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Meldeverfahren MWST: Das Verfahren korrekt anwenden

Die MWST-Info 11 gibt Auskunft darüber, welche Vermögensübertragungen obligatorisch mit Meldeverfahren durchzuführen sind oder freiwillig mit Meldeverfahren durchgeführt werden können. Beim Meldeverfahren MWST handelt es sich um eine besondere Form der Abrechnung und der Steuerentrichtung an die ESTV. Durch die Anwendung des Meldeverfahrens übernimmt der Erwerber für die veräusserten Vermögenswerte die Bemessungsgrundlage und den zum Vorsteuerabzug berechtigenden Verwendungsgrad des Veräusserers.

14.07.2025 Von: Florian Hanslik
Meldeverfahren MWST

Steuerpflicht der involvierten Parteien

Damit das Meldeverfahren MWST angewendet werden kann, müssen beide beteiligten Parteien steuerpflichtig sein oder auf die Steuerbefreiung verzichten.

Zum Kreis der Steuerpflichtigen gehören unter anderem:

  • Schweizer Unternehmen
  • Unternehmen aus Liechtenstein
  • Ausländische Unternehmen mit Betriebsstätten in der Schweiz
  • MWST-Gruppen (aber nicht für Transaktionen innerhalb derselben Gruppe)

Obligatorische Anwendung des Meldeverfahrens

Die Anwendung des Meldeverfahrens ist in folgenden Fällen zwingend vorgeschrieben:

Umstrukturierungen nach Art. 19 oder 61 DBG

Eine steuerneutrale Übertragung ist möglich, wenn eine Umstrukturierung nach Art. 19 oder 61 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) erfolgt. Dies betrifft:

  • Fusionen
  • Spaltungen
  • Betriebsübertragungen

Die zivilrechtliche Form der Übertragung (z.B. nach Obligationenrecht – OR oder nach Fusionsgesetz – FusG) ist für die Anwendung des Meldeverfahrens nicht entscheidend.

Betriebs- oder Teilbetriebsübertragungen

Wenn ein Unternehmen einen vollständigen Betrieb oder einen Teilbetrieb überträgt, ist das Meldeverfahren anzuwenden, sofern der Steuerbetrag aus der Übertragung CHF 10 000.– übersteigt.

Definitionen:

  • Betrieb: organisatorisch-technischer Komplex von Vermögenswerten, welcher für die unternehmerische Leistungserstellung eine relative unabhängige, organische Einheit darstellt
  • Teilbetrieb: kleinste funktionierende Einheit innerhalb eines Unternehmens

Ein Betrieb oder Teilbetrieb liegt dann vor, wenn kumulativ folgende Erfordernisse erfüllt sind:

  • Die Unternehmung erbringt Leistungen auf dem Markt oder an verbundene Unternehmen.
  • Die Unternehmung verfügt über Personal.
  • Der Personalaufwand steht in einem sachgerechten Verhältnis zum Ertrag.

Steuerbetragsgrenze von CHF 10 000.–

Falls die Übertragung nicht an eine eng verbundene Person erfolgt, ist das Meldeverfahren nur verpflichtend, wenn die darauf anfallende MWST CHF 10 000.– überschreitet.

Der für die Berechnung der Steuerbetragsgrenze von CHF 10 000.– massgebende Veräusserungspreis ist der vereinbarte Kaufpreis. Übersteigt die auf dem Kaufpreis berechnete Steuer zum anwendbaren Steuersatz (i.d.R. zum Normalsatz) den Betrag von CHF 10 000.–, ist die Steuerbetragsgrenze überschritten und das Meldeverfahren obligatorisch anzuwenden.

Spezialfälle

Ändert ein Unternehmen nur seine Rechtsform (z.B. Umwandlung einer AG in eine GmbH), bleibt das Unternehmen für die MWST dieselbe steuerpflichtige Person. Daher ist kein Meldeverfahren erforderlich.

Wenn ein Unternehmen seinen Sitz aus dem Ausland in die Schweiz verlegt, wird es zu einem neuen Steuersubjekt mit einer neuen MWST-Nummer. Die bisherige Steuerpflicht von Betriebsstätten dieses Unternehmens erlischt.

Freiwillige Anwendung des Meldeverfahrens

Es gilt dabei zu beachten, dass, wenn in der Rechnung bzw. im Kaufvertrag die Mehrwertsteuer offen ausgewiesen wird, die Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens ausgeschlossen ist. Bei Anwendung des freiwilligen Meldeverfahrens ist in der Rechnung bzw. im Kaufvertrag auf das Meldeverfahren MWST hinzuweisen.

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