Sabbatical: Arbeitsrechtliche Merkpunkte zur beruflichen Auszeit

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ein Sabbatical bietet Mitarbeitenden die Möglichkeit zu einer längeren Auszeit, ohne dass ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht. Für Arbeitgeber stellt dies eine strategische Massnahme dar, um Personal zu binden, Kosten zu sparen oder die Produktivität nach der Rückkehr zu steigern. Da das Modell rechtlich komplex ist, erfordert es eine klare vertragliche Vereinbarung und eine sorgfältige Planung der Vertretungen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Kein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical; Entscheidung liegt beim Arbeitgeber.
  • Drei gängige Modelle: unbezahlter Urlaub, Teilzeit mit Lohnverzicht oder Ansparung von Arbeitszeit.
  • Sozialversicherungsschutz muss je nach Modell aktiv gesichert werden.
  • Ferienanspruch wird bei unbezahltem Urlaub anteilmässig gekürzt.
  • Eine verbindliche Rückkehrvereinbarung schützt die betrieblichen Interessen.
15.09.2025 Von: Christian Ammann, Marc Ph. Prinz
Sabbatical

Welche arbeitsrechtlichen Aspekte sind bei der Gewährung eines Sabbaticals in der Schweiz zu beachten?

Um sich mit einer längeren Auszeit vom stressigen Berufsalltag erholen zu können und neue Energie zu tanken, ziehen viele Arbeitnehmende ein Sabbatical in Betracht. Was es dabei aus Arbeitgebersicht zu beachten gilt, wird nachstehend erläutert.

Anspruch auf ein Sabbatical?

Ein Sabbatical geht weit über den üblichen Ferienanspruch hinaus und ermöglicht so eine längere Abwesenheit vom Arbeitsplatz. Ein rechtlicher Anspruch auf eine entsprechende Auszeit besteht nicht. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Arbeitnehmenden eine berufliche Auszeit gewährt wird, ist durch den jeweiligen Arbeitgebenden festzulegen.

Eine solche besondere Auszeit bietet Arbeitnehmenden die Möglichkeit, ihre Batterien neu aufzuladen, sich persönlich weiterzuentwickeln und sich Angelegenheiten zu widmen, die im Alltag zu kurz kommen. Gleichzeitig profitieren Arbeitgebende nicht zuletzt von der gesteigerten Produktivität sowie der erhöhten Zufriedenheit der Arbeitnehmenden, da sie während dieser Zeit ihre Ausgeglichenheit wiedererlangen und idealerweise mit erneuter Leidenschaft und Kreativität an den Arbeitsplatz zurückkehren. Auch kann ein Sabbatical eine entlastende Massnahme für eine flaue Arbeitslage sein. Arbeitgebende haben so die Möglichkeit, ihre Mitarbeitenden weiterhin im Betrieb zu behalten, indem sie Personalkosten einsparen.

Koordination

Eine gründliche und sorgfältige Planung spielt bei der Gewährung des Sabbaticals eine entscheidende Rolle. Ein wesentlicher Aspekt dieser Planung besteht darin, angemessene Vertretungen zu organisieren. Im Hinblick auf eine optimale Koordination empfiehlt es sich deshalb festzulegen, dass Arbeitnehmende, die eine Auszeit wünschen, dies frühzeitig anzukündigen haben, idealerweise sechs bis zwölf Monate im Voraus. Auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die Arbeitsabläufe auch während dieser Zeit reibungslos funktionieren.

Eine frühzeitige und solide Planung erweist sich auch für die Arbeitnehmenden als vorteilhaft, denn ein Sabbatical wird in den meisten Fällen unbezahlt gewährt, sodass zunächst meist ein finanzielles Polster erarbeitet werden muss. Abhängig von der Dienstzeit und Position kann es sogar sein, dass die Auszeit teilweise von den Arbeitgebenden mitfinanziert wird.

