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Ferienansprüche: Umstrittene Ansprüche aus der Praxis

Ferienansprüche sorgen in Personalabteilungen immer wieder für offene Fragen. In diesem Beitrag finden Sie rechtssichere Antworten von Fachexperten zu Praxis-Fragen aus der WEKA Online-Rechtsberatung.

21.06.2021 Von: David Schneeberger
Ferienansprüche

Ferienansprüche – Erzwungene Ferienverlängerung

Frage: Infolge eines Streiks der Fluggesellschaft musste einer unserer Mitarbeitenden seine Ferien um drei Tage verlängern. Geht dies zu seinen oder zu unseren Lasten?

Antwort: Trotz unverschuldeter Verhinderung der Arbeitsleistung geht eine Ferienverlängerung aufgrund von höherer Gewalt (z.B. Streik, Verkehrsstau, Naturkatastrophen, Seuchen) zulasten des Arbeitnehmenden. Verantwortung über den Ferienbezug

Verantwortung über den Ferienbezug

Frage: Wir haben einen Mitarbeitenden, der kaum Ferien bezieht. Können wir ihn dazu zwingen, Ferien zu nehmen?

Antwort: Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt auf die Wünsche des Arbeitnehmenden so weit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Diese Verantwortung kann nicht auf die Mitarbeitenden abgeschoben werden. Es ist Aufgabe des Arbeitgebers, den Ferienbezug mit den Mitarbeitenden rechtzeitig zu planen und dafür besorgt zu sein, dass die Ferien auch tatsächlich bezogen werden. Ferien können also durchaus vom Arbeitgeber angeordnet werden.

Verwirkungsfrist von Ferien

Frage: Wie lange bleiben nicht bezogene Ferientage gültig?

Antwort: Ferien sind in der Regel im Verlauf des betreffenden Jahres zu gewähren. Viele Mitarbeitende möchten jedoch Ferien ansparen. Daneben gibt es immer wieder einzelne Mitarbeitende, welche fast keine Ferien beziehen. Viele Unternehmen regeln deshalb die Übertragung von Ferien von einem Kalenderjahr auf das nächste. Beispielsweise dürfen dann – mit Ausnahme von speziellen Situationen – maximal 5 Ferientage auf das neue Jahr überschrieben werden. Das Bundesgericht hat entschieden, dass Ferien innert 5 Jahren verjähren. Dabei sind Ferien, die bezogen werden, mit dem ältesten Ferienanspruch zu verrechnen. Der Ferienanspruch verjährt für jedes Dienstjahr separat ab seiner Fälligkeit. Der Arbeitgeber kann sich allerdings nicht einfach darauf berufen, dass die Ferien nach dieser Frist verwirkt sind. Vielmehr gilt es die Ferien rechtzeitig anzuordnen.

Rückforderung von Ferientagen

Frage: Was geschieht, wenn ein Mitarbeitender, der kündigt, bereits zu viele Ferientage bezogen hat? Können wir die Ferientage als Lohn zurückfordern?

Antwort: Die Rückforderung als Lohn ist aus rechtlicher Sicht problematisch. Voraussetzung ist eine ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber. Wenn der Mitarbeitende jedoch böswillig – im Wissen um seine baldige Kündigung – zu viele Ferientage bezogen hat, kann der Arbeitgeber diese in Lohn zurückfordern. In der Praxis werden zu viel bezogene Ferien in aller Regel mit Mehrarbeit verrechnet oder in gegenseitiger Absprache vom Lohn abgezogen.

Auszahlung von Ferientagen

Frage: Darf der Arbeitgeber in gegenseitigem Einvernehmen mit dem Arbeitnehmenden Ferientage auszahlen?

Antwort: Aufgrund des Abgeltungsverbots darf der Ferienanspruch während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht durch Lohn abgegolten werden (Art. 329d Abs. 2 OR). Daran ändert auch das gegenseitige Einvernehmen nichts. Wer trotzdem Ferien in Absprache mit den Mitarbeitenden Ferien auszahlt, geht das Risiko ein, dass beispielsweise bei einer späteren Kündigung der Ferienanspruch nochmals bezahlt werden muss. Allerdings gibt es Ausnahmen: Der Ferienanspruch darf durch Lohn abgegolten werden, wenn die Feriengewährung keinen Sinn ergibt. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn ein Student kurzfristig im Betrieb mitarbeitet, um sich die Ferien zu verdienen, oder wenn eine Verkäuferin unregelmässig ein paar Stunden aushilft. Bei regelmässiger Teilzeitmitarbeit sind die Ferien jedoch als bezahlte Ferientage zu gewähren. Es empfi ehlt sich, nur bei kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen die Ferien mit dem Stundenlohn abzugelten.

Auszahlung des Restferienanspruchs

Frage: Dürfen Ferien bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses in jedem Fall ausbezahlt werden?

