
Ferien auszahlen: Wann Ferien ausbezahlt werden dürfen

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Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses zwingend nicht durch Geld oder andere Vergünstigungen abgegolten werden. (OR 329d Abs. 2). Dabei gibt es jedoch Ausnahmen.
Kurzfristige Anstellung oder sehr unregelmässige Teilzeitarbeit
Der Ferienanspruch darf durch Lohn abgegolten werden, wenn die Feriengewährung bei unregelmässigen Beschäftigungen, namentlich bei Teilzeitstellen, Schwierigkeiten bereiten. Das Bundesgericht hat deshalb das Ferienauszahlen in solchen Fällen in Abweichung vom Gesetzestext ausnahmsweise zugelassen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn ein Student kurzfristig im Betrieb mitarbeitet, um sich die Ferien zu verdienen oder eine Verkäuferin unregelmässig ein paar Stunden aushilft. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die Ferien auszahlen. Bei regelmässiger Teilzeitmitarbeit sind die Ferien jedoch als bezahlte Ferientage zu gewähren. Aus der Tatsache, dass eine Person im Stundenlohn angestellt ist, lässt sich nicht schliessen, dass die Ferien ausbezahlt werden dürfen. Wir empfehlen Ihnen, nur bei kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen die Ferien mit dem Stundenlohn abzugelten.
Der Anspruch muss aus dem Vertrag ersichtlich sein und in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Ein einfacher Hinweis im Vertrag oder auf der Lohnabrechnung (z.B. Stundenlohn CHF 25.– inkl. Ferien) genügt nicht (BGE 116 II 515).
Bei laufender Abgeltung der Ferien empfiehlt es sich, den Ferienanteil im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken auszuweisen. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den gesamten Ferienanspruch nochmals einfordern kann.
Das Bundesgericht hat das Ferienauszahlung mit dem laufenden Lohn bei unregelmässigen Beschäftigungen unter der doppelten formellen Voraussetzung zugelassen, dass in den einzelnen schriftlichen Lohnabrechnungen der für die Ferien bestimmte Lohnanteil ausdrücklich ausgewiesen wird und zudem - sofern ein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt - auch in diesem schriftlich der entsprechende Lohnanteil festgehalten wird. Solche Abgeltungsvereinbarungen sind insbesondere zulässig bei sehr unregelmässiger Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten, bei Temporärarbeitnehmern und bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig bei verschiedenen Arbeitgebern tätig sind. Eine ungenügende Deklaration des Ferienanspruchs in der Lohnabrechnung führt regelmässig dazu, dass die Ferien (nochmals) zu entschädigen sind, d.h. Arbeitgeber muss nochmals die Ferien auszahlen. Dies, damit das Feriengeld auch tatsächlich für die Ferien zur Verfügung steht und die Gerichte überprüfen können, ob der vereinbarte Ferienlohnanteil die Lohnfortzahlung während den Ferien gewährleistet. Bundesgerichtsurteile dazu: BGE 116 II 515, 129 III 493, 4A_72/2015 (Skyguide)
Bei der Auszahlung des Ferienanspruchs bestehen zwei Möglichkeiten:
- Die Ferienentschädigung wird laufend mit dem Lohn ausbezahlt
- Die Ferienentschädigung wird dann ausgerichtet, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich Ferien bezieht.
Das Bundesgericht hat früher entschieden, dass Vereinbarungen, wonach der Ferienlohn nicht im Zeitpunkt des Ferienbezugs ausbezahlt wird, nicht zulässig sind. Der Grund liegt im Risiko, dass der Arbeitnehmer, wenn er die Ferienentschädigung vorzeitig verbraucht, kein Geld mehr hat, um Ferien in natura zu beziehen. Damit ist der Ferienzweck, die Erholung, gefährdet. In verschieden Urteilen hat das Bundesgericht die laufende Auszahlung des Ferienlohnes zugelassen, weil es in diesen Fällen unmöglich scheint, den auf die Ferien fallenden Lohn zu berechnen und diesen dann im Zeitpunkt des Ferienbezuges auszuzahlen. Beispiel: BGE 4C.90/2003.
Ferien auszahlen im Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs – dies ist eine Praxislösung:
Der Arbeitgeber schreibt bei unregelmässiger Teilzeitarbeit pro Monat den entsprechenden Ferienanteil (z.B. 8,33%) auf einem Ferienkonto gut. Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ferien, so wird der Ferienlohn aufgrund des anteilmässigen Ferienanspruchs (z.B. 15 Tage für 9 Monate) aus dem Total des Ferienkontos errechnet. Für jeden effektiv bezogenen Ferientag wird dieser Tagessatz ausbezahlt und vom Ferienkonto abgebucht.
Und in jedem Fall: Trotz der laufenden Auszahlung der Ferien muss den Mitarbeitenden während einem längeren Arbeitsverhältnis die Möglichkeit geboten werden, Ferientage (ohne Lohn) beziehen zu können.
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