Zu viele Ferien bezogen
Ausgangslage
Was geschieht, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter, der kündigt, bereits zu viele Ferientage bezogen hat?
Antwort
Die Rückforderung als Lohn ist aus rechtlicher Sicht problematisch. Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen Mitarbeitenden und der Firma. Wenn der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin jedoch böswillig – im Wissen um die baldige Kündigung – zu viele Ferientage bezogen hat, kann der Arbeitgeber diese in Lohn zurückfordern.
In der Praxis werden zu viel bezogene Ferien jedoch in aller Regel mit Mehrarbeit verrechnet oder in gegenseitiger Absprache vom Lohn abgezogen.
Krankheit in den Ferien
Ausgangslage
Was passiert, wenn ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin während den Ferien krank wird oder einen Unfall hat?
Antwort
Wenn eine Krankheit ein Ausmass annimmt, welches eine Erholung ausschliesst, und dieses nachgewiesen ist (z.B. Arztzeugnis), müssen die Ferientage nochmals zugestanden werden. Kleinere Unpässlichkeiten, welche gerade bei Auslandaufenthalten häufi g sind, fallen jedoch nicht unter diese Bestimmung.
Beispiel 1
Ein Mitarbeiter will während seinen Ferien eine Velotour unternehmen. Unglücklicherweise erleidet er einen Unfall und muss eine Woche im Krankenhaus verbringen. Diese Woche gilt nicht als Ferienbezug, sondern als Arbeitsunfähigkeit.
Beispiel 2
Anders eine Mitarbeiterin, welche zwei Wochen in Ägypten verbringt. Sie verträgt das Essen schlecht und ist ein oder zwei Tage von Durchfall geplagt. Diese Zeit ist nicht nachzugewähren, sondern durchaus üblich bei Reisen in den Süden. Erkrankt der Arbeitnehmer jedoch im unbezahlten Urlaub, dann kann er nichts nachfordern. Der Nachteil trifft allein ihn, weil die gegenseitigen Leistungspfl ichten ruhen.
Ferien bei Arbeitsunfähigkeit
Ausgangslage
Eine Mitarbeiterin ist zu 50%. krankgeschrieben. Trotz ihrer Krankheit will sie Ferien beziehen. Soll der Arbeitgeber die Ferien bewilligen und können die Tage als Ferientage abgebucht werden?
Antwort
Ja. Die Abklärung, ob jemand, trotz Arbeitsunfähigkeit, ferienfähig ist (also der Erholungszweck der Ferien gewährleistet ist), liegt beim Arzt. Unternehmen lassen sich teilweise die Ferienfähigkeit ärztlich bestätigen, bevor sie die Ferien gewähren. Die Ferientage werden als normale Ferientage verbucht. Der Lohnanspruch ist der gleiche, wie wenn die Mitarbeiterin arbeiten würde. Der Anspruch auf allfällige Krankentaggeldleistungen wird unterbrochen, die Taggeldversicherung ist folglich zu informieren.
Ferien bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit
Ausgangslage
Ein Mitarbeiter ist zu 50% krankgeschrieben. Trotz seiner Krankheit will er Ferien beziehen. Wie sind die Ferien zu berechnen: Kann er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit doppelt so lange Ferien machen?
Antwort
Nein. Wenn der Mitarbeiter trotz seiner Krankheit in der Lage ist, in die Ferien zu verreisen, werden die Ferientage normal angerechnet wie beim Gesunden.
Feiertage während den Ferien
Ausgangslage
Eine Mitarbeiterin hat zwischen Weihnachten und Neujahr Ferien. Sie will nun die Feiertage nicht als Ferientage akzeptieren. Gelten in die Ferien fallende Feiertage als Ferientage?
Antwort
Grundsätzlich gelten in die Ferien fallende Feiertage nicht als Ferientage. Rechtsprechung und viele Gesamtarbeitsverträge (z.B. Vereinbarung in der Maschinenindustrie) halten ausdrücklich fest, dass Feiertage nicht als Ferientage belastet werden. Die Ferientage, welche auf einen Feiertag fallen, dürfen folglich nachbezogen werden.
