Ferienansprüche: Umstrittene Ansprüche aus der Praxis

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Ferienansprüche unterliegen in der Schweiz strengen gesetzlichen Vorgaben, die bei Verstössen zu hohen Risiken führen können. Arbeitgeber tragen die volle Verantwortung für die rechtzeitige Anordnung und den tatsächlichen Bezug der Ferien, wobei eine Verjährung erst nach fünf Jahren eintritt. Besondere Vorsicht ist bei Auszahlungen geboten, da diese während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich verboten sind und nur bei Beendigung unter engen Voraussetzungen zulässig werden.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Arbeitgeber muss Ferien aktiv anordnen; eine Abschubung der Verantwortung auf den Mitarbeitenden ist unzulässig.
  • Unverschuldete Verhinderung (z.B. Streik) verlängert die Ferien zulasten des Arbeitnehmenden.
  • Ferien dürfen während des Arbeitsverhältnisses nicht gegen Lohn abgegolten werden (Ausnahmen nur bei sehr kurzen/unregelmässigen Verhältnissen).
  • Bei Krankheit oder Unfall in den Ferien müssen die Tage nur nachgewiesen werden, wenn die Erholung ausgeschlossen ist.
  • Eine Verjährung des Ferienanspruchs erfolgt erst nach fünf Jahren ab Fälligkeit.
08.07.2026 Von: David Schneeberger
Ferienansprüche

Welche rechtssicheren Lösungen gelten für umstrittene Ferienansprüche in der Schweizer Praxis?

Ferienansprüche sorgen in Personalabteilungen immer wieder für offene Fragen. In diesem Beitrag finden Sie rechtssichere Antworten von Fachexperten zu Praxis-Fragen aus der WEKA Online-Rechtsberatung.

Ferienansprüche – Erzwungene Ferienverlängerung

Frage: Infolge eines Streiks der Fluggesellschaft musste einer unserer Mitarbeitenden seine Ferien um drei Tage verlängern. Geht dies zu seinen oder zu unseren Lasten?

Antwort: Trotz unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung geht eine Ferienverlängerung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Streik, Verkehrsstau, Naturkatastrophen, Seuchen) zulasten des Arbeitnehmenden. Verantwortung über den Ferienbezug

Verantwortung über den Ferienbezug

Frage: Wir haben einen Mitarbeitenden, der kaum Ferien bezieht. Können wir ihn dazu zwingen, Ferien zu nehmen?

Antwort: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmenden so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Diese Verantwortung kann nicht auf die Mitarbeitenden abgeschoben werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Ferienbezug mit den Mitarbeitenden rechtzeitig zu planen und dafür besorgt zu sein, dass die Ferien auch tatsächlich bezogen werden. Ferien können also durchaus vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Verwirkungsfrist von Ferien

Frage: Wie lange bleiben nicht bezogene Ferientage gültig?

Antwort: Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu gewähren. Viele Mitarbeitende möchten jedoch Ferien ansparen. Daneben gibt es immer wieder einzelne Mitarbeitende, welche fast keine Ferien beziehen. Viele Unternehmen regeln deshalb die Übertragung von Ferien von einem Kalenderjahr auf das nächste. Beispielsweise dürfen dann – mit Ausnahme von speziellen Situationen – maximal 5 Ferientage auf das neue Jahr überschrieben werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Ferien innert 5 Jahren verjähren. Dabei sind Ferien, die bezogen werden, mit dem ältesten Ferienanspruch zu verrechnen. Der Ferienanspruch verjährt für jedes Dienstjahr separat ab seiner Fälligkeit. Der Arbeitgeber kann sich allerdings nicht einfach darauf berufen, dass die Ferien nach dieser Frist verwirkt sind. Vielmehr gilt es die Ferien rechtzeitig anzuordnen.

Rückforderung von Ferientagen

Frage: Was geschieht, wenn ein Mitarbeitender, der kündigt, bereits zu viele Ferientage bezogen hat? Können wir die Ferientage als Lohn zurückfordern?

