Kurzabsenzen: Wie weit reichen die Rechte des Arbeitnehmers?

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Arbeitnehmer haben Anspruch auf ausserordentliche Freizeit für wichtige Besorgungen, wenn diese nicht in der regulären Freizeit erledigt werden können. Die Gewährung und der Umfang richten sich nach dem Arbeitsvertrag, Normalarbeitsverträgen oder der betrieblichen Übung, wobei der Arbeitgeber das letzte Wort bei der Freigabe hat. Ein automatischer Lohnanspruch besteht dabei nur bei vertraglicher Vereinbarung oder etablierter Praxis, während akute Erkrankungen oder Pflegefälle oft unter andere Artikel (Art. 324a OR) fallen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Kurzabsenzen müssen zwingend mit dem Arbeitgeber abgesprochen werden.
  • Der Arbeitgeber entscheidet über die Freigabe und den Zeitpunkt.
  • Lohnzahlung ist nicht gesetzlich garantiert, sondern von Vereinbarung oder Übung abhängig.
  • Akute Behandlungen und Pflege im Haushalt fallen meist unter Art. 324a OR und nicht unter die ausserordentliche Freizeit.
  • Bei Gleit- und Teilzeitmodellen ist das Recht auf Freizeit oft eingeschränkt.
01.07.2026 Von: Ralph Büchel, Thomas Wachter
Kurzabsenzen

Welche Kurzabsenzen sind erlaubt und wann besteht Lohnanspruch?

Ein Arbeitnehmer stattet während der Arbeitszeit Krankenbesuche naher Verwandter ab. Darf er das? Hat er Anspruch auf Lohn während dieser Zeit? Der folgende Beitrag klärt darüber auf, welche Kurzabsenzen in welchem Umfang zulässig sind.

Der Arbeitnehmende hat gemäss Art. 329 OR Anspruch auf die üblichen freien Stunden und Tage, die sogenannte ausserordentliche Freizeit. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Tage gewährt werden, bestimmt die vertragliche Vereinbarung, der Normal oder Gesamtarbeitsvertrag oder die betriebliche oder branchenmässige Übung. Dieser Kurzurlaub kann aber nur dann bezogen werden, wenn die Angelegenheit nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann. In allen Fällen sind die freien Stunden und Tage mit dem Arbeitgeber abzusprechen. Zur Festlegung berechtigt ist aber letztlich der Arbeitgeber.

Unter diese Kurzabsenzen fallen beispielsweise die folgenden Anlässe:

  • Besuch beim Arzt und Zahnarzt (akute Behandlungen fallen hingegen unter Art. 324a OR).
  • Besuch beim Rechtsanwalt oder Behördengänge.
  • Kranken- oder Spitalbesuche naher Angehöriger (die Pflege im Haushalt bei ausgewiesenem Bedarf fällt unter Art. 324a OR).
  • Eigene Hochzeit/eingetragene Partnerschaft (1–3 Tage) und diejenige naher Verwandter (½–1 Tag).
  • Todesfall und Bestattung in der engeren Familie (1–3 Tage), diejenige von Verwandten und Bekannten (1 Tag).
  • Zügeln (je nach Ort 1–2 Tage).
  • Stellensuche (Art. 329 Abs. 3 OR): Üblich ist hier für Bewerbungsgespräche oft die Gewährung eines Halbtages pro Woche, wobei dies im Einzelfall variieren kann (z. B. bei kurzer Kündigungsfrist).
  • Absolvierung von Prüfungen wie der Meisterprüfung oder Fahrprüfung sowie Weiterbildungen, die für die Erhaltung der Berufsfähigkeit unbedingt notwendig sind.
  • Festtage (ortsüblich).

Das Recht auf ausserordentliche Freizeit ist bei Gleit- und Teilzeitern eingeschränkt, weil der Arbeitnehmer diese Besorgungen häufig ausserhalb der Blockzeit oder Arbeitszeit erledigen kann.

