MWST-Pflicht Schweiz: Typische Fehler bei der Beurteilung

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Falsche Evaluierung der Unternehmereigenschaft
Häufig wird verkannt, dass bereits eine selbstständig ausgeübte, auf nachhaltige Einnahmenerzielung ausgerichtete Tätigkeit mit Aussenauftritt unter eigenem Namen ein Unternehmen begründet – unabhängig von der Rechtsform (auch Einzelpersonen können davon betroffen sein), Zweck oder Gewinnabsicht gemäss Art. 10 Abs. 1 und 1bis. Auch das blosse Halten/Erwerben/Veräussern von Beteiligungen nach Art. 29 Abs. 2/3 MWSTG gilt ausdrücklich als unternehmerische Tätigkeit (Art. 10 Abs. 1ter MWSTG). Fehlerquelle ist oft die Annahme «kein Gewinn = keine MWST», was so nicht stimmt.
Inkorrekte Evaluierung des Schwellenwerts von CHF 100 000.–
Auch zu diesem Thema gibt es ausreichend Judikatur, da regelmässig der massgebende Jahresumsatz zu knapp oder mit falscher Bemessungsgrundlage berechnet wird. Zu beachten ist: Es zählt der Umsatz aus nicht nach Art. 21 Abs. 2 ausgenommenen Leistungen im In- und Ausland, berechnet nach den vereinbarten Entgelten, exklusive MWST (Art. 10 Abs. 2 MWSTG, Art. 10 Abs. 2bis MWSTG). Die Befreiung endet mit Überschreiten der Grenze; dann ist innerhalb von 30 Tagen die Anmeldung bei der ESTV erforderlich – dies wird häufig versäumt. Ebenso wird übersehen, dass bei absehbarer Überschreitung innerhalb von zwölf Monaten die Befreiung endet; das ist keine reine Rückschau, sondern auch eine Prognosepflicht (Art. 14 Abs. 3 MWSTG).
Inkorrekte Eruierung des Beginns und Endes der Steuerpflicht
Oft wird zu spät in eine MWST-Registrierung «eingestiegen» oder zu früh «ausgestiegen». Für Inlandsunternehmen beginnt die Steuerpflicht mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit; für ausländische Unternehmen mit dem erstmaligen Erbringen einer Leistung im Inland (Art. 14 Abs. 1 MWSTG). Die Befreiung kann, je nach Umsatzentwicklung, enden oder durch Verzicht aufgehoben werden, wobei der Verzicht frühestens auf Beginn der laufenden Steuerperiode erklärt werden kann (Art. 14 Abs. 3 MWSTG, Art. 14 Abs. 4 MWSTG). Beim Unterschreiten der Umsatzgrenze besteht eine Abmeldepflicht frühestens auf Ende der Steuerperiode; unterbleibt die Abmeldung, gilt dies als Verzicht auf die Befreiung ab Beginn der folgenden Steuerperiode – das wird oft übersehen und führt zu unnötiger MWST-Pflicht Schweiz (Art. 14 Abs. 5 MWSTG).
Inkorrekte Einordnung von Mittelflüssen als Entgelt
In der Umsatzberechnung und in der Steuerbarkeit werden Subventionen, Spenden, Einlagen, Dividenden, Schadenersatz, hoheitliche Gebühren etc. oft fälschlich als Entgelt mitgerechnet. Diese Mittelflüsse gelten mangels Leistung nicht als Entgelt und sind demnach auch aus der Umsatzschwelle und der Steuerbemessung herauszunehmen (Art. 18 Abs. 2 MWSTG, Art. 18 Abs. 3 MWSTG). Umgekehrt werden echte Entgelte für steuerbare Leistungen im Inland teilweise nicht erfasst – jede entgeltliche Leistung im Inland ist grundsätzlich steuerbar, sofern keine Ausnahme greift (Art. 18 Abs. 1 MWSTG).
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Inkorrekte Unterscheidung zwischen Steuerbefreiungen, Ausnahmen und Option
Oft wird der Unterschied zwischen «von der Steuer befreite Leistungen» und «von der Steuer ausgenommene Leistungen» nicht verstanden. Dabei ist wichtig zu betonen, dass «von der Steuer ausgenommene Leistungen» (mit einigen Ausnahmen) optiert und versteuert werden können, um den Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Option ist jedoch für bestimmte Transaktionen ausgeschlossen (z.B. einige Finanz- und Immobilientatbestände, insbesondere Wohnnutzung).
Inkorrekte Handhabung des Vorsteuerabzugs
Klassische Fehler sind hierbei der Vorsteuerabzug ohne Nachweis einer Zahlung, ohne korrekte Veranlagungsverfügung oder ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit. Der Vorsteuerabzug setzt die Zahlung der Vorsteuer im Rahmen der unternehmerischen Verwendung voraus (Art. 28 Abs. 1 MWSTG, Art. 28 Abs. 3 MWSTG). Wer ausgenommene Leistungen ohne Option erbringt, übersieht häufig, dass der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen respektive gänzlich ausgeschlossen ist – dies führt oft zu Rückzahlungen an die ESTV (Art. 28 Abs. 1 MWSTG).
Inkorrekte Qualifikation der Bestimmung des Orts der Leistung und Bezugsteuer
In der Beurteilung der MWST-Pflicht Schweiz wird insbesondere im internationalen Geschäftsverkehr übersehen, dass gewisse Dienstleistungen ihren Leistungsort im Inland haben. Dies kann unter Umständen für ausländische Unternehmen trotz Auslandssitz zur Steuerpflicht innerhalb der Schweiz führen – insbesondere bei Telekommunikations-/elektronischen Dienstleistungen an nicht steuerpflichtige Empfänger ist eine Befreiung ausdrücklich ausgeschlossen. Daraus folgen oft versäumte Registrierungspflichten oder Bezugsteuerthemen, die in der Praxis nachgelagert zu Korrekturen führen.
Inkorrekte Benutzung der Incoterms
Aufgrund der falschen Verwendung der Incoterms im internationalen Geschäftsbetrieb passiert es recht schnell, dass ausländische Warenlieferer als Importeure in die Schweiz angesehen werden, Einfuhrsteuer zahlen müssen und plötzlich einer MWST-Registrierung gegenüberstehen. Es ist wichtig, vor Abschluss der Verträge die Handelskonditionen auch aus Sicht der MWST-Pflicht Schweiz überprüfen zu lassen.