Vermögenssteuer: Zentrale Elemente und Berechnung

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Vermögenssteuer natürlicher Personen
Alle Kantone und Gemeinden erheben eine Steuer vom Vermögen natürlicher Personen. Diese wird gleichzeitig mit der Einkommenssteuer jährlich veranlagt (nur eine Steuererklärung für beide Steuern). Für die Vermögenssteuer wird dabei auf einen bestimmten Stichtag abgestellt.
Gegenstand der Vermögenssteuer bildet in der Regel das Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen. Dieses umfasst alle vermögenswerten Sachen und Rechte, die der Steuerpflichtige zu Eigentum oder Nutzniessung hat. Sie werden grundsätzlich zum Verkehrswert bemessen.
Zum steuerbaren Vermögen gehören insbesondere bewegliches (z.B. Wertschriften, Bankguthaben, Auto) und unbewegliches (z.B. Grundstücke) Vermögen, rückkaufsfähige Lebens- und Rentenversicherungen sowie das in einem Geschäfts- oder Landwirtschaftsbetrieb investierte Vermögen.
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
Bemessungsgrundlage für die Vermögenssteuer ist das Reinvermögen, d.h. das um die gesamten nachgewiesenen Schulden reduzierte Bruttovermögen des Steuerpflichtigen.
Im Weiteren werden vom Reinvermögen auch Sozialabzüge gewährt, die von Kanton zu Kanton unterschiedlich sind. Gewisse Kantone sehen keine Sozialabzüge vor, besitzen aber ein steuerfreies Minimum, welches ziemlich hoch sein kann und von Kanton zu Kanton relativ stark variiert.
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Vermögenssteuertarife
Die Vermögenssteuertarife sind mehrheitlich progressiv ausgestaltet. Die Kantone LU, UR, SZ, OW, NW, GL, AI, SG und TG kennen feste Steuersätze (proportionale Steuer). Der Kanton AR besteuert das Vermögen nach einem Zweistufentarif.
Abzüge der Vermögenssteuer
Von der Vermögenssteuer bei Natürlichen Personen können verschiedene Abzüge gemacht werden. Eine Übersicht für die Steuererklärung bietet das Steuerdossier der ESTV.