
Buchhaltung Schweiz: Grundlagen der Rechnungslegung

Passende Arbeitshilfen
Im Anschluss an die Erfassung der Vermögensgegenstände und Schulden nach Art und Menge stellt sich die Frage ihrer Bewertung. Ganz allgemein werden durch die Bewertung Mengengrössen in Wertgrössen umgewandelt.
Die konkrete Anwendung der Bewertungsvorschriften des schweizerischen Rechnungslegungsrechts orientiert sich dabei an den Grundsätzen der Buchhaltung Schweiz:
- den Zielen der Rechnungslegung,
- der Einhaltung der Bewertungsvorschriften und -massstäbe und
- der Einhaltung der Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR).
Im vorliegenden Beitrag werden die grundlegenden Wertbegriffe, Bewertungsregeln und -massstäbe zur Bewertung von Aktiven und Passiven dargestellt.
Buchhaltung Schweiz: Zielsetzung der Rechnungslegung
Die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung wird im Schweizer Obligationenrecht ("OR") nicht an die Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister geknüpft, sondern sie richtet sich gemäss Art. 957 OR an
- Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit einem Umsatzerlös von mindestens CHF 500 000.– sowie
- juristische Personen.
Die Zielsetzung der Rechnungslegung ist im Art. 958 beschrieben, wonach die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen soll, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden können.
Diese Zwecksetzung der Rechnungslegung nach neuem Rechnungslegungsrecht bildet damit zugleich eine relevante Vorgabe für die Anwendung der Bewertungsvorschriften und Bewertungsgrundsätze, denn die konkrete Anwendung von Bewertungsvorschriften muss unter Berücksichtigung von Zielen der Rechnungslegung erfolgen. Entsprechend der oben genannten Zielsetzung der Rechnungslegung gilt auch nach neuer Rechnungslegung als vorrangiges Ziel, den aussenstehenden Adressaten der Jahresrechnung eine zuverlässige Beurteilung der Lage des Unternehmens zu ermöglichen.
Grundlagen der Rechnungslegung
Für die Erreichung des genannten Ziels sowie zu dessen Auslegung sind zum einen die Grundlagen der Rechnungslegung und zum anderen die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung von Bedeutung.
Zu den beiden kodifizierten Grundlagen der Rechnungslegung gehören
- die in Art. 958a OR formulierte Annahme über die Unternehmensfortführung (engl. Going Concern) sowie
- die in Art. 958b Abs. 1 OR formulierte Annahme über die Abgrenzung von Aufwänden und Erträgen der Sache und der Zeit nach.
Beide bilden damit ein wesentliches und zugleich elementares Fundament der Schweizer Rechnungslegung. Der Gesetzgeber hat sie nicht auf eine Stufe mit den Grundsätzen ordnungsmässiger Rechnungslegung gestellt, sondern ausdrücklich als Grundlagen im Gesetz erwähnt und verdeutlicht damit deren grundsätzliche Bedeutung für allfällige Einzelfragen im Zusammenhang mit der Rechnungslegung.
Durch den allgemeinen Grundsatz der Unternehmensfortführung wird gemäss Art 958a Abs. 2 OR erstmalig für die Bewertung der Veräusserungswert als Wertmassstab genannt, falls die Unternehmensfortführung ganz oder teilweise sowie beabsichtigt oder auch nur voraussichtlich nicht mehr zutrifft.
Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR)
Auch durch die Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung (GoR) wird die oben genannte Zielsetzung der Rechnungslegung zusätzlich unterstützt. Diese sind in Art. 958c OR geregelt:
Jetzt weiterlesen mit 
- Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
- Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
- Täglich aktualisiert
- Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
- Exklusive Spezialangebote
- Seminargutscheine
- Einladungen für Live-Webinare