Handänderungssteuer: Facts und Bemessungsgrundlagen

Arbeitshilfen Steuern
Handänderung
Die Steuerpflicht wird durch jede Veräusserung eines Grundstückes begründet. Den Veräusserungen sind im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StHG gleichgestellt:
- die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Veräusserung wirken;
- die Überführung eines Grundstückes sowie von Anteilen daran vom Privat- in das Geschäftsvermögen des Steuerpflichtigen;
- die Belastung eines Grundstückes mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstückes dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird;
- die Übertragung von Beteiligungsrechten des Privatvermögens des Steuerpflichtigen an Immobiliengesellschaften, soweit das kantonale Recht für diesen Fall eine Steuerpflicht vorsieht;
- die ohne Veräusserung erzielten Planungsmehrwerte im Sinne des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, sofern das kantonale Recht diesen Tatbestand der Grundstückgewinnsteuer unterstellt.
Handänderungssteuer als kantonale Steuer
Auf Bundesebene ist keine Handänderungssteuer geschuldet. Die Handänderungssteuer ist somit eine kantonale oder eine Gemeindesteuer. Sie wird beim Übergang eines dinglichen Rechtes an Grundstücken von einer Person auf eine andere erhoben.
Zu beachten gilt, dass in den Kantonen, welche die Handänderungssteuer erheben, oftmals steuerbefreite Handänderungen gelten bei Umstrukturierungen, Ersatzbeschaffungen, Erbgängen und Schenkungen in auf- und absteigender Linie, Handänderungen unter Ehegatten/Kindern, Handänderungen aufgrund güterrechtlicher Auseinandersetzung. Je nach Kanton sind die kantonalen Gesetze resp. Verordnung zu konsultieren.
Aufgepasst bei Ausnahmen
In den Kantonen, wo die Handänderungssteuer eine (reine) Gebühr darstellt, ist in der Regel auch bei den oberwähnten Ausnahmen die Gebühr geschuldet. Insbesondere die Kantone Aargau, Glarus, Schaffhausen, Tessin, Uri und Zug verwenden eine Gebührenordnung.
Zusätzliche Informationen
Weitere Informationen zur zur Handänderungssteuer bietet Ihnen der Beitrag STHG: Zivilrechtliche und wirtschaftliche Handänderungen an Grundeigentum.