FATCA: Rechtliche Einordnung und Umsetzung

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) ist ein US-Gesetz, das Schweizer Finanzinstitute verpflichtet, Konten von US-Personen zu identifizieren und an die US-Steuerbehörde IRS zu melden. In der Schweiz erfolgt dies derzeit nach dem Modell 2, wobei Daten direkt mit Zustimmung des Kunden übermittelt werden. Ein neu unterzeichnetes Abkommen sieht jedoch einen Wechsel zum automatischen Informationsaustausch nach Modell 1 vor, der voraussichtlich per 1. Januar 2027 in Kraft tritt.

Die wichtigsten Punkte:

  • FATCA verpflichtet Schweizer Banken zur Meldung von US-Konten an den IRS.
  • Aktuell gilt das Modell 2 mit direkter Meldung nach Kundenkonsent.
  • Der Wechsel zum automatischen Modell 1 ist für 2027 geplant.
  • Nicht kooperative Institute riskieren eine 30-prozentige Quellensteuer.
  • Die Prüfung der Steueransässigkeit obliegt den US-Behörden, nicht der Bank.
04.05.2026 Von: Michelle Wenger
FATCA

Wie müssen Schweizer Finanzinstitute FATCA umsetzen und was ändert sich mit dem neuen Abkommen?

Der Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) hat die internationale Steuertransparenz nachhaltig geprägt und stellt insbesondere Finanzinstitute ausserhalb der USA vor weitreichende Melde- und Sorgfaltspflichten. Auch in der Schweiz ist FATCA längst fester Bestandteil der steuerlichen Compliance-Praxis. Der Beitrag zeigt auf, welche rechtlichen Grundlagen gelten, wie die Umsetzung in der Schweiz ausgestaltet ist und worauf betroffene Finanzinstitute besonders achten müssen.

Was ist FATCA?

Der «Foreign Account Tax Compliance Act» (FATCA) ist ein einseitiges US-Gesetz, das erlassen wurde, um die Einhaltung steuerlicher Vorschriften durch US-Steuerpflichtige sicherzustellen. FATCA gilt weltweit und bezweckt die Besteuerung sämtlicher Konten von Personen, die in den USA steuerpflichtig sind.[1] Ausländische Finanzinstitute sind verpflichtet, den US-Steuerbehörden Informationen über Konten von US-Personen[2] zu übermitteln.[3] Nach Inkrafttreten des «Foreign Account Tax Compliance Act» am 18. März 2010 als Teil des «Hiring Incentives to Restore Employment (HIRE) Act»[4] schlossen die Schweiz und die USA das FATCA-Abkommen, das der erleichterten Umsetzung in der Schweiz dienen soll. Auf dieser Grundlage wurde das Schweizer FATCA-Gesetz erlassen, das 2014 in Kraft trat.[5]


[1] Hagi, S. 28.

[2] Siehe dazu Abschnitt «Wer wird von FATCA erfasst?».

[3] Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, FATCA-Abkommen; IRS, Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA).

[4] Hagi, S. 28.

[5] Swiss Banking, FATCA – Foreign Account Tax Compliance Act.

Compliance und FATCA

Seit Einführung der FATCA-Bestimmungen mussten zahlreiche Finanzinstitute neue Compliance-Abteilungen einrichten. An diese werden US-Indizien gemeldet, um zu prüfen, ob ein Kunde in den USA steuerlich ansässig ist und so die Einhaltung der FATCA-Vorgaben sicherzustellen. FATCA ist somit zu einem festen Bestandteil des Arbeitsalltags eines Compliance Officers in einem schweizerischen Finanzinstitut geworden. Daher ist es essenziell, die wichtigsten Auswirkungen dieses ausländischen Steuergesetzes zu kennen und zu wissen, welche nationalen Regulierungen sich daraus ergeben. 

Wer wird von FATCA erfasst?