Antwort: Die Rückforderung als Lohn ist aus rechtlicher Sicht problematisch. Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Wenn der Mitarbeitende jedoch böswillig – im Wissen um seine baldige Kündigung – zu viele Ferientage bezogen hat, kann der Arbeitgeber diese in Lohn zurückfordern. In der Praxis werden zu viel bezogene Ferien in aller Regel mit Mehrarbeit verrechnet oder in gegenseitiger Absprache vom Lohn abgezogen.

Auszahlung von Ferientagen

Frage: Darf der Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitnehmenden Ferientage auszahlen?

Antwort: Aufgrund des Abgeltungsverbots darf der Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Lohn abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Daran ändert auch das gegenseitige Einvernehmen nichts. Wer trotzdem Ferien in Absprache mit den Mitarbeitenden Ferien auszahlt, geht das Risiko ein, dass beispielsweise bei einer späteren Kündigung der Ferienanspruch nochmals bezahlt werden muss. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der Ferienanspruch darf durch Lohn abgegolten werden, wenn die Feriengewährung keinen Sinn ergibt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Student kurzfristig im Betrieb mitarbeitet, um sich die Ferien zu verdienen, oder wenn eine Verkäuferin unregelmässig ein paar Stunden aushilft. Bei regelmässiger Teilzeitmitarbeit sind die Ferien jedoch als bezahlte Ferientage zu gewähren. Es empfi ehlt sich, nur bei kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen die Ferien mit dem Stundenlohn abzugelten.

Auszahlung des Restferienanspruchs

Frage: Dürfen Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall ausbezahlt werden?

Antwort: Auch am Ende des Arbeitsverhältnisses gilt der Grundsatz, dass Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Auszahlung des Restferienanspruchs nur dann zulässig ist, wenn in der verbleibenden Zeit der Ferienbezug nicht möglich oder der einen oder der anderen Partei nicht zumutbar ist. Sofern also mehr Ferientage zu beziehen sind, als restliche Tage bis zum Austritt eines Mitarbeitenden bleiben, oder der Ferienbezug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, ist eine Auszahlung möglich.

13. Monatslohn bei Ferienauszahlung

Frage: Ist bei einer Auszahlung eines Ferienrestguthabens bei Austritt eines Mitarbeitenden auch ein Anteil des 13. Monatslohns geschuldet?

Antwort: Ja, wenn Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, ist darauf der Anteil des 13. Monatslohns dazuzuschlagen.

Ferienregelung bei Kurzarbeit

Frage: Wie ist die Ferienregelung bei Kurzarbeit? Haben unsere Mitarbeitenden Anspruch auf den vollen Lohn oder lediglich auf den gekürzten?

Antwort: Die Frage ist rechtlich umstritten. Mehrheitlich gehen die Unternehmen heute davon aus, dass lediglich der gekürzte Lohn geschuldet ist. Der Ferienanspruch darf wegen Kurzarbeit vom Arbeitgeber jedoch nicht gekürzt werden. Es bleibt beim vertraglich vereinbarten Anspruch.

Ferienansprüche bei Freistellung

Frage: Welchen Ferienanspruch hat man bei einer Freistellung?

Antwort: Die Gerichtspraxis zeigt, dass das Verhältnis zwischen (zu kompensierenden) Ferientagen und Freistellungstagen (Arbeitstage, nicht Kalendertage!) massgebend ist. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass ein Drittel der Freistellungsdauer für den Ferienbezug verwendet werden darf. Der Arbeitnehmer muss die Ferientage während der Freistellung nach Möglichkeit ohne ausdrückliche Anordnung seitens des Arbeitgebers beziehen, da sich die Ferienbezugspflicht aus der Treuepflicht ergibt.

Ferienansprüche bei Teilzeit

Frage: Unsere Mitarbeitende hat ein Teilzeitpensum von 60 Prozent. Sie hat einen Ferienanspruch von 5 Wochen und eine wöchentliche Sollzeit von 25,2 Stunden. Sie arbeitet jeweils Dienstag und Mittwoch den ganzen Tag und Donnerstag und Freitag am Vormittag. Wie müssen wir den Ferienanspruch berechnen?

