Berufliche Auszeit: So bleibt die soziale Sicherheit gewährleistet
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Eine berufliche Auszeit ohne Kündigung erfordert eine sorgfältige Planung der Sozialversicherungen, da der Schutz bei unbezahltem Urlaub oft nach bestimmten Fristen endet. Während der regulären Ferien und im ersten Monat unbezahlten Urlaubs bleibt der volle Versicherungsschutz erhalten. Für längere Phasen müssen Arbeitgeber und Mitarbeitende aktiv werden, etwa durch den Abschluss einer UVG-Abredeversicherung oder die Umstellung auf einen Ferienkauf, um die Deckung über die gesetzlichen Nachdeckungsfristen hinaus zu verlängern.
Die wichtigsten Punkte:
- Unbezahlter Urlaub sistiert Lohnzahlungen, das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen.
- Die Unfallversicherung der Arbeitgeberin endet 31 Tage nach Wegfall des Lohnanspruchs.
- Eine Abredeversicherung kann den UVG-Schutz für maximal 6 Monate selbstständig finanzieren.
- Ferienkauf oder Pensumreduktion erhalten den Versicherungsschutz trotz Lohnkürzung.

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Wie bleibt die soziale Sicherheit während einer beruflichen Auszeit gewährleistet?
Berufliche Auszeit ohne Kündigung
Durchatmen, neue Impulse tanken, den Kopf frei bekommen – das wünscht sich auch Noah, nachdem er erfolgreich eine berufsbegleitende Weiterbildung absolviert und im Job alles gegeben hat. Er mag seine Arbeit und das Team, eine Kündigung kommt deshalb nicht infrage. Welche Möglichkeiten für eine berufliche Auszeit könnte seine Arbeitgeberin ihm bieten, und was sollte man über die verschiedenen Varianten wissen?
Ferien
Ferien Als 31-jähriger Mitarbeiter hat Noah gesetzlichen Anspruch auf vier Wochen bezahlte Ferien.1 Das gilt unabhängig davon, ob jemand im Monats oder im Stundenlohn angestellt ist. Angestellte im Monatslohn erscheinen während eines vereinbarten Zeitraums nicht zur Arbeit und erhalten in dieser Zeit dennoch den üblichen Lohn. Bei unregelmässig Beschäftigten berechnet sich dieser in der Regel als Durchschnitt der letzten zwölf Monate. Bei Stundenlöhnern ist es am einfachsten, das Ferienguthaben als Zuschlag abzurechnen, damit der Anspruch dem Verhältnis zur geleisteten Arbeitszeit entspricht. Für vier Wochen beträgt der Zuschlag 8,33%. Der Zuschlag ergibt sich durch das Teilen der Anzahl Ferienwochen durch die Anzahl Arbeitswochen.
Beispiel 1
(4 Ferienwochen : 48 Arbeitswochen) × 100 = 8,33%
In der Praxis sieht man häufig, dass dieser Zuschlag mit der monatlichen Lohnabrechnung ausbezahlt wird. Damit riskiert die Arbeitgeberin eine (nochmalige) Nachforderung der Lohnzahlung während bezogener Ferien, denn die laufende Auszahlung ist nicht erlaubt.2 Oft werden solche Forderungen im Klagefall mit anderweitig begründeten arbeitsrechtlichen Forderungen gestellt, beispielsweise nach einer nicht einvernehmlichen Trennung. Das Problem der laufenden Auszahlung liegt in der Tatsache, dass zum Zeitpunkt des tatsächlichen Ferienbezugs kein Lohn mehr ausgerichtet wird.
Die einzige Ausnahme vom Auszahlungsverbot gilt bei Austritt des Mitarbeitenden, wenn das Restguthaben an Ferien nicht mehr mit freier Zeit kompensiert werden kann. Das Bundesgericht musste sich schon mehrmals dazu äussern, ob bei unregelmässiger Beschäftigung eine laufende Auszahlung der Ferien zulässig sei, und hat sich dabei auch schon selbst widersprochen. Der letzte relevante Entscheid3 hält richtigerweise fest, dass eine laufende Auszahlung nur in Ausnahmefällen zulässig ist und eine korrekte Handhabung der Ferienzuschläge im Hinblick auf die heute zur Verfügung stehenden Softwareangebote und Zeiterfassungssysteme zumutbar sei. Doch wie sieht das korrekte Vorgehen aus (siehe Beispiel 2)?
