Steuerreform: Steueränderungen im Überblick
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Die umfassende Steuerreform in der Schweiz führt ab 2027 zu signifikanten Anpassungen in der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer und der Verrechnungssteuer. Während einige Massnahmen wie die Verlängerung der Ausnahmebestimmungen für Too-big-to-fail-Instrumenten bereits feststehen, hängen andere, etwa die einheitliche Berufskostenpauschale oder der Systemwechsel bei der Wohneigentumsbesteuerung, von der kantonalen Umsetzung ab. Unternehmen und Privatpersonen müssen mit einem gestaffelten Inkrafttreten rechnen, das sich bis ins Jahr 2029 erstreckt.
Die wichtigsten Punkte:
- Ab 2027: Verlängerung der Verrechnungssteuer-Regelungen für Banken und Einführung des automatischen Informationsaustauschs für Lohndaten sowie Kryptowerte.
- Ab 2028: Verlängerung der Verlustverrechnung auf zehn Jahre, Einführung einer einheitlichen Pauschale für Berufskosten und Erhöhung der Mehrwertsteuer zur Finanzierung von Rüstungsausgaben.
- Ab 2029: Abschaffung des Eigenmietwerts für selbstgenutzte Zweitliegenschaften und neue kantonale Möglichkeiten zur Erhebung einer Liegenschaftssteuer.

Passende Arbeitshilfen
Welche Steueränderungen treten in der Schweiz zwischen 2027 und 2029 in Kraft?
Steuerreform in der Schweiz: Was kommt?
In den kommenden Jahren sind verschiedene Änderungen bei der direkten Bundessteuer, der Mehrwertsteuer, der Verrechnungssteuer und weiteren Bundesabgaben vorgesehen. Einige Vorlagen sind bereits beschlossen. Andere befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Entsprechend sind mehrere Inkrafttretensdaten noch provisorisch. Nachfolgend finden Sie eine Überblick über die jeweilige Steuerreform.
Steuerreform im Überblick ab 2027
Verrechnungssteuer auf Too-big-to-fail-Instrumenten
Die zeitlich befristeten Ausnahmebestimmungen für Zinsen aus Too-big-to-fail-Instrumenten werden bis längstens zum 31. Dezember 2031 verlängert. Damit soll verhindert werden, dass zwischen dem 1. Januar 2027 und dem Inkrafttreten des geplanten gesetzlichen Massnahmenpakets zur Bankenstabilität eine Regelungslücke entsteht. Die Änderung des Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
Anpassung der Mindestbesteuerungsverordnung
Die Mindestbesteuerungsverordnung soll voraussichtlich per 1. Januar 2027 geändert werden. Damit sollen die gleich lautenden Motionen 25.4392 und 25.4399 umgesetzt werden. Die Motionen verlangen, dass die administrative Leitlinie des Inclusive Framework vom Januar 2025 zu Artikel 9.1 der GloBE-Mustervorschriften erst für Geschäftsjahre angewendet wird, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen.
Automatischer Informationsaustausch über Lohndaten
Das Bundesgesetz über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten soll voraussichtlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Die Doppelbesteuerungsabkommen mit Italien und Frankreich enthalten besondere Regeln zur Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern sowie zur Besteuerung von Telearbeit. Für die Umsetzung des automatischen Informationsaustauschs sind gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht erforderlich. Diese sollen die Übermittlung der Auskünfte zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden ermöglichen.
Automatischer Informationsaustausch über Kryptowerte
Der automatische Informationsaustausch über Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten soll frühestens am 1. Januar 2027 eingeführt werden. Seit dem 1. Januar 2026 ist gemäss Artikel 39 Absatz 2 AIAG nicht mehr das Parlament für die Genehmigung der Partnerstaaten zuständig, sondern der Bundesrat. Der entsprechende Teil der Vorlage 25.052 ist deshalb hinfällig. Der Bundesrat wird die Partnerstaaten voraussichtlich Ende 2026 bestimmen und genehmigen, sofern die internationalen Rahmenbedingungen dies erlauben.
Änderungen ab 2028
Verlustverrechnung während zehn Jahren
Die Verlustverrechnung soll von sieben auf zehn Jahre verlängert werden. Die Regelung betrifft Verluste, die ab dem Jahr 2020 entstanden sind. Das Bundesgesetz über die Erstreckung der Verlustverrechnung soll voraussichtlich am 1. Januar 2028 in Kraft treten. Da den Kantonen in der Regel rund zwei Jahre für die Umsetzung ins kantonale Recht eingeräumt werden, könnte das Inkrafttreten später erfolgen.
Einheitliche Pauschale für Berufskosten
Unselbständig Erwerbstätige sollen ihre Berufskosten künftig in Form einer einheitlichen Pauschale von den Steuern abziehen können. Die Pauschale umfasst die Verpflegungs- und übrigen Berufskosten. Ein Nachweis der effektiven Kosten ist für die von der Pauschale erfassten Ausgaben ausgeschlossen. Die Fahrkosten sowie die Wohnkosten für einen auswärtigen Wochenaufenthalt sind nicht Teil der Pauschale. Für diese Abzüge bleiben die bisherigen Regelungen bestehen. Die Neuregelung soll für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern gelten. Die Höhe der Pauschale wird von den Kantonen festgelegt. Das Inkrafttreten ist frühestens per 1. Januar 2028 vorgesehen.
Sanierungsverfahren für natürliche Personen
Die Vorlage zur Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts enthält zwei neue Sanierungsverfahren für überschuldete Personen. Ein vereinfachtes Nachlassverfahren soll Schuldnerinnen und Schuldnern mit einem regelmässigen Einkommen den Weg aus der Verschuldung ermöglichen. Für hoffnungslos verschuldete Personen ist ein weiteres Sanierungsverfahren vorgesehen. Die betroffene Person muss während drei Jahren alle verfügbaren Mittel an die Gläubiger abgeben. Die bei beiden Verfahren entstehenden Forderungsverzichte sollen keine Steuerfolgen haben. Das Inkrafttreten ist frühestens am 1. Januar 2028 vorgesehen.
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