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INCOTERMS: Klauseln für alle Transportarten

In den INCOTERMS® 2020, die seit 1. Januar 2020 gelten, gibt es 11 Klauseln, die sich in vier Gruppen einteilen lassen. Innerhalb der Gruppen haben die Klauseln— in der englischen Version— den gleichen Anfangsbuchstaben. Diese richten sich nach den Verpflichtungen des Verkäufers, bzw. des Käufers. Neben der Aufteilung der Pflichten zwischen den Parteien hängt die Wahl der geeigneten Klausel auch vom gewählten Transportmittel, den zu befördernden Waren und den Interessen im Einzelfall ab.

17.03.2020 Von: Regula Heinzelmann
INCOTERMS

EXW – AB WERK (… benannter Ort)

"Ex Works"/"Ab Werk" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Käufer in seinem Betrieb oder an einem anderen benannten Ort, z.B. Werk, Fabrik, Lager, zur Verfügung stellt. Der Verkäufer muss die Ware weder auf ein abholendes Transportmittel verladen, noch muss er sie zur Ausfuhr freimachen, falls dies erforderlich sein sollte.

Es ist wichtig den Übergabeort so präzise wie möglich zu bezeichnen, da der Verkäufer die Kosten und Gefahren bis zu dieser Stelle zu tragen hat. Der Käufer trägt alle Kosten und Gefahren, die nach der Übernahme der Ware an der vereinbarten Stelle entstehen.

EXW stellt die Mindestverpflichtung für den Verkäufer dar. Der Verkäufer hat gegenüber dem Käufer keine Verpflichtung, die Ware zu verladen, selbst wenn der Verkäufer in der Praxis dazu besser in der Lage wäre. Falls der Verkäufer die Ware verlädt, tut er dieses auf Gefahr und Kosten des Käufers. Dann wäre es sinnvoller, die FCA-Klausel anzuwenden, siehe unten. Nach Art. 100 OR lässt sich die Haftung für Verschulden und Grobfahrlässigkeit allerdings nicht ausschliessen. Solche Abmachungen sind nichtig.

Ein Käufer, der von einem Verkäufer auf EXW-Basis zur Ausfuhr kauft, muss sich bewusst sein, dass der Verkäufer nicht verpflichtet ist, die Ware für die Ausfuhr freizumachen. Er muss allerdings den Käufer so unterstützen, dass dieser die Ausfuhr durchführen kann. Die Klausel EXW sollten Käufer nicht verwenden, wenn sie nicht direkt oder indirekt die Ausfuhrabfertigung durchführen können.

Der Käufer seinerseits hat gegenüber dem Verkäufer nur eine eingeschränkte Verpflichtung, diesem Informationen hinsichtlich der Ausfuhr der Ware zur Verfügung zu stellen, obwohl es sein kann, dass der Verkäufer diese Informationen z.B. aus steuerlichen Gründen oder aufgrund von Meldepflichten benötigt.

Bei ICC Deutschland empfiehlt man, die Klausel EXW mit Vorsicht anzuwenden.

FCA – FREI FRACHTFÜHRER (… benannter Lieferort)

"Free Carrier"/"Frei Frachtführer" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Käufer benannten Person oder an einen anderen benannten Ort liefert. Neu kann der Transport auch mit eigenen Verkehrsmitteln erfolgen. Bis dahin übernimmt der Verkäufer die Kosten. Den Frachtvertrag für den Haupttransport schliesst der Käufer ab und übernimmt die Kosten.

Wenn die Ware beim Verkäufer übergeben wird, gilt dessen Adresse als benannter Lieferort. Wenn die Ware an einem anderen Ort übergeben wird, ist dieser genau anzugeben. Am Lieferort geht die Gefahr vom Verkäufer auf den Käufer über. Der Verkäufer hat die Kosten zu tragen bis zum Lieferort.

FCA verpflichtet den Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

Für Waren, die unter der FCA-Klausel (Free Carrier) verkauft und für den Seetransport vorgesehen sind, z.B. in Containern, gibt es neu folgende Möglichkeit: Käufer und Verkäufer können sich darauf einigen, dass der Käufer seinen Frachtführer anweist, dem Verkäufer ein Bordkonossement nach der Verladung der Ware auszustellen. Gleichzeitig ist der Verkäufer verpflichtet, dieses Bordkonossement dem Käufer zu übergeben. Normalerweise erledigen das die beteiligten Banken.

