Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA: Die Bestimmungen der L-Bewilligung

Für einen Arbeitsaufenthalt von unter 3 Monaten benötigt man in der Schweiz keine Bewilligung. Bleibt man länger, aber weniger als ein Jahr, benötigt man die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

13.05.2026 Von: Regula Heinzelmann
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Arbeitsverhältnisse unter 3 Monaten

Arbeitsverhältnisse unter drei Monaten im Kalenderjahr bedürfen für EU/EFTA-Angehörige keiner Bewilligung, diese sind über das sogenannte Online-Meldeverfahren zu regeln. Die Gültigkeitsdauer des L-Ausweises wird von der Migrationsbehörde dem entsprechenden Projekt, z.B. der Dauer des Arbeitsvertrages, des Arbeitseinsatzes oder der Ausbildungszeit, angepasst.

Personen, die grenzüberschreitende Dienstleistungen im Rahmen eines Dienstleistungsabkommens zwischen der Schweiz und der EU  oder der EFTA erbringen, benötigen bis zu einem Aufenthalt von 90 Arbeitstagen im Kalenderjahr keine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA, auch nicht für die Stellensuche. Übersteigt die Dauer der Dienstleistung 90 Arbeitstage, erhalten sie für die Dauer der Dienstleistung eine Aufenthalts- oder Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA (VFP Art. 13, 18).

L-Ausweis

Einen L-Ausweis/Eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA erhalten EU-/EFTA-Staatsangehörige, die länger als drei Monate als unselbständig Erwerbende, selbständige Dienstleister oder als Stellensuchende in die Schweiz kommen, die jedoch nicht länger als ein Jahr hierbleiben wollen.

Grundlage für die Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist das Freizügigkeitsabkommen Art. 27: Die Aufenthaltserlaubnis eines Arbeitnehmers, der einen Arbeitsvertrag mit einer Laufzeit von weniger als einem Jahr hat, wird bis zu einer Gesamtdauer von weniger als 12 Monaten verlängert, sofern der Arbeitnehmer den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann. Es besteht keine Verpflichtung das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.

Angestellte aus EU/ERTA Staaten haben auch mit L-Ausweis während 12 Monaten nach Beginn der Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität (Art. 30 FZA). Arbeitnehmer, die eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr besitzen, haben während 12 Monaten nach Beginn seiner Beschäftigung ein Anrecht auf berufliche und geographische Mobilität. Der Übergang von einer unselbstständigen zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit ist möglich.

Eine neue Aufenthaltserlaubnis wird erteilt, sofern der Arbeitnehmer nachweist, dass er eine Erwerbstätigkeit ausüben kann und die Höchstzahlen nach Artikel 10 des FZA nicht erreicht sind. Es besteht keine Verpflichtung gemäss Artikel 24 dieses Anhangs, das Land zwischen zwei Arbeitsverhältnissen zu verlassen.

Die Personen, die zuvor im Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates befristete Arbeitsverhältnisse während mindestens 30 Monaten innehatten, haben automatisch das Recht, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzugehen. Eine etwaige Ausschöpfung der garantierten Anzahl Aufenthaltserlaubnisse kann ihnen gegenüber nicht geltend gemacht werden.

Anmeldung

Die Anmeldung wird in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (Art. 12 VZAE) geregelt. Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben, müssen sich nicht anmelden. 

Personen, die eine Einreiseerlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.

Künstler müssen sich unabhängig von der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.

Seit 2024 wird das digitale Meldeverfahren des Staatssekretariats für Migration (SEM) zunehmend ausgebaut und bietet auch Informationen an für Bewilligungsverfahren und Stellenwechsel, darunter ein Meldeverfahren für kurzfristige Berufstätigkeit in der Schweiz.

Praxistipps: In der Praxis wird die L-Bewilligung besonders häufig in projektbasierten Branchen eingesetzt, etwa im Baugewerbe, in der IT, in der Beratung oder in der Pflege. Arbeitgeber greifen gezielt auf die befristete Lösung zurück, um kurzfristige Kapazitäten abzudecken. 

Zur Vermeidung von Missverständnissen empfiehlt es sich, in Arbeitsverträgen mit L-Bewilligung die Projekt- oder Einsatzdauer klar zu definieren. Dies erleichtert die Prüfung durch die Behörden und schafft Rechtssicherheit für beide Parteien. Auch wenn EU/EFTA-Staatsangehörige volle Mobilität geniessen, ist bei einem Kantonswechsel stets eine Meldung an den neuen Wohnsitzkanton erforderlich.

Gerade bei häufigem Wechsel zwischen L- und B-Bewilligung können Sozialversicherungs- und Quellensteuerfragen komplex werden. Unternehmen sollten sich frühzeitig mit den kantonalen Steuerverwaltungen und den Ausgleichskassen abstimmen, um Doppelbelastungen oder Nachforderungen zu vermeiden. Eine klare interne Dokumentation der Einsatzdauer erleichtert die Nachweise gegenüber den Behörden. 

Member werden Newsletter