Umgang mit persönlichen Angelegenheiten
Soweit solche Angelegenheiten nur während der Arbeitszeit erledigt werden können, ist dem Arbeitnehmer die dafür notwendige Zeit frei zu geben. Damit ist aber auch klargestellt, dass der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf hat, die Freizeit vorher oder nachher zu beziehen, wenn der Anlass auf einen Ruhe-, Frei- oder Feiertag fällt.
Umfang der Freizeit
Was unter die «übliche Freizeit» fällt, ist im Gesetz nicht geregelt worden. Es überlässt dies vorwiegend der vertraglichen Regelung oder der Branchen- bzw. Ortsüblichkeit. Unterschieden wird vor allem zwischen der Besorgung privater Angelegenheiten und der Teilnahme an familiären Anlässen, welche unverschiebbar in die Arbeitszeit fallen.
Enthält der Einzelarbeitsvertrag oder das dazu gehörende Reglement bzw. ein Gesamtarbeitsvertrag eine ausdrückliche Regelung, ist von dieser auszugehen, soweit sie nicht unangemessen von der Praxis abweicht. Wo Gesamtarbeitsverträge zur Anwendung kommen, enthalten diese meistens einen entsprechenden Katalog, was mindestens als üblich gelten soll. Existiert keine Regelung, wird in der Praxis meist auf diejenige in einem GAV abgestellt.
Gesetzlich geregelte Ansprüche
Ein paar Fälle werden im Gesetz ausdrücklich geregelt: Die für das Aufsuchen einer anderen Stelle notwendige Freizeit, die erforderliche Freizeit für die Betreuung kranker Kinder, für den Besuch religiöser Feiern und für gewerkschaftliche Tätigkeiten (siehe dazu unten).
Als allgemein anerkannter üblicher Freizeitanspruch gelten folgende Absenzen*:
Grund der Absenz | Umfang des Freizeitanspruchs |
Hochzeit des Arbeitnehmers, der Arbeitnehmerin | 1-3 Arbeitstage |
Hochzeit naher Verwandter | 1/2-1 Arbeitstag |
Geburt des eigenen Kindes | 1 Arbeitstag |
Plötzliche schwere Erkrankung oder Unfall usw. in der eigenen Familie oder nächsten Verwandtschaft, wenn andere Hilfe fehlt | Zeit, bis dem Problem Abhilfe getan oder eine andersweitige Betreuung gefunden werden kann (maximal 3 Tage) |
Tod des Ehegatten oder der Ehegattin, des Kindes, der Eltern oder Schwieger- und Grosseltern, der Geschwister | 1-3 Arbeitstage |
Ärztliche oder zahnärztliche Behandlung (soweit sie nicht unter Art. 324a OR fällt) | Die dafür notwendige Zeit |
Rechtsanwaltsbesuch | Die dafür notwendige Zeit |
Umzug in der Region | 1 Arbeitstag |
Umzug bei weitere Entfernung | 1-2 Arbeitstage |
Rekrutierung, Inspektion | Die dafür notwendige Zeit |
Aufsuchen öffentlicher Ämter | Die dafür notwendige Zeit |
Ausüben öffentlicher Ämter (soweit diese Tätigkeit nicht unter Art. 324a OR fällt) | Die dafür notwendige Zeit |
Zum effektiv benötigten Zeitaufwand ist in der Regel noch die Hin- und Rückreiseweg dazuzurechnen. Bei Ereignissen, die im Ausland stattfinden und deshalb einen grösseren Zeitaufwand mit sich bringen, muss der Arbeitnehmer allenfalls für diesen Teil einen unbezahlten Urlaub oder Ferientage beziehen.
* Hinweis: Seit der Inkraftsetzung des Partnerschaftsgesetzes (1.1.2007) besteht im Rahmen der Gleichbehandlung in folgenden Fällen auch für eingetragene Partnerinnen und Partner ein Anspruch auf den Bezug der üblichen Freizeit:
- Eintragung der Partnerschaft
- Hochzeit oder Registrierung naher Verwandter und Bekannter
- Geburt eines Kindes der Partnerin
- Tod der Partnerin oder des Partners, der Kinder, der Eltern oder anderer Verwandter
- Teilnahme an Beerdigungen von Verwandten und Bekannten
- Krankenbesuche für nahe Verwandte und Bekannte
- Betreuung bei Krankheit usw.
Andere Absenzen
Andere Absenzen, wie Freizeit für Weiterbildung, für Vereinsanlässe, Feste und sportliche Veranstaltungen geben keinen Anspruch auf Gewährung der üblichen Freizeit (vgl. Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., N 7 zu Art. 329 OR). Es gibt allerdings Gesamtarbeitsverträge, die für Aus- und Weiterbildung oder Fachprüfungen Freizeit vorsehen (z.B. der GAV zwischen dem VZH und dem KVZ).
Kommt kein GAV zur Anwendung, empfiehlt es sich, den Katalog der zulässigen Absenzen im Arbeitsvertrag zu regeln. Die Regelung sollte aber nicht wesentlich von der Branchen- oder Ortsüblichkeit abweichen. So können Meinungsverschiedenheiten von vornherein aus dem vermieden werden.