CPT – FRACHTFREI (… benannter Bestimmungsort)

Incoterms "Carriage Paid To"/"Frachtfrei" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einen vereinbarten Ort liefert. Zusätzlich hat der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschliessen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen.

Der Verkäufer erfüllt seine Lieferpflicht, sobald er die Ware dem Frachtführer übergibt und dann geht die Gefahr auf den Käufer über. Dieser Lieferort ist deshalb genau zu bezeichnen. Hingegen hat der Verkäufer die Kosten bis zum vereinbarten Bestimmungsort zu übernehmen, bei dem die Stelle ebenfalls genau zu bezeichnen ist.

Kommen mehrere Frachtführer für die Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort zum Einsatz und verständigen sich die Parteien hinsichtlich der Lieferung nicht auf eine bestimmte Stelle, so geht die Gefahr immer dann auf den Käufer über, wenn die Ware dem ersten Frachtführer übergeben worden ist.

Achtung
Die Auswahl der Stelle, an die eine Lieferung erfolgen soll, liegt in diesen Fällen ganz im Ermessen des Verkäufers. Der Käufer hat darauf keinen Einfluss. Wünschen die Parteien einen späteren Gefahrenübergang, z.B. in einem See- oder Flughafen, dann müssen sie dies in ihrem Kaufvertrag festlegen.

Innerhalb des vereinbarten Bestimmungsortes trägt der Verkäufer die Kosten bis zu der bestimmten Stelle. Der Verkäufer schliesst zu seinem Vorteil die Beförderungsverträge bis zu dieser Stelle ab. Entstehen dem Verkäufer gemäss seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am benannten Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist.

Incoterms CPT verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

CIP – FRACHTFREI VERSICHERT (… benannter Bestimmungsort)

"Carriage and Insurance Paid to"/"Frachtfrei versichert" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware dem Frachtführer oder einer anderen vom Verkäufer benannten Person an einen vereinbarten Ort liefert und dass der Verkäufer den Beförderungsvertrag abzuschliessen und die für die Beförderung der Ware bis zum benannten Bestimmungsort entstehenden Frachtkosten zu zahlen hat.

Der Verkäufer schliesst auch einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Neu muss diese Versicherung eine umfassende Deckung für allfällige Schäden enthalten.

Kommen mehrere Frachtführer für die Beförderung zum vereinbarten Bestimmungsort zum Einsatz und verständigen sich die Parteien hinsichtlich der Lieferung nicht auf eine bestimmte Stelle, geht die Gefahr immer dann über, wenn die Ware an den ersten Frachtführer übergeben worden ist. Die Auswahl der Stelle, an dem die Lieferung erfolgen soll, liegt in diesen Fällen im Ermessen des Verkäufers, während der Käufer darauf keinen Einfluss hat. Wünschen die Parteien einen späteren Gefahrenübergang, müssen sie dies in ihrem Kaufvertrag festlegen.

Entstehen dem Verkäufer gemäss seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am benannten Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

CIP verpflichtet den Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

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DPU – GELIEFERT BENANNTER ORD

Die Klausel DPU "Delivered At Place Unloaded“ ersetzt die Klausel DAT in den INCOTERMS 2010. Der Verkäufer entlädt die zur Ausfuhr freigemachte Ware am Bestimmungsort. Der Bestimmungsort kann ein Terminal, aber auch jeder andere Ort sein. Bei einem Ort ausserhalt eines Terminals muss der Verkäufer dafür sorgen, dass man die Ware dort ordnungsgemäss entladen kann.

DAP – GELIEFERT BENANNTER ORT (… benannter Bestimmungsort)

"Delivered At Place"/"Geliefert benannter Ort" bedeutet, dass der Verkäufer dem Käufer die Ware auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Der Verkäufer trägt alle Gefahren und Kosten, die im Zusammenhang mit der Beförderung zum benannten Ort stehen. Der Transport kann neu auch mit eigenen Verkehrsmitteln erfolgen.

