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Absenzen: Gesetzlich geregelte Ansprüche

Neben den Ruhezeiten und Ruhe- bzw. Freitagen sind dem Arbeitnehmer im Übrigen die üblichen freien Stunden und Absenzen zu gewähren. Mit dieser Bestimmung erhält der Arbeitnehmer das Recht, während der Arbeitszeit der Arbeit kurzfristig fernbleiben zu können, um besonders dringliche persönliche Angelegenheiten erledigen zu können oder an wichtigen familiären Anlässen teilzunehmen.

02.05.2023 Von: Thomas Wachter
Absenzen

Das Wichtigste in Kürze

Private und familiäre Absenzen wie Umzug, Hochzeiten etc., aber auch die erforderliche Zeit für die Stellensuche werfen in den Unternehmen immer wieder Fragen auf. Unklar ist jeweils, wie viel Freizeit für welche persönlichen Angelegenheiten und ausserberuflichen Tätigkeiten zu gewähren ist. Grundsätzlich gilt ein gesetzlicher Anspruch auf die erforderliche Freizeit für wichtige persönliche oder familiäre Angelegenheiten, soweit sie in die Arbeitszeit fallen. Die Bezahlung der Freizeit durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Anstellungsverhältnis: Bei Angestellten im Monatslohn ist die Absenz in aller Regel bezahlt.

Bei Absenzen wegen eines Arztbesuches ist grundsätzlich von den Regelungen bei Krankheit und Unfall auszugehen und es gilt somit in aller Regel die Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Arztbesuch nicht in die Freizeit verlegt werden kann.

Zur Betreuung von Kindern, Familienmitgliedern oder Lebenspartner/in mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ist den Arbeitnehmern gegen die Vorlage eines Arztzeugnisses die erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Ereignis freizugeben. Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens 10 Tage im Jahr. Die Lohnfortzahlung beträgt höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.

Übliche freie Tage und Stunden für private Abwesenheiten

Für die üblichen dringenden, privaten Besorgungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Freizeit zu gewähren (Art. 329 Abs. 2 OR). Massgebend ist, dass die Besorgung nicht in der Freizeit erledigt werden kann. Darunter fallen Zahnarzt- oder Arztbesuche, Behördengänge, Prüfungen, Wohnungsabgabe, wichtige familiäre Ereignisse (Hochzeit, Todesfall, Geburt etc.), Teilnahme an Beerdigungen etc. Wie viel freie Zeit dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss, regelt das Gesetz nicht. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessensspielraum des Unternehmens. Im betrieblichen Alltag besteht bei den verschiedenen Absenzen oft eine Unsicherheit, wie diese zu handhaben sind.

Der Arbeitnehmer hat auf den Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen, was meist den Bezug in den Randstunden bedingt. Zusätzlich sollen die Besorgungen in so kurzer wie möglicher Zeit erledigt werden können.

Wird die gewährte Freizeit bezahlt oder nicht? Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, ob die freie Zeit zu bezahlen ist oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass bei Angestellten im Monatslohn und im Wochenlohn die obigen Kurzabsenzen, soweit sie in die Arbeitszeit fallen, als bezahlte Arbeitszeit gelten. Der Monatslohn wird – wie bei Feiertagen – nicht gekürzt oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss die beanspruchte Zeit nicht nach- oder vorholen. Anders ist die Situation bei Angestellten im Stundenlohn. Hier ist eine Bezahlung der freien Zeit nur geschuldet, wenn dies so vereinbart wurde. Es empfiehlt sich aber, im Interesse der Gleichbehandlung, mit Stundenlöhnern eine entsprechende vertragliche Abmachung zu schliessen.

Praxis-Tipp: Wir empfehlen Ihnen, die Absenzen für private Verpflichtungen in der Firma in einem entsprechenden Arbeitszeitreglement einheitlich zu regeln. Sie ersparen sich damit häufige Diskussionen im Einzelfall und stellen sicher, dass die Mitarbeitenden gleich behandelt werden.

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