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Familiennachzug: Bestimmungen für EU/EFTA-Bürger

Die grenzenlose berufliche Mobilität innerhalb Europas kann nur verwirklicht werden, wenn den wanderungswilligen Erwerbstätigen ermöglicht wird, ihre Familienangehörigen an ihren neuen Aufenthaltsort mitzunehmen. Welche Bestimmungen für den Familiennachzug von EU/EFTA-Bürgern gelten, erläutert dieser Beitrag.

09.10.2023 Von: Christian Gersbach
Familiennachzug

Die Einsicht betreffend Abbau familiärer Migrationshürden war beim Abschluss der bilateralen Verträge im Bereich der Personenfreizügigkeit (FZA) wegleitend und führte zu entsprechend weitgehenden und grosszügigen Familiennachzugsrechten für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in die Schweiz kommen oder bereits hier leben.

Die aus dem FZA fliessenden Nachzugsrechte sind im Ergebnis stärker und umfassender als diejenigen, welche im nationalen Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) für Drittstaatsangehörige vorgesehen sind, ja, gar besser als die Familiennachzugsrechte für Schweizerinnen (das Problem der sog. Inländerdiskriminierung soll in der näheren Zukunft politisch behoben werden).

Im Bereich des FZA, das für sämtliche EU/EFTA-Staatsangehörige zur Anwendung gelangt, können nicht «nur» Ehepartner und minderjährige Kinder nachgezogen werden, sondern auch bereits volljährige Kinder bis zu 21 Jahren und allgemein alle Kinder, denen vom nachziehenden Bewilligungsinhaber Unterhalt gewährt wird. Und nicht zuletzt dürfen auch Verwandte in aufsteigender Linie, also die direkten Vorfahren (d.h. Eltern, Grosseltern) eines hier ansässigen EU/EFTA-Bürgers in die Schweiz geholt werden, unter der Voraussetzung, dass diesen bisher Unterhalt gewährt wurde bzw. nach dem Nachzug weiterhin gewährt wird.

Sofern diese Verwandtschaftsverhältnisse nachgewiesen sind und die Wohnung, welche in der Schweiz bezogen wird, eine angemessene Grösse aufweist, ist der Familiennachzug zu bewilligen. Der Familiennachzugsanspruch des Freizügigkeitsabkommens ist nicht an weitere Bedingungen geknüpft (Art. 3 Anhang I FZA). Gesuchstellende Personen, die einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen, in Ausbildung sind, Dienstleistungsempfänger oder anderweitig nicht erwerbstätig sind, haben allerdings auch den Nachweis zu erbringen, dass sie über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familienangehörigen in der Schweiz verfügen.

Zwar spricht Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA davon, dass das Nachzugsrecht die «Wohnungsnahme» der nachziehenden Familienmitglieder beim sich hier aufhaltenden EU/EFTA-Bürger voraussetze, doch besteht gemäss langjähriger und für die Schweiz verbindlicher europäischer Rechtsprechung ein Anspruch auf Familiennachzug auch für den Fall, dass die Familienmitglieder über keine gemeinsame Wohnung verfügen. So können z.B. Ehepartner – indessen nur dann, wenn die Ehe intakt und nicht bloss missbräuchlich zwecks Umgehung des Ausländerrechts aufrechterhalten wird – getrennte Wohnsitze haben («living apart together»). Für Schweizer Staatsangehörige und Drittstaatsangehörige, deren Nachzugsrechte nach dem nationalen Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) und nicht nach dem europäischen Freizügigkeitsrecht beurteilt werden, gilt diese Freiheit der Wohnsitznahme nicht. Sie müssen vorbehältlich «wichtiger Gründe» zwingend über eine gemeinsame Familienwohnung verfügen.

Ausserdem – und dies stellt gegenüber Drittstaatsangehörigen ebenfalls eine bedeutende Besserstellung der Arbeitnehmenden mit EU/EFTA-Staatsangehörigkeit dar – hat die Anerkennung der Familiennachzugsrechte ohne Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu erfolgen. Selbst dann also, wenn der Familiennachzug von Familienmitgliedern zu einer Fürsorgeabhängigkeit führt, weil der unselbständige Arbeitsverdienst des Gesuchstellers nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts sämtlicher Familienangehörigen ausreicht, darf das Zusammenleben der ganzen Familie in der Schweiz nicht verweigert werden. Anderes gilt wie erwähnt lediglich für diejenigen Personen, die selbständig erwerbend oder gar nicht arbeitstätig sind (insbes. die Stellensuchenden und die Rentnerinnen): Diesen EU/EFTA-Personenkategorien wird der Aufenthalt ohnehin nur im Falle von genügenden finanziellen Mitteln bewilligt; beim Nachzug von weiteren Familienangehörigen muss das Budget daher selbstverständlich entsprechend höher sein.

