Transponierung: Grundlagen, Verfahren und Steuerfolgen
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die Transponierung beschreibt einen Spezialfall, bei dem ein Aktionär seine privat gehaltenen Aktien an eine andere ihm gehörende Gesellschaft verkauft. Obwohl private Veräußerungsgewinne grundsätzlich steuerfrei sind, führt dieser Vorgang zu einer steuerlichen Umqualifikation des Gewinns in steuerbares Einkommen, wenn bestimmte Beteiligungsquoten und Preisobergrenzen überschritten werden. Ziel der Regelung ist es, die «Vernichtung» latent vorhandener Einkommenssteuern durch den Transfer ins Geschäftsvermögen zu verhindern.
Die wichtigsten Punkte:
- Verkauf von Privataktien an eine eigene Gesellschaft führt zu Einkommenssteuerfolgen.
- Steuerpflicht entsteht bei mehr als 50 % Beteiligung der Käuferin nach der Transaktion.
- Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Nennwert unterliegt der Einkommenssteuer.
- Zeitlich oder personell gestaffelte Transaktionen können als Einheit betrachtet werden.
- Gestaltungsmöglichkeiten wie die Agio-Lösung können die Steuerfolgen neutralisieren.

Passende Arbeitshilfen
Wie funktioniert die Transponierung und welche steuerlichen Folgen hat ein Verkauf von Aktien an eine eigene Gesellschaft?
Grundlagen
In diesen Fällen werden die Beteiligungsrechte vom Privatvermögen des Verkäufers (wo das steuerliche Nominalwertprinzip bzw. Kapitaleinlageprinzip [seit 1. Januar 2011] gilt) ins Geschäftsvermögen der Aktienkäuferin transferiert. Aufgrund der Tatsache, dass im Geschäftsvermögen das sog. Buchwertprinzip gilt, wird mit einer solchen Transaktion das beim verkaufenden Aktionär bisher latent vorhandene Besteuerungssubstrat beseitigt (latente Einkommenssteuern).
Das folgende Zahlenbeispiel illustriert die mit einem Verkauf ins Geschäftsvermögen verbundene "Vernichtung" von latentem Einkommenssteuersubstrat. Aktionär X ist Eigentümer sämtlicher Aktien der Y-AG. Deren Eigenkapital von CHF 10 Mio. setzt sich wie folgt zusammen:
- Aktienkapital CHF 100 000
- Reserven aus Gewinnen CHF 9 900 000
Schüttet die Y-AG die thesaurierten Gewinne von CHF 9,9 Mio. via Dividenden an ihren Aktionär aus, dann schuldet dieser aufgrund des sog. Nominalwert- bzw. Kapitaleinlageprinzips darauf Einkommenssteuern (mit Anspruch auf Teilbesteuerung dieser Dividende, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind).
Verkauft er hingegen die zum Privatvermögen gehörenden Aktien zu CHF 10 Mio., dann realisiert er einen grundsätzlich steuerfreien Kapitalgewinn. Mit anderen Worten ist mit dem Verkauf die latente Einkommenssteuerlast von Grössenordnung CHF 2 Mio. bis CHF 4 Mio. beseitigt.
Auf diesen dargestellten «Beseitigungseffekt» zielen die drei gesetzlich normierten Instrumente der direkten und der indirekten Teilliquidation sowie der Transponierung. Liegt ein entsprechender Anwendungsfall vor, dann kommt es beim Aktienverkäufer wider Erwarten zu Einkommenssteuerfolgen (steuerliche Umqualifikation des vermeintlich steuerfreien privaten Kapitalgewinns in steuerbares Einkommen).
Transponierung
In dieser Konstellation ist beispielsweise Herr X Eigentümer mehrerer Aktiengesellschaften. Er verkauft nun die Aktien der einen Gesellschaft an eine andere ihm ebenfalls gehörende Gesellschaft (man spricht in diesem Zusammenhang auch von einem «Verkauf an sich selber»).
Der Vorgang ist hier schematisch dargestellt: Abbildung vor Transaktion / nach Transaktion öffnen.
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Steuerfolgen einer Transponierung
Gesetzliche Grundlage: Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG).
Von einem "Verkauf an sich selber" (d.h. von einem Transponierungsfall) kann nur dann die Rede sein, wenn die folgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt werden:
- Der Verkäufer ist an der Aktienkäuferin (gemäss der vorhergehenden Grafik an der Z-AG) nach der Transaktion zu mindestens 50 % beteiligt (massgebend ist die kapital- und nicht die stimmenmässige Beteiligungsquote).
- Der Erlös (in der Form von nominellem Aktienkapital oder Guthaben) überschreitet den Nennwert der übertragenen Beteiligung.
Sind diese Voraussetzungen gegeben, dann kommt es sofort zu Einkommenssteuerfolgen, indem die Differenz zwischen dem Erlös und dem Nennwert als Vermögensertrag der Einkommenssteuer unterliegt.
