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Frachtvertrag: Was hat diese Vereinbarung zu beinhalten?

Nachfolgend werden anhand des schweizerischen Frachtvertragsrechts (Art. 440 ff. OR) die wichtigsten Grundsätze dargestellt. Am Ende wird noch kurz auf die teilweise stark von diesen Grundsätzen abweichenden Regeln der genannten Staatsverträge hingewiesen.

17.02.2022 Von: Stephan Erbe
Frachtvertrag

Einführung

Der Frachtvertrag wird in Art. 440 ff. OR geregelt, wobei das OR nur für rein nationale Transporte gilt. Für grenzüberschreitende Transporte gibt es pro Transportmodalität einen Staatsvertrag, der die Regeln des OR verdrängt, soweit der Staatsvertrag selber Regeln enthält. Diese Staatsverträge sind:

  • Für internationale Strassentransporte: CMR
  • Für internationale Eisenbahntransporte: CIM
  • Für internationale Lufttransporte: Montrealer oder Warschauer Übereinkommen
  • Für internationale Binnenschifftransporte: CMNI
  • Für Hochseetransporte: Haag-Visby-Regeln (+ schweizerisches Seeschifffahrtsgesetz)

 Frachtvertragsrecht des OR (nationale Transporte)

Als Frachtführer gilt, wer gegen Vergütung (Frachtlohn) den Transport von Waren übernimmt. Neben den Art. 440 ff. OR kommen ergänzend die Vorschriften über den Auftrag zur Anwendung. Nicht nur der Auftraggeber kann verlangen, dass an den Dritten (Empfänger) geliefert wird, sondern ab einem gewissen Zeitpunkt kann der Empfänger selbständig gegenüber dem Frachtführer die Ablieferung fordern.

Achtung: Das Frachtvertragsrecht gilt nur für den physischen Transport von Waren; der Transport von Personen oder die elektronische Übermittlung von Nachrichten untersteht nicht dem Frachtvertragsrecht.

In der Praxis werden meist Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) verwendet, die den dispositiven Regeln des OR vorgehen. Neben hauseigenen AGB können dies auch Branchen-AGB sein. Die bekanntesten sind die Frachtführerhaftungsbestimmungen der ASTAG oder die AB Spedlogswiss (die eigentlich auf Speditionsverträge zugeschnitten sind, aber anwendbar sein können, wenn der Spediteur einen Frachtvertrag schliesst).

Abgrenzung zum Speditionsvertrag

„Der Frachtführer transportiert, der Spediteur (Art. 439 OR) organisiert.“Der Spediteur ist der „Architekt“ des Transports. Er wählt Frachtführer aus, schliesst auf Rechnung des Absenders (aber in eigenem Namen) Frachtverträge mit Frachtführern und übernimmt typischerweise eine ganze Reihe von Nebenleistungen (Verzollung, Lagerung, Verpackung, Beratung). In Bezug auf den Transport haftet er dem Absender gegenüber wie ein Frachtführer. In Bezug auf alle anderen Tätigkeiten haftet er wie ein Kommissionär und letzten Endes wie ein Beauftragter.  Wird ein Spediteur für die Besorgung des Transports eingeschaltet, so schliesst er Frachtverträge ab und ist somit Partei des Frachtvertrags. Er ist dann Absender und erscheint im Frachtbrief. Der Spediteur ist berechtigt, mittels des sog. „Selbsteintritts“ den Transport mit eigenen Transportmitteln durchzuführen, falls er dies will und dies vertraglich nicht ausgeschlossen ist.  

Abschluss des Frachtvertrags

Es gibt kein gesetzliches Formerfordernis, d.h., der Frachtvertrag kann auch konkludent, z.B. durch Übergabe von Waren zum Transport, abgeschlossen werden. Ein Frachtbrief ist zwar üblich, aber nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines Frachtvertrags. Auch wenn nicht erforderlich, ist ein schriftlicher Vertrag oder ein schriftlicher Frachtbrief in der Praxis aus Beweisgründen unbedingt zu empfehlen.

Empfehlung: Schliessen Sie aus Beweisgründen schriftliche Verträge oder lassen Sie sich mindestens einen Frachtbrief geben. Falls dies nicht geht, stellen Sie sicher, dass die Beauftragung in einer E-Mail-Korrespondenz festgehalten ist. Verzichten Sie auf rein telefonische Beauftragungen.

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