Familiennachzug: Bestimmungen für EU/EFTA-Bürger

Die bilateralen Verträge im Bereich der Personenfreizügigkeit (FZA) enthalten grosszügige Familiennachzugsrechte für EU/EFTA-Staatsangehörige, die in die Schweiz kommen oder bereits hier leben. Die durch das FZA begründeten Nachzugsrechte sind umfassender als diejenigen, welche im nationalen Ausländer und Integrationsgesetz für Angehörige von Drittstaaten vorgesehen sind. Familienangehörige, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit ein Aufenthaltsrecht und auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit (Art. 7 FZA).

13.05.2026 Von: Regula Heinzelmann
Familiennachzug

Wer gilt als Familienangehöriger?

Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit (Art. 3 FZA):

  • Ehepartner und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird

  • die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird

  • im Fall von Studierenden der Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder.

Die Vertragsparteien begünstigen den Familiennachzug und die Aufnahme aller Familienangehörigen, denen der Staatsangehörige einer Vertragspartei Unterhalt gewährt oder mit denen er im Herkunftsland in einer häuslichen Gemeinschaft lebt.

Leben in der Schweiz

Die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, haben das Recht auf Familiennachzug und darauf, bei ihr Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht; diese Bestimmung darf jedoch nicht zu Diskriminierungen zwischen inländischen Arbeitnehmern und Arbeitnehmern aus der anderen Vertragspartei führen (Art. 3 FZA).

Nach langjähriger und für die Schweiz verbindlicher europäischer Rechtsprechung besteht ein Anspruch auf Familiennachzug auch für den Fall, dass die Familienmitglieder über keine gemeinsame Wohnung verfügen. So können z.B. Ehepartner – indessen nur dann, wenn die Ehe intakt und nicht bloss missbräuchlich zwecks Umgehung des Ausländerrechts aufrechterhalten wird – getrennte Wohnsitze haben («living apart together»). 

Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei und ihre Familienangehörigen haben nach Beendigung ihrer Erwerbstätigkeit ein Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei (Art. 4 FZA). 

Angestellte und ihre Familienangehörigen geniessen die gleichen steuerlichen und sozialen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen (Art. 9 FZA).

Niederlassungsbewilligung

Nach Verordnung über den Freien Personenverkehr erhalten EU- und EFTA-Angehörige und ihre Familienangehörigen eine unbefristete Niederlassungsbewilligung sowie einen Ausländerausweis (Art. 5, 6 VFP).

Normalerweise ist das die Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Die Bewilligung ist 5 Jahre gültig und verlängerbar.

  • Diese Bewilligung erhalten Staatsangehörige der EU/EFTA-Staaten, wenn sie eine Erwerbstätigkeit von überjähriger oder unbefristeter Dauer ausüben. 

  • Selbstständige erhalten sie gegen den Nachweis einer effektiven selbstständigen Erwerbstätigkeit. 

  • Nichterwerbstätige erhalten eine Aufenthaltsbewilligung B, wenn sie über ausreichend finanzielle Mittel für sich und ihre Angehörigen sowie eine Kranken- und Unfallversicherung verfügen. 

  • Bei Studierenden wird sie auf ein Jahr ausgestellt. Sie wird jedoch bis zum regulären Abschluss der Ausbildung verlängert, wenn die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung weiterhin erfüllt sind.

Eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren. Sie muss aber den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringen, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen im Rahmen des Familiennachzugs über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen, und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (Art. 24 FZA).

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