Aufenthaltsbewilligung: Aufenthaltsrecht für fünf Jahre

EU-Bürgerinnen und -Bürger haben Gestützt gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sowie ihren Mitgliedstaaten vom 21. Juni 1999 (FZA) grundsätzlich das Recht, eine Aufenthaltsbewilligung für die Schweiz können Personen, die vom Geltungsbereich des FZA erfasst werden, grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz geltend machen.

16.05.2025 Von: Pascal Domenig
Aufenthaltsbewilligung

Personengruppen mit Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung

  • Arbeitnehmende, die in einem überjährigen oder unbefristeten Arbeitsverhältnis mit einem Schweizer Arbeitgeber stehen (Art. 6 Abs. 1 Anh. I FZA)
  • Selbständig Erwerbstätige, die den Nachweis einer dauerhaften, tatsächlich ausgeübten und existenzsichernden selbständigen Erwerbstätigkeit erbringen (Art. 12 Abs. 1 Anh. I FZA)
  • Nicht-Erwerbstätige, die den Nachweis über ausreichend vorhandene finanzielle Mittel für sich bzw. ihre Familienangehörigen erbringen (Art. 24 Abs. 1 und 2 Anh. I FZA)
  • Erwerbstätige, die ihre Stelle verloren haben, die jedoch im Zeitpunkt des Ablaufs der erstmaligen fünfjährigen Bewilligungsdauer nicht bereits seit mehr als zwölf Monaten arbeitslos sind (vgl. Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anh. I FZA)
  • Erwerbstätige, die invalid geworden sind, die sich vor Eintritt der Invalidität bereits während mindestens zwei Jahren in der Schweiz aufgehalten haben
  • Erwerbstätige, die sich in der Schweiz pensionieren lassen und in diesem Zeitpunkt bereits während mindestens drei Jahren in der Schweiz anwesend und hier mindestens ein Jahr erwerbstätig waren (vgl. Verbleiberecht gemäss Art. 4 Anh. I FZA)
  • EU/EFTA-staatsangehörige und drittstaatsangehörige Familienmitglieder von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Staatsangehörigen (Art. 3 Abs. 3 Anh. I FZA)

Die Aufenthaltsbewilligung B für EU-/EFTA-Staatsangehörige wird jeweils für fünf Jahre ausgestellt. Sie ist an einen konkreten Zweck gebunden. Fällt dieser Zweck weg – etwa durch eine Scheidung oder den Verlust der Arbeitsstelle – endet die Bewilligung automatisch und wird grundsätzlich nicht verlängert.

Solange der ursprünglich geltende Grund jedoch fortbesteht (oder ein anderer Anspruchsgrund vorliegt, verlängert die kantonale Migrationsbehörde den B-Ausweis um weitere fünf Jahre. 

In der Regel nach fünf Jahren ununterbrochenen Aufenthalts in der Schweiz haben Staatsangehörige bestimmter EU-/EFTA-Staaten einen Anspruch auf eine unbefristete und zweckfreie Niederlassungsbewilligung (Ausweis C). 

Aufenthaltsbewilligung für Arbeitnehmende

Bewilligungsdauer

Hat eine EU/EFTA-Staatsangehörige mit einem Schweizer Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag über mehr als ein Jahr (oder unbefristet) abgeschlossen, so erhält sie eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren (B-Ausweis EU/EFTA). 

Kantons- und Stellenwechsel

Einmal im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung muss sich ein EU/EFTA-Staatsangehöriger den Wechsel zu einem anderen Arbeitgeber nicht bewilligen zu lassen, selbst dann nicht, wenn er vorzeitig aus dem Vertrag aussteigt. Er hat den Stellenwechsel nicht einmal zu melden. Es besteht demnach die volle berufliche Mobilität.

Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung (B-Ausweis) haben Anspruch auf den Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen (Art. 37 Abs. 2 AIG).

Der Anspruch auf Kantonswechsel setzt voraus, dass die ausländische Person sowohl zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches wie auch zum Entscheidungszeitpunkt im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung ist. Sie hat dafür besorgt zu sein, dass ihre Aufenthaltsbewilligung von den Behörden des alten Wohnsitzkantons verlängert wird, bis über den Kantonswechsel entschieden ist. Unterlässt sie dies, ist das Gesuch um Kantonswechsel abzulehnen.

Die ausländerrechtliche Zuständigkeit geht erst mit der Bewilligung des Kantonswechsels vom alten Wohnsitzkanton auf den neuen über. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die ausländische Person faktisch ihren Wohnsitz bereits in den neuen Kanton verlegt und sich bei der zuständigen Gemeinde angemeldet hat.

