
Absenzen: Gesetzlich geregelte Ansprüche

Passende Arbeitshilfen
Das Wichtigste in Kürze
Private und familiäre Absenzen wie Umzug, Hochzeiten etc., aber auch die erforderliche Zeit für die Stellensuche werfen in den Unternehmen immer wieder Fragen auf. Unklar ist jeweils, wie viel Freizeit für welche persönlichen Angelegenheiten und ausserberuflichen Tätigkeiten zu gewähren ist. Grundsätzlich gilt ein gesetzlicher Anspruch auf die erforderliche Freizeit für wichtige persönliche oder familiäre Angelegenheiten, soweit sie in die Arbeitszeit fallen. Die Bezahlung der Freizeit durch den Arbeitgeber richtet sich nach dem Anstellungsverhältnis: Bei Angestellten im Monatslohn ist die Absenz in aller Regel bezahlt.
Bei Absenzen wegen eines Arztbesuches ist grundsätzlich von den Regelungen bei Krankheit und Unfall auszugehen und es gilt somit in aller Regel die Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Arztbesuch nicht in die Freizeit verlegt werden kann.
Zur Betreuung von Kindern, Familienmitgliedern oder Lebenspartner/in mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ist den Arbeitnehmern gegen die Vorlage eines Arztzeugnisses die erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Ereignis freizugeben. Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens 10 Tage im Jahr. Die Lohnfortzahlung beträgt höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.
Übliche freie Tage und Stunden für private Abwesenheiten
Für die üblichen dringenden, privaten Besorgungen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer während der Arbeitszeit Freizeit zu gewähren (Art. 329 Abs. 2 OR). Massgebend ist, dass die Besorgung nicht in der Freizeit erledigt werden kann. Darunter fallen Zahnarzt- oder Arztbesuche, Behördengänge, Prüfungen, Wohnungsabgabe, wichtige familiäre Ereignisse (Hochzeit, Todesfall, Geburt etc.), Teilnahme an Beerdigungen etc. Wie viel freie Zeit dem Arbeitnehmer zur Verfügung stehen muss, regelt das Gesetz nicht. Die Entscheidung darüber liegt im Ermessensspielraum des Unternehmens. Im betrieblichen Alltag besteht bei den verschiedenen Absenzen oft eine Unsicherheit, wie diese zu handhaben sind.
Der Arbeitnehmer hat auf den Arbeitgeber Rücksicht zu nehmen, was meist den Bezug in den Randstunden bedingt. Zusätzlich sollen die Besorgungen in so kurzer wie möglicher Zeit erledigt werden können.
Wird die gewährte Freizeit bezahlt oder nicht? Das Gesetz äussert sich nicht zur Frage, ob die freie Zeit zu bezahlen ist oder nicht. Es ist davon auszugehen, dass bei Angestellten im Monatslohn und im Wochenlohn die obigen Kurzabsenzen, soweit sie in die Arbeitszeit fallen, als bezahlte Arbeitszeit gelten. Der Monatslohn wird – wie bei Feiertagen – nicht gekürzt oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter muss die beanspruchte Zeit nicht nach- oder vorholen. Anders ist die Situation bei Angestellten im Stundenlohn. Hier ist eine Bezahlung der freien Zeit nur geschuldet, wenn dies so vereinbart wurde. Es empfiehlt sich aber, im Interesse der Gleichbehandlung, mit Stundenlöhnern eine entsprechende vertragliche Abmachung zu schliessen.
Praxis-Tipp: Wir empfehlen Ihnen, die Absenzen für private Verpflichtungen in der Firma in einem entsprechenden Arbeitszeitreglement einheitlich zu regeln. Sie ersparen sich damit häufige Diskussionen im Einzelfall und stellen sicher, dass die Mitarbeitenden gleich behandelt werden.
Arzt- oder Zahnarzttermin
Art. 324 a Abs. 1 OR: «Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.»
Unter diesen Passus fallen auch Absenzen wegen Arztbesuch. Auch dieser Artikel darf nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers abgeändert werden.
Wesentlich für die Frage der Lohnzahlungspflicht ist die Abgrenzung, ob eine Abwesenheit nach Art. 324a OR oder nach Art. 329 Abs. 3 OR vorliegt. Im ersten Fall besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung, im zweiten bei fehlender Übung oder Abrede nicht. Diese Abgrenzung ist insbesondere bei Arztbesuchen und Therapien nicht immer einfach. Zahnarztbesuche und Routinekontrollen stellen in der Regel ausserordentliche Freizeit dar. Notfallmässige Behandlungen und Behandlungen sowie Therapien zur Besserung eines akuten Leidens dürften in der Regel unter Art. 324a OR fallen.
Bei Absenzen wegen eines Arztbesuches ist grundsätzlich von den Regelungen bei Krankheit und Unfall auszugehen und es gilt somit in aller Regel die Lohnfortzahlungspflicht, soweit der Arztbesuch nicht in die Freizeit verlegt werden kann. Ein Arzttermin aus akutem Anlass tangiert jedoch häufig die Arbeitszeit und es ist der betroffenen Person Freizeit zu gewähren. Eine ärztliche Routineuntersuchung oder ein Kontrollbesuch beim Zahnarzt kann durchaus ausserhalb der Arbeitszeit stattfinden. Die Frage, ob eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einen Arztbesuch absichtlich in die Arbeitszeit legt, kann häufig nicht ausreichend für einen einzelnen Termin beantwortet werden. Es empfiehlt sich vielmehr, möglichst rechtzeitig bei häufigen Arztbesuchen das Gespräch zu suchen. So lässt sich eine angemessene Lösung finden, welche für beide Seiten zumutbar ist.
Arbeitnehmer mit Familienpflichten
Bei der Festsetzung der Arbeits- und Ruhezeit ist auf Arbeitnehmer mit Familienpflichten besonders Rücksicht zu nehmen. Darunter fällt die Erziehung von Kindern bis 15 Jahre sowie die Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger oder nahestehender Personen (Art. 36 Abs. 1 ArG). Nur bei Einverständnis dieser Arbeitnehmer müssen sie Überzeit leisten und bei Bedarf steht ihnen eine Mittagspause von wenigstens anderthalb Stunden zu (Art. 36 Abs. 2 ArG).
Zur Betreuung von Kindern, Familienmitgliedern oder Lebenspartner/in mit gesundheitlicher Beeinträchtigung ist den Arbeitnehmern gegen die Vorlage eines Arztzeugnisses die erforderliche Zeit im Umfang von bis zu drei Tagen pro Ereignis freizugeben. Ausser bei Kindern beträgt der Betreuungsurlaub höchstens 10 Tage im Jahr. (Art. 36 Abs. 3 und 4 ArG)
Die Lohnfortzahlung ist in Art. 329h OR geregelt, sie beträgt höchstens 3 Tage pro Ereignis und höchstens 10 Tage pro Jahr.
Grundsätzlich sind die Eltern verpflichtet, eine anderweitige, angemessene Betreuung zu organisieren. Dies kann jedoch mangels familiärer Unterstützung und aufgrund fehlender finanzieller Möglichkeiten oder auch wegen schwerer Erkrankung des Kindes nicht oder nicht so rasch möglich sein.
Hinweis: Arbeitgeber können von den Eltern verlangen, dass die abwechslungsweise Betreuung durch beide Elternteile erfolgt, so dass nicht nur ein Arbeitgeber betroffen ist.
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