaufen sich auf CHF 30 000.– bis CHF 45 000.–. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bewilligt das Nachlassgericht die provisorische Stundung in aller Regel. Es darf die Stundung nur verweigern, wenn «offensichtlich» keine Aussicht auf Sanierung oder auf Bestätigung eines Nachlassvertrags besteht (Art. 293a Abs. 3 SchKG).
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