Beispiel 3
25. und 26. Dezember sowie der 1. Januar gelten in den meisten Kantonen als Feiertage. Eine Mitarbeiterin macht vom 23. Dezember bis zum 2 Januar Ferien. Die drei Feiertage gelten nicht als Ferientage.
Freizeitbeschäftigung während Krankheit
Ausgangslage
Darf ein Mitarbeiter, der krank ist, Spaziergänge unternehmen, Einkäufe erledigen, Sport treiben?
Antwort
Arbeitsunfähigkeit kann sich ganz verschieden auswirken. Wer Fieber hat, bleibt im Bett. Aber viele Krankheiten verhindern Freizeit- und Alltagstätigkeiten nicht. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich lediglich auf die Tätigkeit am Arbeitsplatz. Während einer Arbeitsunfähigkeit ist alles zu unterlassen, was dem Heilungsund Erholungsprozess schadet, und alles Zumutbare zu unternehmen, was hilft, Gesundheit und Arbeitsfähigkeit wiederzuerlangen.
Dies kann aus der Schadenminderungspfl icht abgeleitet werden. Für Depressive ist Bewegung – gerade auch im Freien – hilfreich. Ein Chauffeur mit gebrochener Hand kann wohl nicht arbeiten, aber dennoch in angemessener Weise Beschäftigungen nachgehen. Hingegen während einer Grippe den Garten umzustechen, dürfte eine Arbeitsunfähigkeit widerlegen. Im Zweifelsfalle ist der Arzt anzufragen.
Arbeit während den Ferien
Ausgangslage
Muss der Arbeitgeber einer Mitarbeiterin den Lohn zahlen, wenn diese in den Ferien bei einer andern Firma arbeitet?
Antwort
Der Arbeitgeber kann den Ferienlohn aussetzen, wenn die Ferienarbeit gegen seine Interessen verstösst (Konkurrenzverbot, Ermüdung).
Wann gelten Ferien als bewilligt?
Ausgangslage
In der Praxis werden die Mitarbeitenden oft aufgefordert, ihre Ferienwünsche rechtzeitig anzumelden. Wenn der Arbeitgeber nicht reagiert, was gilt dann?
Antwort
Der Arbeitgeber hat rechtzeitig zu entscheiden, wann die Ferien bezogen werden können. Wenn ein Mitarbeiter seine Ferien im Januar eingibt und er bis im Juli nichts mehr hört, darf er davon ausgehen, dass der Arbeitgeber mit dem Ferientermin einverstanden ist.
Ferien aus betrieblichen Gründen verschoben
Ausgangslage
Die Mitarbeiterin freut sich auf die lange geplante Urlaubsreise. Sie hat deshalb im Januar ordnungsgemäss die Ferien angemeldet, und diese wurden in die Ferienliste eingetragen. Die Mitarbeiterin hat deshalb die Reise gebucht. Wegen einer Projektverzögerung möchte der Vorgesetzte zwei Wochen vor den geplanten Ferien diese verschieben. Darf ein Vorgesetzter die Ferien einer Mitarbeiterin aus betrieblichen Gründen verschieben?
Antwort
Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich an den von ihm zugesicherten Ferienbezug zu halten. Ein kurzfristiger Widerruf oder eine Verschiebung ist nur in Notsituationen aus wichtigen betrieblichen Gründen möglich. Dabei ist der Arbeitgeber verpfl ichtet, die anfallenden Kosten (Annullierung, Umbuchung) zu tragen. Im Falle eines Widerrufs muss er besorgt sein, dass die Ferien so rasch wie möglich nachgeholt werden können. Ob eine Notlage im vorliegenden Fall allerdings gegeben ist, ist zweifelhaft, weil eine Projektverzögerung keine Notlage darstellen muss.
Eigenmächtiger Ferienbezug
Ausgangslage
Ein Mitarbeiter hat ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber in der Osterzeit Ferien gebucht und will diese entgegen der Weisung des Arbeitgebers unbedingt beziehen. Kann der Arbeitnehmer eigenmächtig in die Ferien verreisen?
Antwort
Grundsätzlich nein; dies kann – bei vorangegangener Abmahnung – nach Bundesgerichtspraxis sogar mit fristloser Entlassung geahndet werden.