Betreibungsverfahren: Das richtige Vorgehen

Ist eine Rechnung fällig, kann gemahnt werden, muss aber nicht. Liegt eine Schuldanerkennung vor, wird ein Betreibungsverfahren mit der Betreibung und anschliessendem Rechtsöffnungsverfahren zur Beseitigung des allfälligen Rechtsvorschlages erhoben. Liegt eine Anerkennung seitens des Schuldners nicht vor, ist ein Gerichtsverfahren anzuheben.

09.02.2022
Betreibungsverfahren

Betreibungsort

Es ist von grösster Bedeutung für den Gläubiger, dass er die Betreibung am richtigen Ort anhebt. Eine am falschen Ort durchgeführte Betreibung ist nichtig. Der Schuldner kann jederzeit dagegen Beschwerde erheben.  

Der Betreibungsort ist zwingend (von besonderen Fällen abgesehen) der Wohnsitz des Schuldners. Bei Gesellschaften, die im Handelsregister eingetragen sind, gilt ihr eingetragener Sitz, bei nicht eingetragenen der Hauptsitz ihrer Verwaltung als massgebend. Eine Gerichtsstandsklausel gilt nicht für das Betreibungsverfahren!

Gerichtsstand

Die Klage ist ohne andere, ausdrückliche Absprache (Gerichtsstandsklausel) am Wohnsitz/Geschäftssitz des Beklagten einzuleiten. Gerichtsstandsklauseln gelten!

Betreibungsbegehren

Als erstes hat der Gläubiger das Betreibungsbegehren zu stellen. Mit Vorteil benützt er das hierfür geschaffene amtliche Formular.  

Nach Eingang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl, die schriftliche Aufforderung an den Schuldner, die geforderte Summe zu begleichen.

Rechtsvorschlag beim Betreibungsverfahren

Die Bestreitung der Forderung heisst Rechtsvorschlag. Dieser braucht, von Ausnahmefällen abgesehen, nicht näher begründet zu werden. Er kann mündlich (gegenüber dem Postboten oder dem Betreibungsamt) oder schriftlich (gegenüber dem Betreibungsamt) erfolgen.  

Durch den Rechtsvorschlag wird das Betreibungsverfahren vorerst einmal gestoppt. Es kann erst wieder aufgenommen und weitergeführt werden, wenn der Rechtsvorschlag durch den Richter im so genannten Rechtsöffnungsverfahren ‹beseitigt› worden ist. Es ist Sache des Gläubigers, beim zuständigen Richter das Rechtsöffnungsbegehren zu stellen. Je nachdem, welche Belege er zur Hand hat, kann er definitive oder provisorische Rechtsöffnung verlangen.

Rechtsöffnung

Die definitive Rechtsöffnung ist möglich, wenn ein rechtskräftiges Gerichtsurteil, ein gerichtlicher Vergleich oder eine gerichtliche Schuldanerkennung vorliegt; das Gleiche gilt für einen Verwaltungsentscheid, dem nach Gesetz die gleiche Wirkung zukommt (Steuern!).  

Vermag der Gläubiger zwar kein gerichtliches Urteil, wohl aber eine schriftliche Schuldanerkennung des Betriebenen vorzuweisen, kann er die provisorische Rechtsöffnung verlangen.  

Der Begriff der Schuldanerkennung ist durch die Rechtsprechung stark erweitert worden. Darunter fallen nach der Praxis auch zweiseitige Verträge, wie ein Kaufvertrag, sofern daraus die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung einer bestimmten Summe hervorgeht.  

Anders als bei der definitiven ist der Schuldner bei der provisorischen Rechtsöffnung in seinen Einreden gegen die Forderungsurkunde nicht beschränkt. Für die Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens genügt es, wenn er das Nichtbestehen der Forderung glaubhaft macht. Der Gläubiger muss in diesem Fall den ordentlichen Prozessweg, wo ihm alle Beweismittel offen stehen, beschreiten.  

Die Rechtsöffnung wird provisorisch genannt, weil dem Schuldner auch im Falle der Beseitigung des Rechtsvorschlages die Möglichkeit offen steht, beim Gericht eine Aberkennungsklage einzureichen. Bis zum endgültigen Entscheid des ordentlichen Gerichts kann zwar die Pfändung vollzogen bzw. die Konkursandrohung erlassen werden, doch darf das Vermögen noch nicht versilbert werden.

Pfändung oder Konkurs

Hat der Schuldner keinen Rechtsvorschlag erhoben oder wurde dieser vom Richter beseitigt, so kann der Gläubiger das so genannte Fortsetzungsbegehren stellen. Nach Eingang des Begehrens hat das Betreibungsamt die Pfändung zu vollziehen oder die Konkursandrohung zu erlassen. Es ist Sache des Betreibungsamtes festzustellen, ob der Schuldner zu pfänden ist oder der Konkursbetreibung unterliegt.

Nun endlich kommt der Gläubiger – ist auch das Verwertungsverfahren glücklich abgeschlossen – zu seinem Geld.  

Oder auch nicht, denn in vielen Fällen ist zu wenig da. Ein Verlustschein ist die Folge. Da die Forderung damit auf 20 Jahre nicht verjährbar ist, kann der Gläubiger in Ruhe zuwarten und später einen erneuten Inkassoversuch starten.

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