Betreibungsbegehren: So muss vorgegangen werden
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Allgemeines bei einer Betreibung
Mit einem Betreibungsbegehren wird die Betreibung eingeleitet, der Streitgegenstand definiert und zugleich die Verjährung der geltend gemachten Forderung unterbrochen (Art. 135 Ziff. 2 OR). Es kann mündlich oder schriftlich an das Betreibungsamt gerichtet werden. Für die schriftliche Variante steht dem Gläubiger ein amtliches Formular zur Verfügung, dessen Verwendung jedoch nicht obligatorisch ist. Ein Betreibungsbegehren ist regelmässig an das zuständige Betreibungsamt zu richten und muss Namen und Wohnort des Gläubigers und des Schuldners sowie die Forderungssumme enthalten. Sofern verfügbar, ist ausserdem die Forderungsurkunde im Rahmen des Betreibungsbegehrens einzureichen.
Die Betreibung stellt somit ein formelles Verfahren unter Mitwirkung des Staates bzw. der Behörden dar, wenn vorherige Betreibungsbemühungen im Rahmen eines Mahn- und Inkassowesens erfolglos geblieben sind. Die gesetzliche Grundlage für die Betreibung stellt das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) dar, welches das Betreibungsverfahren regelt.
Es gibt drei verschiedene Arten von Betreibungen:
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Betreibung auf Pfändung,
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Pfandverwertung oder
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Konkurs
Im Grundsatz ist der Ablauf bei allen Verfahren gleich, jedes hat jedoch auch seine speziellen Formvorschriften. Im vorliegenden Beitrag wird in kompakter Form das Wichtigste zur Betreibung und zum Betreibungsverfahren erläutert.
Arten der Betreibung
Mittels Betreibung werden Zwangsvollstreckungen durchgeführt, welche auf eine Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung gerichtet sind. Die Betreibung beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und kann auf dem Wege der Pfändung, auf dem Weg der Pfandverwertung oder auf dem Weg des Konkurses durchgeführt werden. Alle drei werden nachfolgend kurz beschrieben:
Betreibung auf Pfändung
Bei der Betreibung auf Pfändung wird in erster Linie das Einkommen verpfändet, um die offenen Schulden zu begleichen. Reicht die Einkommenspfändung nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, wird die Pfändung solange um die einzelnen Vermögenswerte des Schuldners ergänzt, bis alle offenen Forderungen abgedeckt sind. Sollte nach abgelaufener Einkommenspfändung und Verwertung aller Vermögenswerte noch immer eine Differenz im Sinne eines offenen Forderungsbetrags resultieren, so erhalten die Gläubiger in der Höhe des ungedeckten Betrags einen Verlustschein. Hierfür ist es jedoch Voraussetzung, dass die Gläubigerin oder der Gläubiger ein Verwertungsbegehren gestellt hat (Ausnahme: Lohnpfändung). Der Schuldner oder die Schuldnerin kann den Verlustscheinbetrag jederzeit beim Betreibungsamt bezahlen und damit die Forderung tilgen. Dies ist direkt gegenüber dem Gläubiger oder der Gläubigerin möglich oder gegenüber einem Vertreter. Mit der Zahlung des Verlustscheinbetrags kann der Schuldner bzw. die Schuldnerin den Verlustschein vom Gläubiger/von der Gläubigerin quittiert zurückverlangen und ihn dem Betreibungsamt zur Löschung übergeben.
Der Verlustschein verjährt 20 Jahre nachdem er ausgestellt wurde. Diese Verjährungsfrist kann allerdings in zwei Fällen unterbrochen bzw. erneuert werden:
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Der Schuldner/die Schuldnerin unterschreibt eine Schuldanerkennung.
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Der Gläubiger/die Gläubigerin reicht beim Betreibungsamt ein Betreibungsbegehren ein.
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