Verlängerung

Sind die Bewilligungsvoraussetzungen nach Ablauf der ersten fünf Jahre Aufenthalt weiterhin erfüllt, wird der B-Ausweis verlängert. Die Verlängerung ist rechtzeitig vom Ausweisinhaber zu beantragen. Für die Verlängerung genügt das Vorlegen eines überjährigen (befristeten oder unbefristeten) Arbeitsvertrages, wobei der Arbeitgeber nicht derselbe wie beim ursprünglich bewilligten Arbeitsvertrag sein muss. Wie einleitend bemerkt, wird gewissen EU/EFTA-Staatsangehörigen aufgrund von bilateralen Niederlassungsvereinbarungen oder gestützt auf Gegenrechtsüberlegungen nach fünf Jahren ununterbrochenem Aufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt, sofern die vorgesehenen Integrationskriterien erfüllt sind und keine Widerrufsgründe vorliegen. Wird die Aufenthaltsbewilligung verlängert, dann grundsätzlich wiederum um weitere fünf Jahre.

Eine Ausnahme besteht für diejenigen Personen, die vor der Verlängerung während mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten arbeitslos waren. In diesem Fall wird die Verlängerung auf ein Jahr beschränkt. Ist die Person dann immer noch arbeitslos, erlischt das Aufenthaltsrecht und der EU/EFTA-Staatsangehörige muss die Schweiz verlassen. Eine Wiedereinreise und ein erneutes Bewilligungsgesuch ist allerdings nicht ausgeschlossen.

Aufenthaltsbewilligung für Selbstständigerwerbende

Begriff

Selbständige Erwerbstätigkeit ist dadurch gekennzeichnet, dass die gewerbliche Tätigkeit auf eigene Rechnung sowie auf eigenes Risiko ausgeübt wird. Ein selbständig Erwerbender ist nicht in die Arbeitsorganisation einer Unternehmung bzw. eines Betriebes eingegliedert. Auch anderweitig darf die selbständig erwerbende Person nicht an Weisungen Dritter gebunden sein.

Bewilligungsdauer

Ein selbständig Erwerbender besitzt sämtliche Freizügigkeitsrechte wie ein angestellter Arbeitnehmer. In der Schweiz erhält er eine Aufenthaltsbewilligung mit der üblichen Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Der entsprechende B-Ausweis kann nach fünf Jahren bei nach wie vor gegebenen Voraussetzungen um weitere fünf Jahre verlängert oder in die Niederlassungsbewilligung «umgewandelt» werden.

Will ein EU-/EFTA Staatsangehöriger in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit wahrnehmen, ist den Behörden gegenüber nachzuweisen, dass eine nachhaltige Tätigkeit ausgeführt wird. Es ist der kantonal zuständigen Arbeitsmarktbehörde zu belegen, dass ein regelmässiges und existenzsicherndes Einkommen erzielt wird. Dazu gehört in der Regel die Gründung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte in der Schweiz, die im Handelsregister eingetragen ist. Weiter ist die geplante Tätigkeit bei der zuständigen Sozialversicherungsanstalt zu erkennen. Vielfach verlangen die Behörden bei Neugründungen einen detaillierten Businessplan. 

Das Aufenthaltsrecht eines selbständig Erwerbenden kann während der Gültigkeitsdauer des B-Ausweises dahinfallen, wenn der Aufenthalter aufgrund des schlechten Geschäftsganges kein regelmässiges Einkommen mehr erzielt und nicht mehr über genügend eigene Finanzmittel verfügt.

Kantons- und Stellenwechsel

Wie die angestellten Erwerbstätigen, so hat auch der selbständig Erwerbende sämtliche geografischen und beruflichen Mobilitätsrechte. Er kann ohne weitere Bewilligung von seiner selbständigen Tätigkeit zu einer unselbständigen wechseln, d.h., sich bei einer hier in der Schweiz tätigen Unternehmung anstellen lassen (Arbeitsvertrag über mind. zwölf Wochenstunden). Es steht ihm zudem frei, in einem anderen als dem ursprünglichen Bewilligungskanton Wohnsitz zu nehmen. 

Verlängerung

Die Freizügigkeitsrechte eines selbständig Erwerbstätigen sind dieselben wie beim unselbständig Erwerbstätigen. Die Aufenthaltsbewilligung hat die übliche Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Der entsprechende B-Ausweis kann nach fünf Jahren um weitere fünf Jahre verlängert oder (falls die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind) in die Niederlassungsbewilligung «umgewandelt» werden.

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