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Ferien FAQ: Fragen und Antworten rund ums Thema Ferien

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Der Ferienanspruch in der Schweiz richtet sich primär nach dem Kalenderjahr und dem Obligationenrecht (OR), wobei Jugendliche unter 20 Jahren mindestens 5 Wochen und andere Mitarbeitende mindestens 4 Wochen Anspruch haben. Teilzeitmitarbeitende erhalten denselben Anspruch wie Vollzeitkräfte, der jedoch prozentual auf die Arbeitszeit reduziert wird. Bei Ein- oder Austritt sowie bei längeren Absenzen wie Krankheit oder unbezahltem Urlaub muss der Anspruch pro rata berechnet oder gegebenenfalls gekürzt werden, wobei Mutterschaftsurlaub explizit von Kürzungen ausgenommen ist.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der gesetzliche Mindestanspruch beträgt 4 Wochen für Erwachsene und 5 Wochen für Jugendliche unter 20 Jahren.
  • Teilzeitkräfte haben den gleichen prozentualen Anspruch wie Vollzeitkräfte, berechnet auf Basis der wöchentlichen Arbeitszeit.
  • Bei Krankheit oder Unfall darf der Ferienanspruch erst ab dem 2. vollen Monat der Abwesenheit um 1/12 pro Monat gekürzt werden.
  • Der Ferienlohn muss während der Ferien den gesamten regulären Lohn inklusive regelmässiger Zulagen abdecken.
  • Ferien dürfen während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich nicht in Geld abgegolten werden, sondern sind in natura zu beziehen.
09.04.2026 Von: Thomas Wachter
Ferien FAQ

Welche Regeln gelten für Ferienanspruch, Ferienkürzung und Lohnzahlung im Schweizer Arbeitsrecht?

Im Umgang mit Ferien werden HR-Verantwortliche häufig mit rechtlichen Unsicherheiten konfrontiert. Hier finden Sie die wichtigsten Ferien FAQ aus der Praxis.

Im folgenden «Ferien FAQ» erfahren Sie die wichtigsten Antworten aus der Praxis auf die wichtigsten Fragen, die sich rund ums Thema Ferien stellen.

Frage: Wer hat welchen Ferienanspruch?

Berechnung nach Dienst- oder Kalenderjahr

Nach Obligationenrecht wird der Ferienanspruch pro Dienstjahr festgelegt. Es sind uns allerdings keine Firmen bekannt, welche das – mit Ausnahme der Lernenden – so handhaben. Dabei müsste der Ferienanspruch für jeden Mitarbeitenden einzeln gerechnet werden. Aus praktischen Gründen haben die Firmen auf das Kalenderjahr umgestellt.

Obwohl allgemein üblich, empfiehlt es sich, in den Anstellungsbedingungen aus Gründen der Rechtssicherheit festzulegen, dass der Ferienanspruch pro Kalenderjahr gilt.

Für Lernende berechnet sich der Ferienanspruch immer pro Lehrjahr, nicht pro Kalenderjahr wie dies bei allen andern Mitarbeitenden in der Regel gehandhabt wird.

Berechnung nach OR

Der Anspruch beträgt gemäss Obligationenrecht (OR)

  • für jugendliche Mitarbeitende unter 20 Jahren: wenigstens 5 Wochen,
  • für sonstige Mitarbeitende: wenigstens 4 Wochen.

Im Gegensatz zu einem weit verbreiteten Missverständnis gelten die 4 Wochen Ferien auch für über 50- und 60-jährige.

Üblicherweise werden im Kalenderjahr, in welchem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 20. Altersjahr vollendet, noch 25 Ferientage gewährt. Abweichungen sind möglich, weil der Anspruch in diesem Jahr eigentlich pro rata besteht.

Im individuellen Arbeitsvertrag können die Ferientage zusätzlich erhöht werden. Oftmals werden älteren Mitarbeitenden mehr Ferien zugestanden oder das Kader erhält einen höheren Ferienanspruch, wobei damit die Mehrstunden abgegolten werden. Weitere Informationen und häufige Fragen dazu finden sich in der Ferien FAQ.

Praxis-Beispiel: Im Gesamtarbeitsvertrag (GAV) der Maschinen-, Elektro- und Metallindustrie ist folgender Ferienanspruch festgeschrieben: 35 bis 25 Tage von 17 bis 20, 25 Tage ab 20, 27 Tage ab 40 und 30 Tage nach 50 Jahre.

Ein- oder Austritt ist entscheidend für Bemessung des Ferienanspruches

Der Ferienanspruch eintretender oder austretender Mitarbeitenden bemisst sich pro rata der Dauer des Arbeitsverhältnisses im Jahr des Ein- oder Austrittes.

Der Pro-rata-Anspruch beträgt:

  • 1,67 Ferientage pro Monat bei 4 Wochen Ferien
  • 2,08 Ferientage pro Monat bei 5 Wochen Ferien
  • 2,50 Ferientage pro Monat bei 6 Wochen Ferien

Praxis-Beispiel: Bei einem Eintritt am 1.3. beträgt der Ferienanspruch 10/12, bei einem Austritt am 31.8. sind es 8/12.

Praxis-Tipp: Wir empfehlen Ihnen, bei Berechnungen von unterjährigen Ansprüchen – wie beispielsweise den Ferienanspruch – die Monate jeweils mit 30 Tagen zu rechnen und das Jahr mit 360 Tagen. Grund: der Monatslohn ist ebenfalls unabhängig von der Anzahl Kalendertage oder Arbeitstage im betreffenden Monat.

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