Zunächst muss zwischen ausserordentlicher Freizeit und unverschuldeter Arbeitsverhinderung gemäss Art. 324a OR unterschieden werden. Im ersten Fall besteht eine Lohnzahlungspflicht nur bei Vereinbarung oder Übung. Übung besteht in der Regel bei Monatslöhnen. Im zweiten Fall bestimmt Art. 324a OR, ob und wie lange Lohn bezahlt werden muss. Als Voraussetzungen von Art. 324a OR gelten die Unzumutbarkeit der Arbeitsleistung, ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund und die unverschuldete Abwesenheit. Beispielsweise wurde der Lohnanspruch von Gerichten bei regelmässigen Besuchen der eigenen schwerkranken Kinder bei langem Spitalaufenthalt sowie bei unverschuldeter Stellensuche (bzw. unverschuldetem Stellenverlust) bejaht, verneint hingegen für den Lohnanspruch einer stillenden Mutter, die trotz Arbeitsfähigkeit ganz von der Arbeit fernblieb. Auf jeden Fall ist eine vertragliche Regelung für Kurzabsenzen zu empfehlen.

Checkliste

  • Prüfen Sie den Arbeitsvertrag auf spezifische Vereinbarungen zu Freizeit und Lohn.
  • Klären Sie, ob eine betriebliche oder branchenmässige Übung besteht.
  • Unterscheiden Sie zwischen ausserordentlicher Freizeit und unverschuldeter Arbeitsverhinderung (Art. 324a OR).
  • Stellen Sie sicher, dass die Besorgung nicht in der ordentlichen Freizeit erledigt werden kann.
  • Dokumentieren Sie die Absprache und die Bewilligung schriftlich oder im System.
  • Prüfen Sie bei Stundenlöhnern den Anspruch auf Feiertagsentschädigung (z. B. 1. August).
  • Berücksichtigen Sie Einschränkungen bei Gleit- oder Teilzeitmodellen.
  • Klären Sie bei langwierigen Fällen (z. B. Spitalaufenthalt) die Lohnfortzahlung separat.
  • Informieren Sie sich über Entschädigungen nach EOG bei Betreuung schwer beeinträchtigter Kinder.
  • Empfehlen Sie eine klare vertragliche Regelung für zukünftige Fälle.

Bei Stundenlöhnern besteht mit Ausnahme des 1. August, sofern dieser auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre, kein gesetzlicher Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung.

Während des gesetzlichen Mutter-, Vater- und Adoptionsurlaub sowie für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes im Sinne EOG wird eine Entschädigung von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt des Kindes, höchstens aber CHF 220.– pro Tag bezahlt.

FAQ: Kurzabsenzen

Muss der Arbeitgeber Kurzabsenzen immer bewilligen?

Nein, die Gewährung ist nicht automatisch. Der Arbeitgeber hat das Recht, den Zeitpunkt zu bestimmen und die Absenzen abzulehnen, wenn sie nicht dringend sind oder in der ordentlichen Freizeit erledigt werden können.

Wird der Lohn bei Kurzabsenzen bezahlt?

Ein gesetzlicher Anspruch auf Lohnzahlung besteht bei ausserordentlicher Freizeit nicht. Bezahlt wird nur, wenn dies im Arbeitsvertrag steht oder durch betriebliche Übung (z. B. bei Monatslöhnen) etabliert ist.

Gilt ein Arztbesuch immer als Kurzabsenz?

Nur bei geplanten Besuchen. Akute Behandlungen und Notfälle fallen unter Art. 324a OR (unverschuldete Arbeitsverhinderung), was andere Regeln für die Lohnzahlung mit sich bringt.

Was passiert bei Kurzabsenzen für Stellensuche?

Gemäss Art. 329 Abs. 3 OR ist die Gewährung von Zeit für Bewerbungsgespräche üblich (oft ein halber Tag pro Woche), der genaue Umfang hängt jedoch vom Einzelfall und der Kündigungsfrist ab.

Haben Stundenlöhner Anspruch auf Feiertagsentschädigung?

In der Regel nein. Eine Ausnahme bildet der 1. August, sofern dieser auf einen Tag fällt, an dem der Arbeitnehmer gearbeitet hätte.

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