Von FATCA erfasst werden zunächst alle natürlichen Personen, die in den USA wohnhaft sind oder dort für Steuerzwecke als ansässig gelten. Hintergrund ist, dass US-Personen unabhängig von ihrem Wohnsitz weltweit besteuert werden.[1] Als US-Personen gelten unter FATCA natürliche Personen, wenn sie 

  • in den USA wohnhaft sind,

  • die amerikanische Staatsbürgerschaft besitzen,

  • die US-Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (sog. Green Card) besitzen oder

  • den sogenannten “Substantial Presence Test” erfüllen.[2]

Der Substantial Presence Test prüft, ob sich eine Person in einem bestimmten Kalenderjahr in erheblichem Umfang in den USA aufgehalten hat und dadurch für dieses Jahr als steuerlich ansässig gilt. Das bedeutet, dass sie für dieses Kalenderjahr als US-Person betrachtet wird und einer möglichen Steuerpflicht unterliegt. Den Substantial Presence Test erfüllt eine Person, wenn sie sich

  • im laufenden Jahr mindestens 31 Tage und 

  • insgesamt mindestens 183 Tage während eines Dreijahreszeitraums (das laufende Jahr und die beiden unmittelbar davorliegenden Jahre)

 

in den USA aufhält.[3] Die 183 Tage werden wie folgt berechnet[4]

  • Alle Tage des Aufenthalts im laufenden Jahr,
  • zuzüglich 1/3 der Tage des Aufenthalts im ersten Jahr vor dem laufenden Jahr,

  • zuzüglich 1/6 der Tage des Aufenthalts im zweiten Jahr vor dem laufenden Jahr.[5]

Hinsichtlich der amerikanischen Staatsbürgerschaft ist zu beachten, dass diese bereits durch die Geburt auf US-Territorium erworben wird. Dies liegt daran, dass die US-Verfassung das sog. Geburtsrecht vorsieht – im Gegensatz zur gesetzlichen Regelung in der Schweiz, wo die Staatsbürgerschaft in der Regel durch Abstammung erworben wird.[6] 

Um nicht länger für Steuerzwecke in den USA als ansässig zu gelten und somit einer möglichen Steuerpflicht zu unterliegen, kann eine Person ihre US-Staatsbürgerschaft oder ihre Green Card offiziell abgeben. Die Staatsbürgerschaft kann im Rahmen des sogenannten «Loss of Nationality»-Prozess, beispielsweise auf der amerikanischen Botschaft, abgegeben werden. Dieser Vorgang wird durch das Ausfüllen des Formulars DS-4083 («Certificate of Loss of Nationality of the United States») abgeschlossen und von den US-Behörden bestätigt.[7] Für die Rückgabe einer Green Card kann das offizielle Formular I-407 («Record of Abandonment of Lawful Permanent Resident Status») der US-Behörden zu verwenden.[8] Nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens gilt die betroffene Person als Nicht-US-Person, sofern keine weiteren Kriterien für eine US-Person erfüllt sind.[9] Dadurch ist sie künftig von US-Steuerpflichten befreit, jedoch nicht von bereits entstandenen Steuerverpflichtungen aus der Zeit als US-Person.

Bei juristischen Personen gelten gemäss Art. 2 Nr. 1 Ziff. 26 des FATCA-Abkommens Personengesellschaften oder Gesellschaften als US-Personen, wenn sie in den USA gegründet wurden oder nach amerikanischem Recht errichtet sind. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Trusts und Nachlässe als US-Personen eingestuft werden.[10] Darüber hinaus können bestimmte juristische Personen, obwohl sie selbst nicht als US-Personen gelten, für FATCA-Zwecke meldepflichtig sein, wenn deren Kontrollinhaber oder Besitzer eine US-Person ist.[11]
 


[1] Kästli, S. 574.

[2]Abegg /Geissbühler/Haefeli/huggenberger/larumbe, S. 525; Art. 2 Nr. 1 Ziff. 26 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.

[3] Kästli, S. 580; IRS, Substantial presence test.

[4] Es gibt bestimmte Tage, die bei der Zählung nicht berücksichtig werden. Siehe dazu IRS, Days of presence in the United States.

[5] Kästli, S. 580; IRS, Substantial presence test.

[6] U.S. Citizenship and Immigration Services, General Requirements for Acquisition of Citizenship at Birth; Art. 1 ff. Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht.

[7] U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein, Loss of Nationality Process in Bern.

[8] U.S. Citizenship and Immigration Services, I-407, Record of Abandonment of Lawful Permanent Resident Status.

