Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen: Wer darf in der Schweiz arbeiten?

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Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht
Angestellte aus dem EU-/EFTA Raum haben – unabhängig von ihrer beruflichen Qualifikation – gestützt auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU («FZA») einen Rechtsanspruch auf die Zulassung zum Schweizer Arbeitsmarkt und damit auf die erforderlichen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen.
Bei einem Aufenthalt von über 90 Tagen ist eine Aufenthaltsbewilligung des kantonalen Migrationsamts erforderlich, welches für den Aufenthaltsort in der Schweiz zuständig ist. Der Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung ist mit den erforderlichen Dokumenten direkt in der Schweiz beim zuständigen kantonalen Migrationsamt einzureichen. Innert 14 Tagen nach Ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU-25/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.
Angestellte aus allen anderen Staaten (Drittstaaten), müssen die hohen Anforderungen des Bundes erfüllen. Gesetzlich festgehalten sind diese im Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG) sowie der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE).
Angestellte aus dem EU-/EFTA-Raum benötigen lediglich einen gültigen Reisepass oder eine Identitätskarte, einen gültigen Arbeitsvertrag mit einem Schweizer Arbeitgeber sowie einen Mietvertrag, um in der Schweiz arbeiten zu können.
Seit dem 1. Januar 2024 gilt auch für Kroatien die volle Personenfreizügigkeit – damit bestehen für kroatische Staatsangehörige keine Kontingente oder Sonderregelungen mehr.
Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs (UK) aus der Europäischen Union wird das EU-Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und dem UK seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr angewendet. Damit die Unternehmen in der Schweiz auch Fachkräfte aus dem UK rekrutieren können, gelten für erwerbstätige UK-Staatsangehörige separate Höchstzahlen.
Angestellte aus Drittstaaten können nur zugelassen werden, wenn sie als Führungskräfte, Spezialisten oder andere hochqualifizierte Fachkräfte gelten. Typischerweise wird ein Masterabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation sowie mehrjährige Berufserfahrung verlangt. Zusätzlich müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Höchstzahlen (Kontingente): Der Bundesrat legt die jährlichen Kontingente für B- und L-Bewilligungen fest. Die für 2026 vorgesehenen Höchstzahlen betragen für Aufenthaltsbewilligungen 4500 und für Kurzaufenthaltsbewilligungen 4000. Diese werden nach wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnissen auf Bund und Kantone verteilt. Geregelt ist das in der VZAE.
Gesamtwirtschaftliches Interesse: Die Tätigkeit muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen. Kriterien sind u.a. Arbeitsmarktsituation und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung (Art. 18 AIG).
Inländervorrang: Der Arbeitgeber muss nachweisen, dass trotz intensiver Suche keine geeignete Arbeitskraft in der Schweiz oder im EU-/EFTA-Raum gefunden wurde (Art. 21 AIG).
Der Lohn sowie Sozialversicherungsbeiträge und Arbeitsbedingungen müssen orts-, berufs- und branchenüblich sein.
Persönliche Voraussetzungen: Integrationsfähigkeit und Integrationswillen (Sprache, Alter, berufliche und soziale Anpassungsfähigkeit) werden ebenfalls berücksichtigt (Art. 22 AIG).
Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen: Verfahren
Die Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV) regelt die Einreise in die Schweiz, den Flughafentransit sowie die Visumerteilung an Ausländer. Sie gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen (SAA) keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
Angestellte aus dem EU/EFTA-Raum müssen sich innert 14 Tagen nach Einreise in die Schweiz und vor Antritt der Stelle bei der Einwohnerkontrolle des Wohnsitzes anmelden. Je nach Dauer des Arbeitsvertrages wird ihnen anschliessend eine Aufenthaltsbewilligung B oder eine Kurzaufenthaltsbewilligung L ausgestellt.
Für Angestellte aus einem Drittstaat reicht der Arbeitgeber bei der zuständigen kantonalen Behörde (in der Regel Arbeitsamt) ein Gesuch um Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen ein. Diese nimmt eine arbeitsmarktliche Prüfung des Gesuchs vor und trifft einen Vorentscheid. Gibt sie dem Gesuch statt, so leitet sie es zur Genehmigung an das Staatssekretariat für Migration (SEM) weiter, welches den Antrag nach gesamtschweizerischen, arbeitsrechtlichen Zulassungskriterien ebenfalls prüft. Geregelt ist das in der Verordnung des EJPD über das ausländerrechtliche Zustimmungsverfahren, ZV-EJPD.
Im Falle der Zustimmung übermittelt das SEM das Gesuch an die kantonale Migrationsbehörde, welche noch eine polizeiliche Überprüfung vornimmt und nach ebenfalls positivem Entscheid die Visumsermächtigung elektronisch an die Schweizer Vertretung im Herkunftsland erteilt, wo anschliessend das Einreisevisum abgeholt werden kann. Als Faustregel für die Dauer des gesamten Verfahrens durch die drei Instanzen kann von ca. sechs bis acht Wochen ausgegangen werden.
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