Der genaue Zeitpunkt und die Dauer der beruflichen Auszeit werden dabei massgeblich durch die Arbeitgebenden festgelegt, wobei auf die Wünsche der Arbeitnehmenden nur so weit Rücksicht zu nehmen ist, als dies mit den Interessen des jeweiligen Betriebs vereinbar ist.

Flexible Sabbatical-Modelle

Um ein Sabbatical zu ermöglichen, stehen verschiedene Erscheinungsformen zur Auswahl. Abhängig vom gewählten Modell gehen damit unterschiedliche Rechte und Pflichten einher, vor allem finanzieller Natur.

1. Unbezahlter Sonderurlaub

Wenn es um eine berufliche Auszeit geht, wird diese klassischerweise als unbezahlter Urlaub gewährt. Während eines unbezahlten Urlaubs ruhen die Rechte und Pflichten sowohl der Arbeitgebenden als auch der Arbeitnehmenden. Dabei entfällt nicht nur die Lohnfortzahlungspflicht, sondern auch die Verpflichtung der Arbeitgebenden, weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zu leisten. Damit auch während der Auszeit ein umfassender Versicherungsschutz besteht, sollten Arbeitnehmende je nach Dauer des Sabbaticals freiwillig eine entsprechende Versicherung abschliessen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, die betroffenen Arbeitnehmenden angemessen darüber zu informieren.

Es ist zu beachten, dass bei einem unbezahlten Urlaub der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt werden kann und auch Feiertage, die in den unbezahlten Urlaub fallen, weder zu vergüten noch nachzugewähren sind.

2. Teilzeitarbeit mit Lohnverzicht

Eine alternative Möglichkeit besteht darin, dass die Arbeitnehmenden im Teilzeitpensum angestellt werden und gleichzeitig einer Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Hierbei wird eine Vereinbarung getroffen, indem Arbeitnehmende einem Lohnverzicht zustimmen, wodurch über einen längeren Zeitraum hinweg nur ein reduziertes Gehalt ausgezahlt wird. Der während dieser «Ansparphase» einbehaltene Lohn wird dann während des Sabbaticals ausgezahlt. Dieses Modell erweckt besonderes Interesse bei den Arbeitnehmenden, da sie während ihrer beruflichen Auszeit weiterhin sozialversichert bleiben.

3. Ansparen von Arbeitszeitguthaben

Ebenfalls denkbar ist es, dass Arbeitnehmende Überstunden und ungenutzte Ferientage ansammeln, um die angesparte Zeit gebündelt für die berufliche Auszeit nutzen zu können. Dieses Modell bietet den besonderen Vorteil, dass die Arbeitnehmenden nicht nur weiterhin sozialversichert sind, sondern während ihrer Auszeit auch ihr volles Gehalt ausbezahlt erhalten. Arbeitgebende haben jedoch darauf zu achten, dass die wöchentliche Höchstarbeitszeit nicht überschritten wird. Hinzu kommt, dass die Überstunden nur dann geleistet werden können, wenn die aktuelle Auftragslage dies auch zulässt.

Wiedereingliederung

Um sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden nach ihrer Auszeit in den Betrieb zurückkehren und keine anderen Beschäftigungsmöglichkeiten bei anderen Unternehmen oder der Konkurrenz in Erwägung ziehen, ist es von grösster Bedeutung, eine verbindliche Vereinbarung zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu treffen. Letztendlich geht es darum, den Mitarbeitenden nach ihrer Auszeit eine klare Perspektive und Möglichkeiten zur beruflichen Weiterentwicklung zu bieten.