[9] Vgl. dazu Abschnitt «Wer wird von FATCA erfasst?».

[10] Art. 2 Nr. 1 Ziff. 26 Abkommen zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA.

[11] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 525.

Meldepflicht der Finanzinstitute 

Da die USA in der Schweiz keine Gesetzgebungskompetenz besitzen, wird die Pflicht zur Durchsetzung von FATCA auf die schweizerischen Finanzinstitute übertragen. Finanzinstitute, die nicht kooperieren, werden mit einer Quellensteuer von 30 % auf allen Transaktionen mit US-amerikanischen Wertschriften belegt und werden so faktisch vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen.[1] Die rapportierenden schweizerischen Finanzinstitute sind gemäss Artikel 7 des FATCA-Gesetzes verpflichtet, US-Personen in ihrem Kundenstamm zu identifizieren und diese jährlich an den Internal Revenue Service (IRS) zu melden.[2] Kommt ein Finanzinstitut seiner Meldepflicht oder sonstigen Pflichten aus dem FATCA-Abkommen und dem entsprechenden Gesetz nicht nach, können hierfür strafrechtliche Sanktionen verhängt werden.[3] Die Umsetzung von FATCA erfolgt in der Schweiz nach dem sogenannten Modell 2. Demnach melden schweizerische Finanzinstitute die Kontodaten mit Zustimmung der betroffenen US-Kunden direkt an die US-Steuerbehörde, den U.S. Internal Revenue Service (IRS). Daten über nicht zustimmende US-Kunden müssen die USA auf dem ordentlichen Amtshilfeweg anfordern. Umgekehrt werden keine Kontodaten von den USA an die Schweiz übermittelt.[4] Im Juni 2024 haben die Schweiz und die USA ein neues FATCA-Abkommen unterzeichnet, welches den Wechsel auf Modell 1 vorsieht. Beim Modell 1 tauschen die Steuerbehörden beider Länder gegenseitig automatisch Informationen über Kontodaten aus. Der Modellwechsel soll voraussichtlich per 1. Januar 2027 in Kraft treten.[5] 


[1] Abegg /Geissbühler/Haefeli/Huggenberger/Larumbe, S. 520.

[2] Art. 10 FATCA-Gesetz.

[3] Vgl. Art. 18 ff. FATCA-Gesetz. 

[4] Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Modelle 1 und 2.

[5] Der Bundesrat, Das Portal der Schweizer Regierung, Schweiz und USA einigen sich auf gegenseitigen Informationsaustausch zu Finanzdaten.

Checkliste

  • Identifizieren Sie alle Kunden, die als US-Personen gelten (Staatsbürgerschaft, Wohnsitz, Green Card).
  • Prüfen Sie den Substantial Presence Test für Kunden ohne formelle US-Status.
  • Sammeln Sie gültige W-8 oder W-9 Formulare zur Feststellung der Ansässigkeit.
  • Stellen Sie sicher, dass interne Prozesse für die jährliche Meldung an den IRS bereitstehen.
  • Klären Sie mit Kunden über die Notwendigkeit der Zustimmung zur Datenübermittlung ab.
  • Bereiten Sie sich auf den Wechsel zum Modell 1 per 1. Januar 2027 vor.
  • Schulieren Sie Compliance-Beauftragte zu den neuen Abkommensdetails.
  • Überprüfen Sie Verträge und interne Richtlinien auf FATCA-Konformität.
  • Verweisen Sie bei Unsicherheiten zur Steuerpflicht an externe Steuerberater.