Beispiel 2
Vom Lohn für geleistete Arbeit wird der Ferienzuschlag berechnet und gutgeschrieben: z.B. 28 Std. à CHF 45.– = CHF 1260.–, davon 8,33% (bei 4 Wochen Ferien) = CHF 105.–. Die so berechneten Beträge werden monatlich aufkumuliert, ein Ausweis des laufenden Saldos auf der Lohnabrechnung empfiehlt sich zwecks Nachvollziehbarkeit. Bezieht der Mitarbeitende z.B. 2 Wochen Ferien, kann ihm aus dem Saldo ein durchschnittlicher Lohn ausbezahlt werden. Auf diese Weise geniesst er «bezahlte Ferien», wie es der Gesetzgeber vorgesehen hat.
Möchte ein Mitarbeitender Ferien beziehen mit einem höheren Gegenwert, als der Saldo hergibt, kann ihm dennoch ein durchschnittlicher Lohn ausbezahlt werden, sodass der Saldo ins Negative fällt. Bei Kündigung durch den Mitarbeitenden selbst kann ein Negativsaldo in der Regel mit dem Lohn verrechnet bzw. eine Rückzahlung gefordert werden, wie das bei einem Monatslöhner auch der Fall wäre. Kann der Negativsaldo jedoch nicht aufgeholt werden, weil die Arbeitgeberin zu wenig Arbeit zuweisen kann,4 ist eine Verrechnung möglicherweise nicht zulässig. Solche Fälle sind anhand der individuellen Umstände abzuklären.
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Unbezahlte Ferien
Noah träumt allerdings von einer längeren Auszeit. Er möchte sich ein halbes Jahr Zeit nehmen, Europa zu bereisen. Eine Möglichkeit ist der unbezahlte Urlaub (UbU). Einen rechtlichen Anspruch darauf hat Noah nicht, seine Arbeitgeberin muss damit einverstanden sein und tut gut daran, die Details für den UbU detailliert zu regeln. Das Arbeitsverhältnis bleibt grundsätzlich bestehen, die Verpflichtungen zur Arbeitsleistung und zur Lohnzahlung werden für die vereinbarte Zeit jedoch sistiert.
| AHV/IV/EO | Es entsteht keine Beitragslücke, sofern die Beitragspflicht für beide betroffenen Jahre erfüllt ist.5 Wäre die Beitragspflicht in einem Jahr nicht erfüllt, muss sich der Mitarbeitende als Nichterwerbstätiger bei der Ausgleichskasse anmelden und Beiträge basierend auf seinem Vermögen bezahlen. Die Arbeitgeberin schuldet keine Beiträge. Der durchschnittliche Lohn fällt in den zwei betroffenen Jahren etwas tiefer aus, was sich über 44 Beitragsjahre kaum auswirken dürfte. |
|---|---|
| ALV | Die Beitragszeit gilt als erfüllt, wenn in den 2 Jahren6 vor Eintritt der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 vollständigen Monaten ALV-Beiträge bezahlt wurden.7 Bei einem UbU von über 12 Monaten oder in Kombination mit weiteren Phasen ohne Lohnzahlung (z.B. Unfall oder Krankheit) kann der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld entfallen. |
| UVG | Die Unfallversicherung der Arbeitgeberin endet mit dem 31. Tag nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört8. In Noahs Fall besteht somit Nachdeckung bis und mit 1. Dezember. Die Arbeitgeberin muss Noah mitteilen, dass er die Möglichkeit zum Abschluss einer Abredeversicherung hat. Mit dieser hält er den Leistungsanspruch im bisherigen Umfang während maximal 6 Monaten9 aufrecht. In seinem Fall reicht das aus, den gesamten UbU abzudecken, was sich sehr empfiehlt. Die Prämie trägt Noah vollumfänglich selbst. |
| BVG/PK | Für die Risikoleistungen aus BVG besteht eine Nachdeckung von 1 Monat.10 Einige Vorsorgereglemente sehen die Möglichkeit einer Fortführung des Versicherungsschutzes während einer beschränkten Zeit vor, teils mit oder ohne Sparanteil. Die Arbeitgeberin muss sich an diesen Kosten nicht beteiligen. Ohne Fortführung des Sparanteils entsteht eine Vorsorgelücke, die nach Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit wieder eingekauft werden kann, jedoch ohne Kostenbeteiligung der Arbeitgeberin. |
| KTG | Falls die Arbeitgeberin eine Krankentaggeldversicherung abgeschlossen hat, empfiehlt es sich, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen AVB genau zu studieren. Grundsätzlich entfällt in der Regel der Versicherungsschutz, sobald kein Lohn mehr abgerechnet wird (keine Nachdeckung). Oft gibt es die Möglichkeit, den Versicherungsschutz gegen Entrichtung entsprechender Prämien aufrechtzuerhalten. Manche AVB sehen vor, dass Auslandaufenthalte vorgängig gemeldet werden müssen, und es kann sein, dass bestimmte Länder von der Deckung ausgenommen sind. |
Tabelle 1
Noah vereinbart mit seiner Arbeitgeberin einen unbezahlten Urlaub vom 1. November bis 30. April des Folgejahrs. Das hat Konsequenzen auf seine Versicherungsabdeckung (siehe Tabelle 1).
