Konkurs bei einer Privatperson
Betrifft der Konkurs dagegen eine Privatperson, wird auch vom Privatkonkurs gesprochen. Der Konkurs über eine Gesellschaft oder eine Person wird regelmässig aufgrund einer Konkursbetreibung eröffnet. In Einzelfällen ist allerdings eine Konkursbetreibung auch ohne eine vorangehende Betreibung möglich.
SchKG
Mit dem revidierten Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) wurde in der Schweiz eine Gesetzesgrundlage geschaffen, die den Ablauf, die Organisation sowie Rechte und Pflichten des Konkursverfahrens verbindlich für alle Beteiligten regelt. Das SchKG ist in der Schweiz ein Teil des Zwangsvollstreckungsrechts.
Konkurs: Feststellung und Erkenntnis
Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkte an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG) und teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).
Die Konkurseröffnung bezeichnet die Entscheidung des Gerichts, dass über eine Gesellschaft (beim Privatkonkurs über eine Person) der Konkurs eröffnet wird. Allerding unterliegen nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgeführt.
Ein Betreibungsverfahren führt im Regelfall zu einer Konkurseröffnung, die durch einen externen Gläubiger eingeleitet wird. Der Regelfall ist daher die ordentliche Konkursbetreibung, bei der der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG derjenige, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten haftet, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen.
Im Falle einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird die Konkurseröffnung beispielsweise durch den Schuldner selbst beantragt, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Konkurs wird dann durch den Richter eröffnet, wenn eine alternative Schuldenbereinigung (z.B. eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung oder eine Notstundung gemäss Art. 333 ff. SchKG) nicht in Betracht kommt. Gründe dafür liegen vor, wenn eine Gesellschaft gemäss Art. 725 OR überschuldet ist. Eine solche Situation besteht dann, wenn bei einer Gesellschaft der Wert der Vermögensgegenstände (Aktiven) die Summe der Schulden nicht mehr deckt. In einer solchen Situation ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäss Art. 725 OR verpflichtet, dies dem Richter mitzuteilen.
Ebenso kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG durch einen Gläubiger bei Gericht verlangt werden, gegen
- jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;
- einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat.
Ablauf des ordentlichen Konkursverfahrens
Sofern das Konkursbegehren durch das Gericht nicht abgewiesen wird, weil beispielsweise der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuldzinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG), kommt es zur Eröffnung des Konkursverfahrens.
Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses erfolgt durch das Konkursamt die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und trifft die zur Sicherung desselben erforderlichen Massnahmen. Hierbei gilt, dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, in die Konkursmasse eingeht, welche zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Dies gilt auch für solches Vermögen, welches dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens zugeht. Zum Schutz der Konkursgläubiger sind – mit wenigen Ausnahmen – auch Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, gegenüber den Konkursgläubigern ungültig. Der Schuldner ist gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen.
Aus Sicht der Konkursgläubiger bewirkt die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG hierbei neben der Hauptforderung auch die Zinsen bis zum Eröffnungstage sowie die Betreibungskosten geltend machen, allerdings hört mit der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf (Art. 209 Abs. 1 SchKG).
Einstellung des Konkursverfahrens
Nicht selten wird das ordentliche Konkursverfahren allerdings deshalb nicht beschritten, weil die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken. In einem solchen Fall verfügt das Konkursgericht gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.
Folgen eines Konkurses
Der Konkurs führt im Idealfall aus Sicht der Konkursgläubiger zu einer vollständigen Verwertung aller pfändbaren Güter der im Konkursverfahren belangten Gesellschaft oder Privatperson, wodurch eine Rückzahlung ihrer Schulden ermöglicht werden soll.