Auch bei dieser Klausel ist die Stelle innerhalb des benannten Bestimmungsortes so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Gefahren bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, dem Käufer Beförderungsverträge bis genau zu diesem Ort zu verschaffen. Entstehen dem Verkäufer gemäss seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

DAP verpflichtet den Verkäufer, falls zutreffend, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

DDP – GELIEFERT VERZOLLT (… benannter Bestimmungsort)

"Delivered Duty Paid"/"Geliefert verzollt" bedeutet, dass der Verkäufer die zur Einfuhr freigemachte Ware dem Käufer auf dem ankommenden Beförderungsmittel entladebereit am benannten Bestimmungsort zur Verfügung stellt. Auch bei dieser Klausel kann der Transport mit eigenen Verkehrsmitteln erfolgen. Der Verkäufer trägt alle Kosten und Gefahren, die im Zusammenhang mit der Beförderung der Ware bis zum Bestimmungsort stehen.

Bei dieser Klausel ist der Verkäufer verpflichtet, die Ware nicht nur für die Ausfuhr, sondern auch für die Einfuhr freizumachen, alle Abgaben sowohl für die Aus- als auch für die Einfuhr zu zahlen sowie alle Zollformalitäten zu erledigen.

Hinweis
Incoterms DDP stellt die Maximalverpflichtung für den Verkäufer dar.

Die Stelle innerhalb des benannten Bestimmungsortes ist so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Gefahren bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Dem Verkäufer wird geraten, dem Käufer Beförderungsverträge bis genau zu diesem Ort zu verschaffen.

Entstehen dem Verkäufer gemäss seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung am Bestimmungsort, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Wichtig
Incoterms DDP verwendet man besser nicht, wenn der Verkäufer nicht in der Lage ist, direkt oder indirekt die Einfuhrabfertigung zu erledigen.

INCOTERMS ®-Klauseln für den Schiffsverkehr

Die Schiffsklauseln wurden schon 2010 dem modernen Containertransport angepasst. Bei den Klauseln FOB (Free On Board) ging früher das Risiko auf den Käufer über, wenn die Ware "die Lotrechte der Reeling" überschritten hatte. Das galt auch für CFR (Cost and Freight) und CIF (Cost, Insurance, Freight). Der Gefahrübergang erfolgt erst, wenn die Ware auf dem Schiff abgesetzt worden ist. Das Risiko wurde also zu einem kleinen Teil weiter auf den Lieferanten verlagert.

Die neuen Klauseln enthalten den Hinweis darauf, dass im modernen Containerverkehr CFR- und CIF-Klauseln kaum sinnvoll seien, weil die Verhältnisse im modernen Containerhafen einer Bestimmung des Gefahrübergangs, die neu beim Absetzen der Ware auf dem Schiffsdeck erfolgt, nicht mehr gerecht werden. Es wird empfohlen, dass man im Containerverkehr CPT oder CIP verwendet. Bei diesen Klauseln geht die Gefahr mit Übergabe an den Frachtführer über.

FAS – FREI LÄNGSSEITE SCHIFF (… benannter Verschiffungshafen)

"Free Alongside Ship"/"Frei Längsseite Schiff" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware längsseits des Schiffs im benannten Verschiffungshafen liefert. Dies bedeutet, dass der Käufer alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder Beschädigung der Ware von diesem Zeitpunkt an zu tragen hat Die FAS-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen.

Sollten die Vertragsparteien jedoch wünschen, dass der Käufer die Ware zur Ausfuhr freimacht, sollte dies durch einen entsprechenden ausdrücklichen Zusatz im Kaufvertrag deutlich gemacht werden.

FOB – FREI AN BORD (… benannter Verschiffungshafen)

"Free On Board"/"Frei an Bord" bedeutet, dass der Verkäufer liefert, wenn die Ware die Schiffsreling in dem benannten Verschiffungshafen überschritten hat. Dies bedeutet, dass der Käufer von diesem Zeitpunkt an alle Kosten und Gefahren des Verlusts oder der Beschädigung der Ware zu tragen hat.

Die FOB-Klausel verpflichtet den Verkäufer, die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Der Käufer erledigt die Einfuhrabfertigung.

