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Konkurs: Ablauf eines ordentlichen Verfahrens

Der Begriff Konkurs bezeichnet eine Situation, in der eine Gesellschaft nicht mehr in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.

01.12.2023 Von: Prof. Dr. Thomas Rautenstrauch
Konkurs

Einleitung

Betrifft der Konkurs eine Privatperson, wird auch vom Privatkonkurs gesprochen, ist hingegen eine Gesellschaft betroffen vom Konkurs, handelt es sich um einen Firmenkonkurs. Der Firmenkonkurs kann entweder durch das Unternehmen selbst oder durch seine Gläubiger eröffnet werden. Im Falle einer Überschuldung (d.h. die Summe der Schulden übersteigt die Summe der Vermögenswerte) liegt immer ein Konkurs vor, wobei der VR einer vom Konkurs betroffenen Unternehmung zu entsprechenden Rechtsfolgen verpflichtet ist. Ausserdem kann ein Konkurs durch einen oder mehrere Gläubiger der Unternehmung eingeleitet werden. In Einzelfällen ist allerdings eine Konkursbetreibung auch ohne eine vorangehende Betreibung möglich.

Die finanziellen Folgen für die vom Konkurs betroffenen Unternehmen variieren mit deren Rechtsform und den jeweiligen Haftungsregelungen. Die finanziellen Folgen für die Gläubiger eines im Konkurs befindlichen Unternehmen sind je nach Priorität sowie Zugehörigkeit zu einer Rangklasse unterschiedlich (Art. 219 SchKG).

Die Gesetzesgrundlage für Konkurse bildet in der Schweiz das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG). Es regelt den Ablauf, die Organisation sowie Rechte und Pflichten im Konkursverfahren verbindlich für alle Beteiligten. Das SchKG ist in der Schweiz ein Teil des Zwangsvollstreckungsrechts.

Feststellung und Erkenntnis  

Der Konkurs gilt von dem Zeitpunkt an als eröffnet, in welchem er erkannt wird (Art. 175 Abs. 1 SchKG). Das Gericht stellt diesen Zeitpunkt im Konkurserkenntnis fest (Art. 175 Abs. 2 SchKG) und teilt dem Betreibungs-, dem Konkurs-, dem Handelsregister- und dem Grundbuchamt unverzüglich die Konkurseröffnung mit (Art. 176 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG).

Die Konkurseröffnung bezeichnet die Entscheidung des Gerichts, dass über eine Gesellschaft (beim Privatkonkurs über eine Person) der Konkurs eröffnet wird. Allerdings unterliegen nur Schuldner, die im Handelsregister eingetragen sind, der Konkursbetreibung. Nach Zustellung des Zahlungsbefehls und nach Ablauf der Zahlungsfrist wird die Betreibung mit der Zustellung der Konkursandrohung fortgeführt.

Ein Betreibungsverfahren führt im Regelfall zu einer Konkurseröffnung, die durch einen externen Gläubiger eingeleitet wird. Der Regelfall ist daher die ordentliche Konkursbetreibung, bei der der Gläubiger nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung unter Vorlegung dieser Urkunde und des Zahlungsbefehls beim Konkursgericht das Konkursbegehren stellt. In diesem Zusammenhang ist wichtig zu erwähnen, dass gemäss Art. 169 Abs. 1 SchKG derjenige, der das Konkursbegehren stellt, für die Kosten haftet, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven (Art. 230 SchKG) oder bis zum Schuldenruf (Art. 232 SchKG) entstehen.

Der Schuldner kann innerhalb der 20-Tagesfrist entweder der Zahlungsverpflichtung nachkommen oder die Forderung bestreiten. Möglich ist daneben auch, dass der Schuldner keinerlei Reaktion zeigt. Wenn der jeweilige Schuldner bzw. Betriebene nach Erhalt des Zahlungsbefehls die Forderung nicht bestreitet, beginnt der Konkurs als 2. Phase des Betreibungsverfahrens.

In Ausnahmefällen kann ein Gläubiger auch ohne vorgängige Betreibung den Konkurs verlangen (Art. 190 SchKG).

Mit der Einführung des revidierten Aktienrechts wurde die finanzielle Verantwortung des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft massgeblich erhöht, da nicht erst bei Vorliegen einer Unterbilanz (=Situation, bei der die Hälfte des Aktienkapitals nicht mehr gedeckt ist) tätig werden muss, sondern bereits dann, wenn die AG von einer drohenden Zahlungsfähigkeit gemäss Art. 725 Abs. 2 nOR betroffen ist.