Ist nichts anderes vereinbart, kann die Arbeitgeberin zudem sechs Zwölftel seines üblichen Ferienguthabens kürzen (20 Ferientage / 12 * 6 = 10 Ferientage, Art. 329b Abs. 1 OR). Die Arbeitgeberin schuldet in dieser Zeit keinen Lohn und auch keine Lohnfortzahlung, sollte Noah auf seiner Reise verunfallen oder erkranken. Dauert eine Arbeitsunfähigkeit jedoch über den 30. April hinaus, lebt die Lohnfortzahlungspflicht ab dem 1. Mai wieder auf. Insofern ist es auch im Interesse der Arbeitgeberin, dass die Taggeldversicherungen aufrechterhalten werden.
Checkliste
- Klären Sie den rechtlichen Anspruch auf unbezahlten Urlaub (kein gesetzlicher Anspruch vorhanden).
- Prüfen Sie die Fristen der Unfallversicherung (Nachdeckung bis zum 31. Tag nach Lohnstopp).
- Berechnen Sie den Bedarf für eine UVG-Abredeversicherung bei Auszeiten über einen Monat.
- Klären Sie mit der Pensionskasse die Fortführung des BVG-Schutzes und eventuelle Vorsorgelücken.
- Untersuchen Sie die Bedingungen der Krankentaggeldversicherung (oft kein Schutz ohne Lohn).
- Erwägen Sie einen Ferienkauf, um die versicherte Lohnbasis und damit den Schutz zu erhalten.
- Dokumentieren Sie alle Vereinbarungen schriftlich im Arbeitsvertrag oder einer Zusatzvereinbarung.
- Informieren Sie die Ausgleichskasse bei längerer Auszeit über den Status als Nichterwerbstätiger.
Ferienkauf
Noah hat Respekt davor, während ganzer sechs Monate keinen Lohn zu erhalten. Seine Arbeitgeberin und er überlegen sich, wie man die Einkommenslücke besser verteilen könnte. Eine Variante ist der Ferienkauf. Viele Unternehmen bieten ihren Mitarbeitenden generell die Möglichkeit, zusätzliche Ferientage zu kaufen. Es besteht auch hier kein rechtlicher Anspruch und auch keine gesetzliche Vorgabe, wie ein Ferienkauf zu berechnen ist. Eine gängige Methode ist, den Jahreslohn durch die Anzahl Arbeitstage pro Jahr zu teilen. Dies führt zu identischen Tagessätzen bzw. zum identischen Kürzungssatz (siehe Beispiel 3 nächste Seite).
Beispiel 3
Ohne Ferienkauf:
CHF 60 000.00 / 241 Arbeitstage = CHF 248.95 pro Tag Kürzung CHF 1244.75 pro Woche 2,07%
Mit Ferienkauf:
CHF 58 755.25 / 236 Arbeitstage = CHF 248.95 pro Tag
In Prozenten berechnet:
20 Ferientage / 241 Arbeitstage = 8,30%
25 Ferientage / 236 Arbeitstage = 10,59%
5 zusätzliche Ferientage / 241 Arbeitstage = 2,07%
Die Kürzung von CHF 1244.75 für eine zusätzliche Ferienwoche kann nun auf zwölf Monate verteilt werden, sodass sich der Monatslohn nur um CHF 103.75 reduziert.
| Berechnung Ferienkauf | CHF | |
|---|---|---|
| Lohnkürzung | 20 zus. Ferientage à CHF 248.95 | 4979.– |
| Jahreslohn gekürzt | 55 021.– |
| Berechnung Pensumanpassung | CHF | |
|---|---|---|
| Ferientage in % = Pensumreduktion | 20 zus. Ferientage / 241 Arbeitstage | 8,3% |
| Lohn 100%-Pensum | 60 000.– | |
| Lohnkürzung 8,3% | 4980.– | |
| Lohn 91,7%-Pensum | 55 020.– |
Tabelle 2
Der Ferienkauf kann auch über eine Senkung des Pensums vereinbart werden. Das bietet sich insbesondere bei einer längeren Zeitdauer an. Das Ergebnis ist dasselbe (siehe Tabelle 2).