Wichtig: Die FZA-Familiennachzugsrechte kommen unabhängig von der Staatsangehörigkeit der nachzuziehenden Familienmitglieder zur Anwendung. Massgebend für die Anwendung des FZA und damit für die Inanspruchnahme der entsprechenden Familiennachzugsrechte ist allein die EU/EFTA-Staatsangehörigkeit derjenigen Person, die bereits von der Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich nun in einem Vertragsstaat, also z.B. der Schweiz, aufhält. Die Ehegattin, das Kind, Mutter und Vater: Sie alle brauchen nicht unbedingt selbst EU/EFTA-Staatsangehörige zu sein, um in den Genuss der FZA-Nachzugsrechte zu kommen. Erforderlich ist nicht einmal, dass sich die Familienangehörigen bereits in einem EU/EFTA-Land aufgehalten haben müssen. Auch drittstaatsangehörige Familienmitglieder aus Drittstaaten können somit von EU/EFTA-Staatsangehörigen nach dem liberalen Regime des FZA in die Schweiz nachgezogen werden.

Berechtigte Familienmitglieder für den Familiennachzug

  • Ehegatten und eingetragene gleichgeschlechtliche Lebenspartner
  • Verwandte des EU-Bürgers oder von dessen Ehegatten:In absteigender Linie (Kinder, Enkel, Stiefkinder)
    • Unter 21-jährige
    • Über 21-jährige, sofern ihnen Unterhalt gewährt wird
  • Verwandte des EU-Bürgers oder von dessen Ehegatten:In aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern, Schwiegereltern) sofern ihnen Unterhalt bisher gewährt wurde bzw. nach dem Nachzug weiterhin gewährt wird

Eingegrenzt ist dieser Kreis einzig bei den Studierenden aus EU/EFTA-Staaten, welche ihre Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder, nicht jedoch ihre Eltern, in die Schweiz nachziehen dürfen. 

Rechtsstellung der nachgezogenen Familienmitglieder

Den nachgezogenen Familienmitgliedern wird von den zuständigen kantonalen Migrationsämtern grundsätzlich dieselbe Bewilligung ausgestellt wie dem nachzugsberechtigten EU/EFTA-Bürger. In der Regel wird dies eine Aufenthaltsbewilligung «B EU/EFTA» sein mit einer Gültigkeitsdauer von fünf Jahren. Ein solch langfristiges «B» mit dem Zusatz «EU/EFTA» erhalten demgemäss auch etwa die drittstaatsangehörigen Eltern der drittstaatsangehörigen Ehefrau eines EU/EFTA-Arbeitnehmers. Der Zusatz «EU/EFTA» kann sich somit auch in Ausländerausweisen von Personen ohne EU/EFTA-Staatsangehörigkeit finden.

Nicht im Rahmen des FZA geregelt ist die Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Eine Person aus der EU/EFTA, die bereits im Besitz der Niederlassungsbewilligung ist, überträgt diesen Status somit freizügigkeitsrechtlich nicht an die nachgezogenen Familienmitglieder. Wer als Angehöriger eines Niedergelassenen neu in die Schweiz kommt, wird – was die auszustellende Bewilligung anbelangt – vielmehr gemäss den Regeln in Art. 43 AIG beurteilt: Kinder unter zwölf Jahren erhalten sofort die Niederlassungsbewilligung, Ehegatten und Kinder über zwölf Jahre zunächst eine Aufenthaltsbewilligung, hernach, nach fünf Jahren ununterbrochenem und ordentlichem Aufenthalt, die Niederlassungsbewilligung.

Allen nachgezogenen Familienmitgliedern sämtlicher hier anwesenheitsberechtigter EU/EFTA-Bürger ist es gestattet, in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – hierzu brauchen sie keine Arbeitsbewilligung einzuholen. Sie geniessen die volle berufliche Mobilität.

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