Antwort: Eine Woche Ferien umfasst 3 volle Tage à 8,4 Stunden. Der gesamte Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt 15 Tage. Nimmt sie an einem Donnerstag und Freitag Ferien, so sind dies zwei halbe Ferientage.

Checkliste

  • Ferienpläne jährlich rechtzeitig mit allen Mitarbeitenden abstimmen und schriftlich fixieren.
  • Übertrag von Ferien auf das Folgejahr nur bis maximal 5 Tage zulassen, sofern nicht anders vereinbart.
  • Bei Kündigungen prüfen, ob zu viel bezogene Ferien böswillig waren oder mit Mehrarbeit verrechnet werden können.
  • Bei Kurzarbeit den vollen vertraglichen Ferienanspruch gewähren und nicht kürzen.
  • Freistellungstage korrekt mit Ferientagen verrechnen (Faustregel: ein Drittel der Freistellungsdauer).
  • Bei Teilzeitbeschäftigten den Ferienanspruch auf Basis der wöchentlichen Sollzeit berechnen.
  • Karenzfristen bei Krankheit im Folgejahr neu prüfen und nicht automatisch fortführen.
  • Arztzeugnisse bei Unfällen in den Ferien einfordern, um Nachgewährung zu begründen.
  • Auszahlungen von Restferien bei Austritt nur vornehmen, wenn der Bezug nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
  • Bei Auszahlung von Restferien den Anteil des 13. Monatslohns korrekt dazuschlagen.

Ferienkürzung bei Krankheit

Frage: Ein Mitarbeitender ist seit dem diesjährigen August krankheitsbedingt abwesend. In unserem Betrieb haben wir die Regelung, dass – sofern die Gesamtdauer der Absenz drei Monate im Jahr übersteigt – für den vollen vierten Monat und jeden weiteren vollen Absenzmonat die Ferien um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruches gekürzt werden dürfen. Eine Kürzung für das laufende Jahr ist unbestritten, doch wie gestaltet sich nun die Handhabung im Folgejahr? Gelten erneut drei bzw. quasi vier volle Monate als Karenzfrist oder kann ab Januar der Feriensaldo pro ganzem Absenzmonat um ein Zwölftel gekürzt werden?

Antwort: Das Gesetz legt sowohl dem Ferienanspruch wie auch der Ferienkürzung (Art. 329a und 329b OR) das Dienstjahr zugrunde (wobei vertraglich auch das Kalenderjahr als Grundlage vereinbart werden könnte). Damit beginnt auch der Ferienanspruch jedes Dienstjahr von Neuem. Dasselbe gilt für die Ferienkürzung samt der Karenzfrist. Für das Folgejahr kommt also zuerst eine Karenzfrist, nachher kann gekürzt werden. Wenn Sie nichts Anderes abgemacht haben, gilt bei Krankheit und Unfall eine Karenzfrist von einem Monat. Nachher kann die Kürzung für jeden weiteren vollen Monat erfolgen. Wäre der Arbeitnehmer also das ganze Dienstjahr krank, beträgt die mögliche Kürzung 11/12 des Ferienanspruchs.

Krankheit oder Unfall in den Ferien

Frage: Was geschieht, wenn Mitarbeitende während der Ferien krank werden oder einen Unfall erleiden?

Antwort: Wenn die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls eine Erholung ausschliessen, und dies durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden kann, müssen die Ferientage nochmals zugestanden werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Mitarbeitender während seiner Ferien eine Velotour unternimmt, dabei einen Unfall erleidet und eine Woche im Krankenhaus verbringen muss. Diese Woche gilt nicht als Ferienbezug, sondern als Arbeitsunfähigkeit. Für kleinere Unpässlichkeiten, welche bei Auslandaufenthalten häufi g sind, gilt dies jedoch nicht. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeitender zwei Wochen im Ausland verbringt, das Essen schlecht verträgt und ein oder zwei Tage Durchfall hat, ist diese Zeit nicht nachzugewähren, weil dies bei Reisen durchaus üblich ist.