| Regulärer Ferienbezug | Versicherungsschutz bleibt vollumfänglich erhalten |
| Unbezahlter Urlaub 1. Monat | Versicherungsschutz UVG und BVG bleiben erhalten |
| Unbezahlter Urlaub ab 2.–7. Monat | Versicherungsschutz UVG kann über Abredeversicherung erhalten werden, Versicherungsschutz BVG ist zu prüfen11 |
| Unbezahlter Urlaub ab 8. Monat | Versicherungsschutz nach UVG-Abredeversicherung entfällt |
Tabelle 3
| Bruttolohn | AG-Beiträge in % | AG-Beiträge in CHF | Total Kosten | Anzahl Arbeitstage | Kosten/Tg |
|---|---|---|---|---|---|
| 60 000 | 15 | 9000 | 69 000 | 241 | 286.30 |
| 55 020 | 15 | 8253 | 63 273 | 221 | 286.30 |
Tabelle 4: Bei festen Prämien, die nicht in Lohnprozenten berechnet werden wie z.B. bei der Pensionskasse je nach Prämienberechnung und Koordinationsabzug, können die Kosten leicht abweichen.
Durch die Lohnkürzung fällt der versicherte Lohn bei allen Sozialversicherungen etwas tiefer aus, im Gegenzug bleibt der Versicherungsschutz während des Bezugs von gekauften Ferien erhalten.
Eine längere berufliche Auszeit kann versicherungstechnisch optimiert werden. Bei einer Kombination von regulären Ferien und unbezahltem Urlaub kann der Versicherungsschutz maximal während acht Monaten zumindest teilweise erhalten bleiben (siehe Tabelle 3). Ermöglicht die Arbeitgeberin zusätzlich noch einen Ferienkauf, kann der Versicherungsschutz für eine berufliche Auszeit um die entsprechende Dauer verlängert werden, wenn auch mit einem reduzierten Lohn. Der Arbeitgeberin fallen während des Ferienkaufs auf den Arbeitstag umgerechnet keine höheren Kosten an (siehe Tabelle 4).
Fazit
Mit einer gut geplanten Auszeit kann Noahs Arbeitgeberin nicht nur Noahs Wünsche erfüllen, sondern auch beweisen, dass sie die Fürsorge für ihn mitdenkt und ihm auch eine sichere Lösung bietet.
Fussnoten
1 Art. 329a Abs. 1 OR.
2 Art. 329d Abs. 2 OR.
3 BGer 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023.
4 Annahmeverzug des Arbeitgebers nach Art. 324 Abs. 1 OR.
5 Stand 2026 beträgt der jährliche Mindestbeitrag CHF 530.–, was mit einem jährlichen Lohn ab CHF 5000.– erreicht wird.
6 Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG.
7 Art. 13 Abs. 1 AVIG.
8 Art. 3 Abs. 2 UVG.
9 Art. 3 Abs. 3 UVG.
10 Art. 10 Abs. 3 BVG.
11 Regelung gemäss Pensionskassenreglement
FAQ: Berufliche Auszeit
Muss ich während unbezahltem Urlaub AHV-Beiträge zahlen?
Nein, solange die Beitragspflicht für beide betroffenen Jahre erfüllt ist, entsteht keine Lücke. Andernfalls müssen Sie sich als Nichterwerbstätige bei der Ausgleichskasse anmelden und Beiträge basierend auf Ihrem Vermögen leisten.
Was passiert mit dem Versicherungsschutz bei einem unbezahlten Urlaub über 12 Monate?
Der Anspruch auf Arbeitslosentaggeld kann entfallen, wenn in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit nicht mindestens 12 Monate Beiträge bezahlt wurden. Zudem endet der UVG-Schutz der Arbeitgeberin nach einem Monat, sofern keine Abredeversicherung abgeschlossen wird.
Kann ich durch Ferienkauf den Versicherungsschutz verlängern?
Ja, durch den Kauf von zusätzlichen Ferientagen und die entsprechende Lohnkürzung über das Jahr verteilt bleibt der Versicherungsschutz bei allen Sozialversicherungen erhalten, da weiterhin ein versicherter Lohn abgerechnet wird.
Wer trägt die Kosten für die Abredeversicherung bei der Unfallversicherung?
Die Prämie für die Abredeversicherung, die den Leistungsanspruch während maximal 6 Monaten aufrechterhält, trägt der Mitarbeitende vollumfänglich selbst.