Checkliste

  • Ankündigung durch den Mitarbeitenden mindestens 6 bis 12 Monate im Voraus einfordern.
  • Passendes Sabbatical-Modell (unbezahlter Urlaub, Teilzeit, Zeitguthaben) festlegen.
  • Finanzielle Auswirkungen auf Lohn und Sozialversicherungsbeiträge berechnen.
  • Vertretungslösung für die Dauer der Abwesenheit organisieren.
  • Klare Regelungen zur Erreichbarkeit und zu Notfällen definieren.
  • Versicherungsschutz während der Auszeit klären und bei Bedarf anregen.
  • Ferienanspruch entsprechend der Dauer des unbezahlten Urlaubs anpassen.
  • Vertragliche Rahmenvereinbarung mit allen Details unterzeichnen.
  • Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei wirtschaftlichen Krisen prüfen.
  • Konkreten Plan für die Wiedereingliederung und neue Aufgaben erstellen.

Eine Möglichkeit besteht darin, eine Rückkehr auf die ursprüngliche Position und Tätigkeit zu vereinbaren. Dadurch können die Arbeitnehmenden nahtlos an ihrer vorherigen Arbeit anknüpfen und ihr Engagement für das Unternehmen aufrechterhalten. Arbeitgebende können sich allerdings vorbehalten, dass die Arbeitnehmenden abhängig von den gegenwärtigen betrieblichen Bedürfnissen auch eine Teilzeitanstellung oder eine gleichwertige Arbeit anzunehmen haben.

Für den Fall, dass das Unternehmen während des Sabbaticals unerwartet in eine wirtschaftliche Schieflage gerät, sind Arbeitgebende gut beraten, sich die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung im Notfall offenzuhalten.

Rahmenvereinbarung

Um den reibungslosen Ablauf eines Sabbaticals zu gewährleisten, ist es für Arbeitgebende äusserst hilfreich, die jeweiligen Rahmenbedingungen vertraglich festzuhalten. Auf diese Weise können potenzielle Unsicherheiten vermieden und etwaige Probleme im Arbeitsablauf von vornherein ausgeschlossen werden. Insbesondere sollten die folgenden Aspekte berücksichtigt werden:

  • Festlegung des Sabbatical-Modells
  • Zeitliche Gestaltung des Sabbaticals
  • Regelungen zur Entlohnung
  • Mitfinanzierung des Sabbaticals
  • Regelung betreffend den Sozialversicherungsschutz
  • Erreichbarkeit
  • Möglichkeit zur Änderung des Zeitpunkts oder Rückruf bei dringlichen und unvorhergesehenen Notfällen
  • Bedingungen und Modalitäten nach der Rückkehr

FAQ: Sabbatical

Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein Sabbatical?

Nein, es gibt keinen gesetzlichen Anspruch. Die Gewährung liegt im Ermessen des Arbeitgebers und muss vertraglich vereinbart werden.

Wer muss während eines unbezahlten Sabbaticals die Sozialversicherungen bezahlen?

Bei unbezahltem Urlaub ruht die Lohnfortzahlungspflicht. Der Arbeitgeber zahlt keine Beiträge mehr; der Mitarbeitende muss sich selbst versichern oder die Beiträge als freiwillige Versicherung selbst tragen.

Wie wirkt sich ein Sabbatical auf den Ferienanspruch aus?

Bei unbezahltem Urlaub kann der Ferienanspruch für jeden vollen Monat der Abwesenheit um ein Zwölftel gekürzt werden. Feiertage fallen während dieser Zeit ebenfalls weg.

Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis während der Auszeit?

Das Arbeitsverhältnis bleibt bestehen, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Es ist jedoch ratsam, eine verbindliche Vereinbarung zur Fortsetzung des Verhältnisses und zur Rückkehr auf die ursprüngliche oder eine gleichwertige Position zu treffen.

Kann ein Arbeitgeber das Sabbatical abbrechen?

Ein Abbruch ist schwierig, wenn die Vereinbarung getroffen wurde. Allerdings sollte der Arbeitgeber sich vertraglich die Möglichkeit einer betriebsbedingten Kündigung vorbehalten, falls das Unternehmen während der Auszeit in eine wirtschaftliche Schieflage gerät.

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