Krankheit während Betriebsferien

Frage: Unser Betrieb macht jeweils über Weihnachten und Neujahr Betriebsferien, wobei die Arbeitszeit während des Jahres vorgeholt wird. Nun ist eine Mitarbeitende während dieser Zeit erkrankt. Kann sie die vorgeholten Ferien nachbeziehen?

Antwort: Es handelt sich bei der vorgeholten Arbeitszeit im rechtlichen Sinn nicht um Ferien, sondern um eine Verlegung der Arbeitszeit und somit um Freizeit. Die zusätzlichen «Ferientage» können folglich nicht nachbezogen werden. Hingegen ist einem Arbeitnehmender, der an denjenigen Tagen erkrankt ist, an welchen Vorholzeit zu leisten ist, diese dennoch gutzuschreiben.

Ferien bei Arbeitsunfähigkeit

Frage: Ein Mitarbeitender ist zu 50 Prozent krankgeschrieben. Trotz seiner Krankheit will er Ferien beziehen. Wie sind die Ferien zu berechnen? Kann er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit doppelt so lange Ferien machen?

Antwort: In der Regel nicht. Wenn der Mitarbeitende trotz seiner Krankheit in der Lage ist, in die Ferien zu verreisen, werden die Ferientage normal wie beim Gesunden angerechnet. Allenfalls hat er aber die Ferienfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen.

Aktuelle Bundesgerichtspraxis: Seit seinem Urteil 4A_357/2022 vom 30. Januar 2023, dessen Grundsätze insbesondere im Urteil 4A_222/2024 vom 16. Juli 2024 bekräftigt wurden, vertritt das Bundesgericht die Auffassung, dass bei einer Vollzeitbeschäftigung beim selben Arbeitgeber der Urlaubslohn grundsätzlich nicht mehr zusammen mit dem laufenden Lohn ausgezahlt werden darf, selbst wenn dieser variabel ist. Eine Ausnahme ist nur in ganz Ausnahmefällen zulässig, wenn tatsächlich unüberwindbare praktische Schwierigkeiten die Auszahlung des Lohns zum Zeitpunkt der tatsächlichen Inanspruchnahme des Urlaubs unmöglich machen. Gilt diese Ausnahme, setzt sie zudem eine unregelmässige Tätigkeit sowie die Einhaltung der in der Rechtsprechung festgelegten formellen Anforderungen voraus: Der auf den Urlaub entfallende Lohnanteil muss im schriftlichen Arbeitsvertrag ausdrücklich erwähnt und auf jeder Lohnabrechnung als Betrag oder Prozentsatz ausgewiesen werden.

FAQ: Ferienansprüche

Darf der Arbeitgeber einen Mitarbeitenden zwingen, Ferien zu nehmen?

Ja, der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und muss dafür sorgen, dass diese tatsächlich bezogen werden. Die Verantwortung kann nicht auf den Mitarbeitenden abgeschoben werden.

Was passiert, wenn ein Mitarbeitender während der Ferien krank wird?

Nur wenn die Erholung ausgeschlossen ist (z.B. durch einen schweren Unfall oder eine schwere Krankheit mit Arztzeugnis), müssen die betroffenen Tage nachgewiesen werden. Kleinere Unpässlichkeiten führen nicht zu einer Nachgewährung.

Können nicht bezogene Ferien in Geld ausbezahlt werden?

Während des laufenden Arbeitsverhältnisses ist dies grundsätzlich verboten. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Auszahlung nur zulässig, wenn der Ferienbezug in der verbleibenden Zeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

Wer trägt die Kosten bei einer erzwungenen Ferienverlängerung durch Streik?

Bei höherer Gewalt wie einem Flugstreik geht die Verlängerung zulasten des Arbeitnehmenden, auch wenn die Verhinderung unverschuldet war.

Wie lange bleiben Ferientage gültig, bevor sie verjähren?

Ferien verjähren innert fünf Jahren ab ihrer Fälligkeit. Der Arbeitgeber muss jedoch rechtzeitig zur Anordnung der Ferien verpflichtet werden; er kann sich nicht einfach auf die Verjährung berufen.

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