Hinweis: Manchmal wird versucht, entsprechende Steuerfolgen durch eine zeitliche und/oder personelle Staffelung zu vermeiden. Im letzten Satz von Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b DBG ist ausdrücklich festgehalten, dass eine Transponierung auch dann vorliegt, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen. Damit ist gesagt, dass zeitlich oder personell gestaffelte Transaktionen immer dann als Einheit betrachtet und steuerlich behandelt werden können, wenn sie auf einer einheitlichen Willensbildung und Entscheidfindung basieren.
Soll eine solche Umstrukturierung («Verkauf an sich selber») aus anderen als steuerlichen Gründen dennoch vollzogen werden, dann gibt es mehrere steuerneutrale Auswege:
- Die Aktien werden maximal zum Nominalwert (plus allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen) eingebracht bzw. verkauft.
- Die Aktien werden über dem Nominalwert (plus allfällige Reserven aus Kapitaleinlagen) eingebracht oder verkauft und der Überschuss wird – statt als Nennwert oder als Gutschrift ausgerichtet bzw. verbucht – den Reserven der Aktienkäuferin gutgeschrieben (sog. Agio-Lösung).
Checkliste
- Verkauft der Aktionär Aktien aus dem Privatvermögen an eine andere Gesellschaft?
- Ist der Verkäufer nach der Transaktion zu mindestens 50 % an der Käuferin beteiligt?
- Überschreitet der Verkaufserlös den Nennwert der übertragenen Aktien?
- Liegt eine einheitliche Willensbildung bei zeitlich gestaffelten Transaktionen vor?
- Wurde der Verkaufswert korrekt im Verhältnis zum Aktiensteuerwert geprüft?
- Ist eine Agio-Lösung (Gutschrift in freie Reserven) als Alternative geprüft worden?
- Sind die Auswirkungen auf die Vermögenssteuer des Aktionärs kalkuliert?
- Wurde die steuerliche Umqualifikation des vermeintlich steuerfreien Gewinns berücksichtigt?
Achtung
Die aus der Agiolösung resultierende Agioreserve gilt nicht als Kapitaleinlagereserve im Sinn des Kapitaleinlageprinzips. Mit dieser Verbuchung will man das latent vorhandene Einkommenssteuersubstrat erhalten, was man mit einer Kapitaleinlage gerade nicht erreicht hätte. Diese Reserve ist steuerlich somit als freie Reserve zu qualifizieren, mit der Folge, dass beim Empfänger Einkommenssteuerfolgen entstehen, wenn diese Reserve dereinst ausgeschüttet wird.
Wenn die Aktien über dem Nennwert eingebracht oder verkauft werden, dann muss man unbedingt auch die entsprechenden Auswirkungen auf den Aktiensteuerwert – und damit auf das steuerbare Vermögen des Aktionärs – im Auge behalten. Ein Vollzug über dem Aktiensteuerwert führt tendenziell zu einer Erhöhung der Vermögenssteuern beim einbringenden Aktionär.
Damit kommt dem Übertragungswert einerseits und der Höhe und der Zusammensetzung des Erlöses andererseits eine sehr grosse steuerliche Bedeutung zu, die man bei der Planung einer solchen Restrukturierung unbedingt ganz genau im Auge behalten muss.
Weiterführende Informationen: Kreisschreiben Nr. 29b vom 23. Dezember 2019 (Kapitaleinlageprinzip)
FAQ: Transponierung
Warum ist der Verkauf von Aktien an eine eigene Gesellschaft steuerpflichtig?
Da im Geschäftsvermögen das Buchwertprinzip gilt, würde ein Verkauf ins Privatvermögen das latente Einkommenssteuersubstrat «vernichten». Die Transponierung verhindert dies, indem sie den Gewinn als Vermögensertrag besteuert.
Welche Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein?
Der Verkäufer muss nach der Transaktion zu mindestens 50 % an der Käuferin beteiligt sein (Kapitalbeteiligung) und der Erlös muss den Nennwert der Aktien überschreiten.
Wie können die Steuerfolgen vermieden werden?
Entweder durch den Verkauf zum Nominalwert oder durch die sogenannte Agio-Lösung, bei der der Überschuss in freie Reserven der Käuferin gutgeschrieben wird.
Gilt die Steuerpflicht auch bei gestaffelten Transaktionen?
Ja, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen und diese auf einer einheitlichen Willensbildung basieren, werden sie als Einheit betrachtet.
Welche Rolle spielt das Kapitaleinlageprinzip bei der Agio-Lösung?
Die aus der Agio-Lösung resultierende Reserve gilt nicht als Kapitaleinlagereserve, sondern als freie Reserve, die bei späterer Ausschüttung wieder zu Einkommenssteuerfolgen führt.