Im Falle einer Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung wird die Konkurseröffnung beispielsweise durch den Schuldner selbst beantragt, indem er sich beim Gericht zahlungsunfähig erklärt. Der Konkurs wird dann durch den Richter eröffnet, wenn eine alternative Schuldenbereinigung (z.B. eine einvernehmliche private Schuldenbereinigung oder eine Notstundung gemäss Art. 333 ff. SchKG) nicht in Betracht kommt. Gründe dafür liegen vor, wenn eine Gesellschaft gemäss Art. 725 OR überschuldet ist. Eine solche Situation besteht dann, wenn bei einer Gesellschaft der Wert der Vermögensgegenstände (Aktiven) die Summe der Schulden nicht mehr deckt. In einer solchen Situation ist der Verwaltungsrat der Gesellschaft gemäss Art. 725 OR verpflichtet, dies dem Richter mitzuteilen.

Ebenso kann die Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 SchKG durch einen Gläubiger bei Gericht verlangt werden, gegen

  1. jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlichkeiten zu entziehen, oder der betrügerische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen hat oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile seines Vermögens verheimlicht hat;

  2. einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zahlungen eingestellt hat.

Ablauf des ordentlichen Konkursverfahrens

Sofern das Konkursbegehren durch das Gericht nicht abgewiesen wird, weil beispielsweise der Schuldner durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, getilgt ist oder dass der Gläubiger ihm Stundung gewährt hat (Art. 172 Ziff. 3 SchKG), kommt es zur Eröffnung des Konkursverfahrens.

Sofort nach Empfang des Konkurserkenntnisses erfolgt durch das Konkursamt die Aufnahme des Inventars über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen und es trifft die zur Sicherung derselben erforderlichen Massnahmen. Hierbei gilt, dass gemäss Art. 197 Abs. 1 SchKG sämtliches pfändbares Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Konkurseröffnung gehört, in die Konkursmasse eingeht, welche zur gemeinsamen Befriedigung der Gläubiger dient. Dies gilt auch für solches Vermögen, welches dem Schuldner vor Schluss des Konkursverfahrens zugeht. Zum Schutz der Konkursgläubiger sind – mit wenigen Ausnahmen – auch Rechtshandlungen, welche der Schuldner nach der Konkurseröffnung in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören, vornimmt, gegenüber den Konkursgläubigern ungültig. Der Schuldner ist gemäss Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände anzugeben und zur Verfügung zu stellen.

Aus Sicht der Konkursgläubiger bewirkt die Konkurseröffnung die Fälligkeit sämtlicher Schuldverpflichtungen des Schuldners mit Ausnahme derjenigen, die durch seine Grundstücke pfandrechtlich gedeckt sind. Der Gläubiger kann gemäss Art. 208 Abs. 1 SchKG hierbei neben der Hauptforderung auch die Zinsen bis zum Eröffnungstage sowie die Betreibungskosten geltend machen, allerdings hört mit der Eröffnung des Konkurses gegenüber dem Schuldner der Zinsenlauf auf (Art. 209 Abs. 1 SchKG).

Einstellung des Konkursverfahrens

Nicht selten wird das ordentliche Konkursverfahren allerdings deshalb nicht beschritten, weil die Konkursmasse voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten für ein summarisches Verfahren zu decken. In einem solchen Fall verfügt das Konkursgericht gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG auf Antrag des Konkursamtes die Einstellung des Konkursverfahrens.

Folgen eines Konkurses

Der Konkurs führt im Idealfall aus Sicht der Konkursgläubiger zu einer vollständigen Verwertung aller pfändbaren Güter der im Konkursverfahren belangten Gesellschaft oder Privatperson, wodurch eine Rückzahlung ihrer Schulden ermöglicht werden soll.

Konkursvermeidung im Falle einer gütlichen Einigung

Kommt es zu einer gütlichen Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner, kann ein Konkursverfahren auch vermieden werden. Dies ist in der Praxis häufig mit einem Teilschuldenerlass oder einer Stundung der Zahlungen verbunden. Rechtlich gesehen wird hierzu ein sogenannter Nachlassvertrag zwischen den Parteien geschlossen.

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