Betreibungsfristen: Was Sie darüber wissen sollten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Betreibungsfristen sind im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (SchKG) zwingend und können nicht vertraglich abgeändert werden. Sie beginnen in der Regel am Tag nach der Mitteilung oder dem Ereignis und enden am nächsten Werktag, falls der letzte Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag fällt. Während Betreibungsferien laufen die Fristen zwar weiter, werden aber bei Ende in dieser Periode automatisch bis zum dritten Werktag danach verlängert.

Die wichtigsten Punkte:

  • Das Datum des Poststempels ist entscheidend für die Fristwahrung.
  • Ein Versäumnis führt meist zum Verlust der Handlungsmöglichkeit, nicht zum Verlust der Forderung selbst.
  • Verjährung ist von Betreibungsfristen zu unterscheiden; der Schuldner kann bei verjährten Forderungen die Einrede erheben.
20.01.2026 Von: Marcel Aebischer
Betreibungsfristen

Was müssen Sie über Betreibungsfristen im Schuldbetreibungsrecht wissen?

Die meisten Mitteilungen der Betreibungs- und Konkursämter werden schriftlich abgefasst und den Betroffenen mit eingeschriebenem Brief zugestellt oder persönlich gegen Empfangsbestätigung übergeben. Doch nicht nur für die Reaktion auf solche Mitteilungen sondern bereits für betreibungsrechtliche Begehren gelten Betreibungsfristen.

Was bedeuten die Betreibungsfristen im Betreibungsrecht?

Betreibungsrechtliche Handlungen müssen stets innerhalb von bestimmten Fristen vorgenommen werden. Oft werden Fristen durch das Gesetz selber geregelt. In bestimmten Fällen können Fristen aber auch durch Behörden oder Gerichte angesetzt werden.

Die im SchKG aufgestellten Betreibungsfristen können durch Vertrag nicht abgeändert werden. Ein Schuldner kann darauf verzichten, die Nichtbeachtung einer Frist geltend zu machen, wenn diese ausschliesslich in seinem Interesse aufgestellt wurde (Art. 33 Abs. 3 SchKG).

Wie berechnet man die Betreibungsfristen?

Betreibungsfristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen.

Berechnet sich eine Frist nach Monaten, so endet sie im letzten Monat an dem Tag, der dieselbe Zahl trägt wie der Tag, an dem die Frist zu laufen begann. Fehlt der entsprechende Tag, so endet die Frist am letzten Tag des Monats.

Fällt der letzte Tag einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen am Gerichtsort vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag.

Während der Betreibungsferien und wenn der Schuldner in bestimmten Ausnahmesituationen ist (z.B. schwere Krankheit, Militärdienst), dürfen keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden. Trotzdem laufen aber die Betreibungsfristen weiter. Endet eine Frist in den Betreibungsferien oder einem Rechtsstillstand, dann wird sie automatisch bis zum dritten Werktag nach deren Ende verlängert.

Wann gilt eine Betreibungsfrist als eingehalten?

Im Schuldbetreibungsrecht ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend. Es genügt also, wenn ein Schriftstück am letzten Tag der Frist bei der schweizerischen Post aufgegeben wird. Selbstverständlich kann das Schriftstück auch bei der Behörde abgegeben werden.

Wird das Schriftstück der falschen Betreibungsbehörde eingereicht, ändert das nichts an der fristgerechten Eingabe. Die unzuständige Betreibungsbehörde ist verpflichtet, das Schriftstück an die zuständige Behörde zu überweisen.

Was geschieht, wenn eine Frist verpasst wird?

Die Folge einer verpassten Betreibungsfrist ist in der Regel einschneidend. Die betreffende Handlung kann nicht mehr vorgenommen werden.

Dies bedeutet aber nicht, dass die betriebene Forderung untergeht. Will der Gläubiger sie eintreiben, muss er wieder ganz von vorne anfangen und eine neue Betreibung einleiten. Für den Schuldner bedeuten verpasste Fristen vor allem verpasste Abwehrrechte. Das Betreibungsverfahren nimmt ungehindert seinen Fortgang.

Ausnahmsweise kann eine verpasste Frist wieder hergestellt werden, nämlich dann, wenn jemand durch ein unverschuldetes Hindernis davon abgehalten worden ist, innert Frist zu handeln (z.B. schwere Krankheit, Auslandaufenthalt).

Was sind Verjährungsfristen?

Verjährungsfristen legen fest, wie lange der Gläubiger seinen Anspruch gegen den Schuldner erfolgreich geltend machen kann.

Ist eine Forderung verjährt, bedeutet das nicht, dass der Gläubiger sie nicht mehr geltend machen könnte. Er kann nach wie vor die Betreibung oder ein Gerichtsverfahren einleiten. Allerdings hat der Schuldner bei verjährten Forderungen ein wirksames Abwehrmittel in den Händen. Er kann die Einrede der Verjährung anbringen und damit den behaupteten Rechtsanspruch des Gläubigers zu Fall bringen.

In diesem Beitrag erhalten Sie einen Überblick über den Betreibungsort

Checkliste

  • Habe ich das korrekte Startdatum der Frist ermittelt?
  • Ist der letzte Tag der Frist ein Werktag oder ein Feiertag?
  • Laufe ich in Betreibungsferien oder liegt ein Rechtsstillstand vor?
  • Wird das Schriftstück rechtzeitig bei der Post aufgegeben?
  • Ist die zuständige Betreibungsbehörde korrekt ausgewählt?
  • Liegt ein unverschuldetes Hindernis vor, das eine Fristverlängerung rechtfertigt?
  • Unterscheide ich klar zwischen Betreibungsfristen und Verjährungsfristen?

FAQ: Betreibungsfristen

Was passiert, wenn ich eine Betreibungsfrist verpasse?

Die betreffende Handlung kann in der Regel nicht mehr vorgenommen werden. Der Gläubiger muss eine neue Betreibung einleiten, der Schuldner verliert jedoch keine Abwehrrechte, die er innerhalb der Frist hätte geltend machen können.

Gilt der Poststempel als fristgerecht?

Ja, im Schuldbetreibungsrecht ist das Datum des Poststempels ausschlaggebend. Das Schriftstück muss am letzten Tag der Frist bei der Schweizerischen Post aufgegeben sein.

Können Betreibungsfristen vertraglich geändert werden?

Nein, die im SchKG aufgestellten Fristen sind zwingend und können durch Vertrag nicht abgeändert werden.

Wie wirkt sich die Verjährung auf die Betreibung aus?

Eine verjährt Forderung kann noch eingetrieben werden, doch der Schuldner kann die Einrede der Verjährung erheben, was den Rechtsanspruch des Gläubigers wirksam abwehrt.

Was gilt bei Betreibungsferien?

Während der Betreibungsferien laufen die Fristen weiter, enden sie jedoch in dieser Zeit, werden sie automatisch bis zum dritten Werktag nach Ende der Ferien verlängert.

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