Niederlassungsbewilligung: Schweizer Staatsangehörigen gleichgestellt

Niedergelassene sind Ausländer, die unbeschränkt in der Schweiz leben dürfen. Sie erhalten die Niederlassungsbewilligung grundsätzlich nach einem Aufenthaltin der Regel nach mindestens zehn Jahren (in der Schweiz. In bestimmten Fällen bereits nach fünf Jahren.

16.05.2025 Von: Pascal Domenig
Niederlassungsbewilligung

Ein Überblick zu den wichtigsten Bestimmungen

"Die Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ist die "sicherste" Aufenthaltsbewilligung für Ausländer in der Schweiz. Im Gegensatz zu anderen Bewilligungen ist sie unbefristet und an keinen bestimmten Zweck gebunden. Wer eine solche Bewilligung hat, ist in vielen Bereichen – zum Beispiel beim Wohnen, Arbeiten oder bei den Steuern – den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern gleichgestellt."

Der Verlust einer Niederlassungsbewilligung droht lediglich bei schwerwiegender Straffälligkeit oder erheblicher und dauerhafter Sozialhilfeabhängigkeit. Auch dürfen Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung nicht länger als sechs Monate am Stück im Ausland wohnen – sonst verlieren sie ihr Aufenthaltsrecht in der Schweiz.

An der unbefristeten Gültigkeitsdauer der Niederlassung ändert sich nichts, obwohl im C-Ausweis eine Frist von fünf Jahren festgehalten ist. Diese Frist bedeutet keine Beschränkung der Gültigkeit, sondern dient ausschliesslich Kontrollzwecken. Bei der jeweiligen Ausweisverlängerung wird von der Behörde insbesondere überprüft, ob der Ausländer seinen Wohnsitz noch immer in der Schweiz hat.

Die Niederlassungsbewilligung ist für Drittstaatsangehörige wie für EU/EFTA-Staatsangehörige ein und dieselbe. Im Freizügigkeitsrecht (FZA), auf welches sich die EU/EFTA-Staatsangehörigen berufen können, wird die Niederlassung nicht speziell geregelt. Gemäss FZA stellt der fünfjährige Daueraufenthalt (B-Ausweis EU/EFTA) die stärkste Rechtsposition dar. Doch auch dieser grosszügige B-Ausweis ist immer noch befristet, so dass auch EU/EFTA-Staatsangehörige ein Interesse an der Erteilung der Niederlassungsbewilligung haben können. In vielen Fällen besteht darauf sogar ein Rechtsanspruch.

Für Drittstaatsangehörige steht die Erteilung in der Regel im Ermessen der Behörde. Das Ermessen ist freilich stark abgeschwächt durch die Anforderung, an welche sich die Verwaltungsbehörde in einem Rechtsstaat zu halten hat: Jeder Gesuchsteller ist rechtsgleich und willkürfrei zu behandeln. Die Niederlassungsbewilligung muss daher erteilt werden, sofern die untenstehend beschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Hinweis
Mit der Niederlassungsbewilligung wird eine ausländische Staatsangehörige einem Schweizer Staatsangehörigen in weiten und vielen Bereichen gleichgestellt. Lediglich die Ausübung von politischen Rechten sowie militärischer Pflichten und die Ergreifung von einigen Berufen, zu denen nur Schweizer Staatsangehörige zugelassen sind, bleibt Personen mit einer Niederlassungsbewilligung vorenthalten.

Zuständigkeit für die Niederlassungsbewilligung

Bei EU/EFTA-Angehörigen richtet sich die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des nationalen Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) und der Niederlassungsvereinbarungen, da das Freizügigkeitsabkommen mit der EU (FZA) wie ausgeführt keine Bestimmungen über die Niederlassungsbewilligung enthält.

Staatsangehörige folgender Länder – Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien sowie Island, Liechtenstein und Norwegen (EFTA) – können die Niederlassungsbewilligung in der Regel bereits nach fünf Jahren ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz erhalten, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen.

Für Bürgerinnen und Bürger anderer EU-Staaten gilt diese verkürzte Frist jedoch nicht. Sie können erst nach einem Aufenthalt von mindestens zehn Jahren eine Niederlassungsbewilligung ordentlich beantragen. Nach fünf Jahren ist es jedoch möglich, eine sogenannte vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung zu beantragen. Gleiches können auch Drittstaatsangehörige tun. 

Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung ist die Migrationsbehörde des jeweiligen Kantons zuständig. Wenn das Gesuch bewilligt wird, stellt sie auch den C-Ausweis aus.Auch die C-Bewilligung gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat. Wer in einen anderen Kanton ziehen möchte, hat den Wechsel des Wohnsitzes innert 14 Tagen bei der zuständigen Einwohnerkontrolle zu melden (Art. 15 Abs. 1 VZAE). . Sselbstverständlich besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, so dass die neue Bewilligung zwingend erteilt werden muss, ausser es bestünden ohnehin Widerrufsgründe, (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG).  

Vor der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nimmt der Kanton die vom Gesetzgeber geforderte Prüfung des persönlichen Verhaltens des ausländischen Gesuchstellers vor. Wenn kein Anspruchsfall vorliegt (beispielsweise als Ehegatte eines Schweizer Staatsangehörigen oder eines niedergelassenen Ausländers oder als Staatsvertragsausländer), scheitert die Prüfung in der Regel bei fehlender beruflicher Integration und/oder mangelhaften Deutschkenntnissen. Im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungsbewilligung dürfen ausserdem selbstverständlich keine Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 63 AIG). Dazu zählen Täuschung der Behörden, schwerwiegende Straffälligkeit und dauerhafte sowie erhebliche Sozialhilfeabhängigkeit.

Member werden Newsletter