Rechnungslegung Schweiz: Die wichtigsten Vorschriften der Schweizer Rechnungslegung
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Rechnungslegung Schweiz verpflichtet Unternehmen, ihre wirtschaftliche Lage im Geschäftsbericht transparent darzustellen. Dieser besteht aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Während das Massgeblichkeitsprinzip die Verbindung zur Steuerbilanz sicherstellt, gelten für grössere Unternehmen oder börsenkotierte Gesellschaften zusätzliche Pflichten wie Lagebericht, Geldflussrechnung und die Anwendung anerkannter Standards.
Die wichtigsten Punkte:
- Der Jahresabschluss nach OR umfasst Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang.
- Grössere Unternehmen müssen Lagebericht und Geldflussrechnung erstellen.
- Das Massgeblichkeitsprinzip verknüpft Handels- und Steuerrecht.
- Börsenkotierte Unternehmen müssen zwingend anerkannte Standards anwenden.
- Konzernrechnungen sind bei Kontrolle über andere Unternehmen erforderlich.

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Welche Vorschriften gelten für die Rechnungslegung in der Schweiz?
Was sagt die Rechnungslegung Schweiz?
Die Rechnungslegung Schweiz soll die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können. Die Rechnungslegung erfolgt im Geschäftsbericht. Dieser enthält die Jahresrechnung (Einzelabschluss), die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt (Art. 958 Abs. 1 und 2 OR). Im Widerspruch zur Darstellung der wirtschaftlichen Lage – insbesondere der Vermögenslage – stehen zum einen die typisch schweizerische Eigenheit zur Bildung von stillen Reserven sowie das Vorsichtsprinzip und daraus abgeleitet das Imparitätsprinzip und zum anderen die Bewertungsgrundsätze.
Rechnungslegung für grössere Unternehmen
Gemäss Rechnungslegungsstandard müssen grössere Unternehmen, die gesetzlich zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, zusätzliche Angaben im Anhang der Jahresrechnung offenlegen, eine Geldflussrechnung als zusätzlichen Teil der Jahresrechnung integrieren und einen Lagebericht verfassen. Gesetzlich zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind Unternehmen, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, und Unternehmen mit ausstehenden Anleihensobligationen bzw. Gesellschaften, die innerhalb eines Konzerns mindestens 20% der Aktiven oder des Umsatzes beitragen, sowie Unternehmen, welche zwei Grössenkriterien (Bilanzsumme CHF 20 Mio./Umsatzerlös CHF 40 Mio./250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt) in zwei aufeinanderfolgenden Jahren überschreiten.
Zusätzliche Angaben
Gemäss Art. 961a OR müssen grössere Unternehmen einerseits die langfristigen verzinslichen Verbindlichkeiten ausweisen nach Fälligkeit innerhalb des nächsten Jahres nach Bilanzstichtag, innerhalb von einem bis fünf Jahren und nach fünf Jahren und andererseits alle Honorare der Revisionsstelle unterteilt in Revisionsdienstleistungen und andere Dienstleistungen ausweisen.
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