
Ständige Erreichbarkeit: Keine ruhige Minute mehr

Arbeitshilfen Arbeitszeit und Absenzen
State of the Art
Fast alle Arbeitgeber statten ihre Mitarbeitenden heute mit elektronischen Geräten aus. Was mit dem Pager begann, führte übers Handy und den Blackberry bis hin zum Smartphone. In manchen Branchen und Funktionen gehören Laptops mit UMTS-Anschluss längst zum Standard. Mit dem Einsatz mobiler Geräte geht die Erwartung einher, dass die Mitarbeitenden über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus oder gar ständig via Telefon, E-Mail oder SMS erreichbar und für Arbeitsleistungen abrufbar sind.
Diese Entwicklung wird anhalten und macht auch vor öffentlichen Unternehmen keinen Halt: Erst vor wenigen Wochen wurde bekannt, dass die Stadtpolizei Zürich ihre Polizisten mit Smartphones ausrüstet, um so eine bessere Erreichbarkeit in Alarmsituationen zu erreichen. An diesem neuen Alarmierungskonzept, das sich in einer Pilotphase bewährt hat und nun definitiv eingeführt wurde, nehmen über 840 Polizisten auf freiwilliger Basis teil. Wer dies tut, gibt dem Kommando seine private Handynummer bekannt und verpflichtet sich, sein Telefon im Rahmen des Zumutbaren in der Freizeit auf sich zu tragen, im Alarmfall einzurücken und das Handy während des Dienstes für berufliche Zwecke zu nutzen. Im Gegenzug erhalten die Polizisten dafür ein vergünstigtes Smartphone und eine Entschädigung von 20 Franken für die Handyrechnung.
Belastung wirft Fragen auf
Es ist liegt auf der Hand, dass diese neue Form von Arbeitsbeanspruchung in verschiedener Hinsicht zur Belastung für die Mitarbeitenden werden kann. Beispielsweise kann eine durch die ständige Erreichbarkeit ausgelöste Grundanspannung des Arbeitnehmers zu Stresssituationen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen, zumindest aber wird das Abschalten schwieriger. Ebenso kann das Privat- und Familienleben leiden, wenn ein Mitarbeiter am Feierabend oder in den Ferien ständig damit rechnen muss, mit geschäftlichen E-Mails oder Anrufen konfrontiert zu werden.
In arbeitsrechtlicher Hinsicht stellen sich vor allem Fragen des Persönlichkeitsschutzes, des Datenschutzes, der Arbeits- und Ruhezeit sowie weiterer arbeitsgesetzlicher Normen, der Entlöhnung, des Auslagenersatzes, des Ferienrechts und der einseitigen Einführung durch den Arbeitgeber. Die schweizerische Arbeitsrechtswissenschaft hat sich damit noch kaum befasst und die Rechtsprechung dazu ist ebenfalls so gut wie nicht vorhanden. Dennoch soll versucht werden, einigen der skizzierten arbeitsrechtlichen «Hotspots» im Folgenden etwas schärfere Konturen zu verleihen.
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