Praxistipps

Viele Schweizer Finanzinstitute klären mit ihren Kunden ab, ob diese steuerpflichtig sind. Nach FATCA sind sie jedoch nicht verpflichtet, die Steuerpflicht eines Kunden zu prüfen, sondern lediglich festzustellen, ob der Kunde für Steuerzwecke in den USA als ansässig gilt.[1] Die endgültige Beurteilung der Steuerpflicht obliegt den US-Behörden. Zur Feststellung der steuerlichen Ansässigkeit können die offiziellen IRS-Formulare der W-8- und W-9-Serien verwendet werden.[2] Es steht den Schweizer Finanzinstituten jedoch frei, eigene Formulare zu erstellen, die diesem Zweck dienen. Dies hat den Vorteil, dass die Formulare auf das Wesentliche reduziert und in allen Landessprachen angeboten werden können. So können Kunden die Formulare besser selbständig verstehen und ausfüllen, was zu weniger Fehlern beim Ausfüllen und weniger Rückfragen führt. Bei Rückfragen ist besondere Vorsicht geboten: Auskünfte sollten so erteilt werden, dass sich das Finanzinstitut nicht unzulässigerweise in einer Steuerberatung wiederfindet, sofern dies nach internen Richtlinien nicht erlaubt ist. Bei Unsicherheiten darüber, ob eine Person als US-Person gilt oder wie die Formulare korrekt auszufüllen sind, sollte stets an einen Steuerberater verwiesen werden.


[1] Kästli, S. 572.

[2] Kästli, S. 572.

 

Literaturverzeichnis

Abegg Philipp /Geissbühler Alex/Haefeli Kurt/Huggenberger Eric/Larumbe Gabriel, Schweizerisches Bankenrecht, Handbuch für Finanzfachleute, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2019.

Hagi Andreas Lukas, FATCA & Co – wie die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise die schweizerische Gesetzgebung und Rechtspraxis beeinflusst(e), AJP 24 (2015) 27 ff. 

Kästli Stefan, U.S. Persons – Steuerliche Ansässigkeit natürlicher Personen in den USA unter FATCA, Steuer Revue 69 (2014) 572 ff.

Verzeichnis der Internetquellen

Der Bundesrat, Das Portal der Schweizer Regierung, Schweiz und USA einigen sich auf gegenseitigen Informationsaustausch zu Finanzdaten, https://www.admin.ch/de/nsb?id=101674, besucht am 23.04.2026

IRS, Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA), https://www.irs.gov/businesses/corporations/foreign-account-tax-compliance-act-fatca, besucht am 23.04.2026

IRS, Substantial Presence Test, https://www.irs.gov/individuals/international-taxpayers/substantial-presence-test, besucht am 23.04.2026

Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, FATCA-Abkommen, https://www.sif.admin.ch/de/fatca-abkommen, besucht am 23.04.2026

Swiss Banking, FATCA – Foreign Account Tax Compliance Act, https://www.swissbanking.ch/de/themen/steuern/fatca, besucht am 23.04.2026

U.S. Citizenship and Immigration Services, General Requirements for Acquisition of Citizenship at Birth, https://www.uscis.gov/policy-manual/volume-12-part-h-chapter-3, besucht am 23.04.2026

U.S. Citizenship and Immigration Services, I-407, Record of Abandonment of Lawful Permanent Resident Status, https://www.uscis.gov/i-407, besucht am 23.04.2026

U.S. Embassy in Switzerland and Liechtenstein, Loss of Nationality Process in Bern, https://ch.usembassy.gov/loss-of-nationality-process-in-bern/, besucht am 23.04.2026

FAQ: FATCA

Wer gilt als US-Person im Sinne von FATCA?

Als US-Personen gelten natürliche Personen mit US-Staatsbürgerschaft, Wohnsitz in den USA, einer Green Card oder die den Substantial Presence Test erfüllen. Auch bestimmte juristische Personen und Trusts nach US-Recht fallen darunter.

Was bedeutet der Wechsel von Modell 2 zu Modell 1?

Beim aktuellen Modell 2 melden Banken Daten direkt an den IRS nach Kundenkonsent. Modell 1 sieht einen automatischen, gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der Schweiz und der USA vor.

Muss die Bank die tatsächliche Steuerpflicht eines Kunden prüfen?

Nein, die Bank muss nur feststellen, ob ein Kunde für Steuerzwecke in den USA als ansässig gilt. Die endgültige Beurteilung der Steuerpflicht obliegt den US-Behörden.

Welche Sanktionen drohen bei Nichtbeachtung?

Nicht kooperative Finanzinstitute werden mit einer Quellensteuer von 30 % auf Transaktionen mit US-Wertschriften belegt und können faktisch vom US-Kapitalmarkt ausgeschlossen werden.

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