Wichtig
Mit FOB (INCOTERMS® 2010) hat sich der Kosten- und Gefahrenübergang gegenüber FOB (INCOTERMS® 2000) geändert: Während in den INCOTERMS® 2000 noch die Schiffsreling der Ort für Kosten- und Gefahrenübergang war, muss nun nach dem INCOTERMS® 2010 die Ware verladen sein.

Diese Klausel kann nur für den See- oder Binnenschifftransport verwendet werden. Falls die Parteien nicht beabsichtigen, die Ware über die Schiffsreling zu liefern, sollte die FCA-Klausel verwendet werden.

CFR – KOSTEN UND FRACHT (… benannter Bestimmungshafen)

Incoterms "Cost and Fright"/"Kosten und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder dem Käufer die Ware verschafft, wenn diese sich bereits ab Bord befindet. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschliessen und die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

Bei dieser Klausel finden Gefahren- und Kostenübergang an verschiedenen Orten statt. Im Vertrag wird in jedem Fall ein Bestimmungshafen bezeichnet, aber nicht unbedingt der Verschiffungshafen. Dieser ist aber der Lieferort, an dem die Gefahr auf den Käufer übergeht. Deswegen ist zu empfehlen, auch den Verschiffungshafen, allenfalls den Ort im Hafen, im Vertrag genau zu bezeichnen.

Auch die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen ist so genau wie möglich zu bezeichnen, da die Kosten bis zu dieser Stelle zu Lasten des Verkäufers gehen. Der Verkäufer wird die Beförderungsverträge bis dahin abschliessen und nicht weiter. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung an der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

Der Verkäufer ist verpflichtet, die Ware an Bord des Schiffs zu liefern. Zusätzlich ist der Verkäufer verpflichtet, entweder einen Beförderungsvertrag abzuschliessen oder dem Käufer einen solchen Vertrag zu verschaffen. Der Hinweis "zu verschaffen" bezieht sich hier auf mehrere hintereinander geschaltete Verkäufe in einer Verkaufskette ("string sales"), die insbesondere im Rohstoffhandel vorkommen.

Hinweis
Incoterms CFR kann ungeeignet sein, wenn die Ware dem Frachtführer übergeben wird, bevor sie sich auf dem Schiff befindet, z.B. bei containerisierter Ware, welche üblicherweise am Terminal geliefert wird. In derartigen Fällen sollte die CPT-Klausel verwendet werden.

CFR verpflichtet den Verkäufer die Ware zur Ausfuhr freizumachen. Jedoch hat der Verkäufer keine Verpflichtung, die Ware zur Einfuhr freizumachen, Einfuhrzölle zu zahlen oder Einfuhrzollformalitäten zu erledigen.

CIF – KOSTEN, VERSICHERUNG UND FRACHT (… benannter Bestimmungshafen)

Incoterms "Cost, Insurance and Freight"/"Kosten, Versicherung und Fracht" bedeutet, dass der Verkäufer die Ware an Bord des Schiffs liefert oder dem Käufer die Ware verschafft, die sich bereits an Bord des Schiffes befindet. Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware geht über, wenn die Ware an Bord des Schiffs ist. Der Verkäufer hat den Beförderungsvertrag abzuschliessen sowie die Kosten und Fracht zu tragen, die für die Beförderung der Ware zum benannten Bestimmungshafen erforderlich sind.

Der Verkäufer schliesst einen Versicherungsvertrag gegen die vom Käufer getragene Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung der Ware während des Transports ab. Der Käufer sollte beachten, dass gemäss der CIF-Klausel der Verkäufer nur verpflichtet ist, eine Versicherung mit Mindestdeckung abzuschliessen. Wünscht der Käufer einen höheren Versicherungsschutz, muss er dies entweder ausdrücklich mit dem Verkäufer vereinbaren oder eigene zusätzliche Versicherungsvorkehrungen treffen.

Die Stelle im vereinbarten Bestimmungshafen sollte man so genau wie möglich bezeichnen, da die Kosten bis dahin zu Lasten des Verkäufers gehen. Entstehen dem Verkäufer nach seinem Beförderungsvertrag Kosten im Zusammenhang mit der Entladung an der bestimmten Stelle im Bestimmungshafen, dann ist der Verkäufer nicht berechtigt, diese Kosten vom Käufer zurückzufordern, sofern nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart ist.

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