Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Bestimmungen der L-Bewilligung
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Für EU/EFTA-Bürger, die länger als drei Monate, aber weniger als ein Jahr in der Schweiz arbeiten, ist die Kurzaufenthaltsbewilligung (L-Ausweis) erforderlich. Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten bedürfen keiner Bewilligung, müssen jedoch über das Online-Meldeverfahren registriert werden. Die L-Bewilligung wird an die Dauer des Arbeitsvertrags oder Projekts angepasst und ermöglicht unter bestimmten Bedingungen auch berufliche Mobilität innerhalb der Schweiz.
Die wichtigsten Punkte:
- Arbeitsaufenthalte unter 3 Monaten benötigen keine L-Bewilligung, nur eine Online-Meldung.
- Die L-Bewilligung gilt für Aufenthalte von 3 bis 12 Monaten für unselbständig oder selbständig Erwerbende.
- Arbeitnehmer haben während der ersten 12 Monate ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität.
- Der Wechsel zwischen Arbeitsverhältnissen ist ohne Landesverlassen möglich, sofern die Höchstzahlen nicht erreicht sind.
- Künstler müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer immer anmelden.

Passende Arbeitshilfen
Wann ist die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA notwendig und wie wird sie beantragt?
Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten
Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Online-Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer des L-Ausweises wird von der Migrationsbehörde dem entsprechenden Projekt, z.B. der Dauer des Arbeitsvertrages, des Arbeitseinsatzes oder der Ausbildungszeit, angepasst.
Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, auch nicht für die Stellensuche. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (VFP Art. 13, 18).
L-Ausweis
Einen L-Ausweis/Eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige, die länger als drei Monate als unselbständig Erwerbende, selbständige Dienstleister oder als Stellensuchende in die Schweiz kommen, die jedoch nicht länger als ein Jahr hierbleiben wollen.
Grundlage für die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist das Freizügigkeitsabkommen Art. 27: Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Es besteht keine Verpflichtung das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
Angestellte aus EU/ERTA Staaten haben auch mit L-Ausweis während 12 Monaten nach Beginn der Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität (Art. 30 FZA). Arbeitnehmer, die eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzen, haben während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist möglich.
Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 des FZA nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 24 dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.
Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.
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Anmeldung
Die Anmeldung wird in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Art. 12 VZAE) geregelt. Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, müssen sich nicht anmelden.
Personen, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
Künstler müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
Seit 2024 wird das digitale Meldeverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) zunehmend ausgebaut und bietet auch Informationen an für Bewilligungsverfahren und Stellenwechsel, darunter ein Meldeverfahren für kurzfristige Berufstätigkeit in der Schweiz.
Praxistipps: In der Praxis wird die L-Bewilligung besonders häufig in projektbasierten Branchen eingesetzt, etwa im Baugewerbe, in der IT, in der Beratung oder in der Pflege. Arbeitgeber greifen gezielt auf die befristete Lösung zurück, um kurzfristige Kapazitäten abzudecken.
Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in Arbeitsverträgen mit L-Bewilligung die Projekt- oder Einsatzdauer klar zu definieren. Dies erleichtert die Prüfung durch die Behörden und schafft Rechtssicherheit für beide Parteien. Auch wenn EU/EFTA-Staatsangehörige volle Mobilität geniessen, ist bei einem Kantonswechsel stets eine Meldung an den neuen Wohnsitzkanton erforderlich.
Gerade bei häufigem Wechsel zwischen L- und B-Bewilligung können Sozialversicherungs- und Quellensteuerfragen komplex werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den kantonalen Steuerverwaltungen und den Ausgleichskassen abstimmen, um Doppelbelastungen oder Nachforderungen zu vermeiden. Eine klare interne Dokumentation der Einsatzdauer erleichtert die Nachweise gegenüber den Behörden.
Checkliste
- Prüfen, ob die geplante Tätigkeit länger als 3 Monate dauert, um die Notwendigkeit der L-Bewilligung zu klären.
- Arbeitsvertrag mit klar definierter Projekt- oder Einsatzdauer erstellen, um Missverständnisse zu vermeiden.
- Online-Meldeverfahren für Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten durchführen, falls keine L-Bewilligung nötig ist.
- Bei Aufenthalten über 4 Monaten die Anmeldung bei der zuständigen Migrationsbehörde einreichen.
- Nachweis der Erwerbstätigkeit (Arbeitsvertrag) für die Bewilligungserteilung bereithalten.
- Bei einem Kantonswechsel die Meldung an den neuen Wohnsitzkanton unverzüglich vornehmen.
- Sozialversicherungs- und Quellensteuerfragen bei häufigen Wechseln zwischen L- und B-Bewilligung frühzeitig mit den Ausgleichskassen klären.
- Interne Dokumentation der Einsatzdauer pflegen, um Nachweise gegenüber Behörden zu erleichtern.
- Sicherstellen, dass die Höchstzahlen nach Artikel 10 des FZA nicht überschritten werden.
- Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen prüfen, ob 90 Arbeitstage im Kalenderjahr überschritten werden.
FAQ: Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Ab wann ist eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erforderlich?
Eine Kurzaufenthaltsbewilligung ist erforderlich, wenn EU/EFTA-Bürger länger als drei Monate, aber weniger als ein Jahr in der Schweiz arbeiten. Für Aufenthalte unter drei Monaten genügt das Online-Meldeverfahren.
Gibt es ein Anrecht auf Mobilität bei einer L-Bewilligung?
Ja, Angestellte aus EU/EFTA-Staaten haben mit einer L-Bewilligung während 12 Monaten nach Beginn der Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität innerhalb der Schweiz.
Muss ich bei einem Wechsel des Arbeitgebers das Land verlassen?
Nein, es besteht keine Verpflichtung, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen, solange die Höchstzahlen nach Artikel 10 des Freizügigkeitsabkommens nicht erreicht sind und die Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden kann.
Welche Branchen nutzen die L-Bewilligung besonders häufig?
Die L-Bewilligung wird besonders häufig in projektbasierten Branchen wie dem Baugewerbe, der IT, der Beratung und der Pflege eingesetzt, um kurzfristige Kapazitäten abzudecken.
Müssen sich Künstler anmelden, auch bei kurzen Aufenthalten?
Ja, Künstler müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden, selbst wenn der Aufenthalt sehr kurz ist.