Verlustscheine: Das sind die Folgen in der Praxis
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Fall 1: Verlustschein ausgestellt – Folgen für den Schuldner
Hans Gerster, Offizier der Schweizer Armee und Vater zweier Kinder, kann einen Privatkredit von CHF 40 000.– nicht zurückzahlen. Die Bank lässt ihn betreiben. Das Betreibungsamt pfändet seinen Lohn. Die Pfändung ist ungenügend, weshalb die Bank für den nicht gedeckten Teil der Forderung einen Verlustschein über CHF 20 000.– erhält. Hans Gerster möchte die Folgen dieses Verlustscheins kennen.
Wer erfährt vom Verlustschein?
Der Verlustschein wird im Verlustscheinregister des Betreibungsamtes eingetragen. Der Eintrag erscheint so lange im Betreibungsregisterauszug, bis die Schuld bezahlt ist (Art. 149a Abs. 3 SchKG) oder maximal 20 Jahre seit der Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Somit erfährt jeder vom Verlustschein, der sich einen Betreibungsregisterauszug des Schuldners beim Betreibungsamt besorgt (Art. 8a Abs. 1 SchKG). Er erhält den Auszug, wenn er ein Interesse daran glaubhaft machen kann.
Wann verjährt der Verlustschein?
Der Verlustschein verjährt erst 20 Jahre nach seiner Ausstellung (Art. 149a Abs. 1 SchKG). Diese Frist kann unterbrochen werden (Art. 135 ff. OR). Mit der Unterbrechung beginnt eine neue 20-jährige Verjährungsfrist zu laufen (Art. 137 Abs. 1 OR).
Das Gesetz macht jedoch eine Ausnahme, wenn der Schuldner in der Zwischenzeit stirbt und sich die Forderung an die Erben richtet. Solche Verlustscheine verjähren ein Jahr nach dem Tod des Erblassers und können nicht mehr eingefordert werden (Art. 149a Abs. 1 SchKG).
Hat der Verlustschein zivilrechtliche Folgen für den Schuldner?
Ja. Der Verlustschein hat auf die zivilrechtliche Stellung des Schuldners folgende Auswirkungen:
Enterbung: Der Erblasser, also hier z.B. Hans Gersters Vater, kann dem Verlustscheinschuldner die Hälfte dessen Pflichtteils entziehen, wenn er als Erblasser diesen Teil den Kindern des Verlustscheinschuldners zuwendet (Art. 480 ZGB).
Schenkungsversprechen: Schriftlich abgegebene Schenkungsversprechen werden durch das Ausstellen eines Verlustscheins aufgehoben (Art. 250 Abs. 2 OR).
Sicherstellung: Der Vertragspartner eines Verlustscheinschuldners kann die Sicherstellung seiner Leistung verlangen, bevor er seinerseits leistet. Bleibt die Sicherstellung aus, kann er vom Vertrag zurücktreten (Art. 83 OR).
Hat der Verlustschein prozessrechtliche Folgen für den Schuldner?
Ja. Klagt der Verlustscheinschuldner in einem Zivilprozess, kann die Gegenseite verlangen, dass er eine Sicherheit für die Parteientschädigung leistet (Art. 99 ZPO).
Hat der Verlustschein öffentlich-rechtliche Folgen für den Schuldner?
Ja. Der Verlustschein kann für die Berufsausübungsbewilligung ein Hindernis sein. Zum Beispiel wird ein Anwalt mit Verlustscheinen im Anwaltsregister gelöscht (Art. 9 in Verbindung mit Art. 8 Abs.1 lit. c BGFA). Und Betreibungs- und Konkursämter müssen dem Führungsstab der Armee Unteroffiziere, Offiziere und Fachoffiziere melden, gegen die Verlustscheine ausgestellt wurden.
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