Antwort: Auch am Ende des Arbeitsverhältnisses gilt der Grundsatz, dass Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen. Das Bundesgericht hat entschieden, dass die Auszahlung des Restferienanspruchs nur dann zulässig ist, wenn in der verbleibenden Zeit der Ferienbezug nicht möglich oder der einen oder der anderen Partei nicht zumutbar ist. Sofern also mehr Ferientage zu beziehen sind, als restliche Tage bis zum Austritt eines Mitarbeitenden bleiben, oder der Ferienbezug dem Arbeitgeber oder dem Arbeitnehmer nicht zugemutet werden kann, ist eine Auszahlung möglich.

13. Monatslohn bei Ferienauszahlung

Frage: Ist bei einer Auszahlung eines Ferienrestguthabens bei Austritt eines Mitarbeitenden auch ein Anteil des 13. Monatslohns geschuldet?

Antwort: Ja, wenn Ferien am Ende des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden, ist darauf der Anteil des 13. Monatslohns dazuzuschlagen.

Ferienregelung bei Kurzarbeit

Frage: Wie ist die Ferienregelung bei Kurzarbeit? Haben unsere Mitarbeitenden Anspruch auf den vollen Lohn oder lediglich auf den gekürzten?

Antwort: Die Frage ist rechtlich umstritten. Mehrheitlich gehen die Unternehmen heute davon aus, dass lediglich der gekürzte Lohn geschuldet ist. Der Ferienanspruch darf wegen Kurzarbeit vom Arbeitgeber jedoch nicht gekürzt werden. Es bleibt beim vertraglich vereinbarten Anspruch.

Ferienansprüche bei Freistellung

Frage: Welchen Ferienanspruch hat man bei einer Freistellung?

Antwort: Die Gerichtspraxis zeigt, dass das Verhältnis zwischen (zu kompensierenden) Ferientagen und Freistellungstagen (Arbeitstage, nicht Kalendertage!) massgebend ist. Als Faustregel kann man davon ausgehen, dass ein Drittel der Freistellungsdauer für den Ferienbezug verwendet werden darf. Der Arbeitnehmer muss die Ferientage während der Freistellung nach Möglichkeit ohne ausdrückliche Anordnung seitens des Arbeitgebers beziehen, da sich die Ferienbezugspflicht aus der Treuepflicht ergibt.

Ferienansprüche bei Teilzeit

Frage: Unsere Mitarbeitende hat ein Teilzeitpensum von 60 Prozent. Sie hat einen Ferienanspruch von 5 Wochen und eine wöchentliche Sollzeit von 25,2 Stunden. Sie arbeitet jeweils Dienstag und Mittwoch den ganzen Tag und Donnerstag und Freitag am Vormittag. Wie müssen wir den Ferienanspruch berechnen?

Antwort: Eine Woche Ferien umfasst 3 volle Tage à 8,4 Stunden. Der gesamte Ferienanspruch der Mitarbeitenden beträgt 15 Tage. Nimmt sie an einem Donnerstag und Freitag Ferien, so sind dies zwei halbe Ferientage.

Ferienkürzung bei Krankheit

Frage: Ein Mitarbeitender ist seit dem diesjährigen August krankheitsbedingt abwesend. In unserem Betrieb haben wir die Regelung, dass – sofern die Gesamtdauer der Absenz drei Monate im Jahr übersteigt – für den vollen vierten Monat und jeden weiteren vollen Absenzmonat die Ferien um einen Zwölftel des jährlichen Ferienanspruches gekürzt werden dürfen. Eine Kürzung für das laufende Jahr ist unbestritten, doch wie gestaltet sich nun die Handhabung im Folgejahr? Gelten erneut drei bzw. quasi vier volle Monate als Karenzfrist oder kann ab Januar der Feriensaldo pro ganzem Absenzmonat um ein Zwölftel gekürzt werden?

Antwort: Das Gesetz legt sowohl dem Ferienanspruch wie auch der Ferienkürzung (Art. 329a und 329b OR) das Dienstjahr zugrunde (wobei vertraglich auch das Kalenderjahr als Grundlage vereinbart werden könnte). Damit beginnt auch der Ferienanspruch jedes Dienstjahr von Neuem. Dasselbe gilt für die Ferienkürzung samt der Karenzfrist. Für das Folgejahr kommt also zuerst eine Karenzfrist, nachher kann gekürzt werden. Wenn Sie nichts Anderes abgemacht haben, gilt bei Krankheit und Unfall eine Karenzfrist von einem Monat. Nachher kann die Kürzung für jeden weiteren vollen Monat erfolgen. Wäre der Arbeitnehmer also das ganze Dienstjahr krank, beträgt die mögliche Kürzung 11/12 des Ferienanspruchs.

Krankheit oder Unfall in den Ferien

Frage: Was geschieht, wenn Mitarbeitende während der Ferien krank werden oder einen Unfall erleiden?

Antwort: Wenn die Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls eine Erholung ausschliessen, und dies durch ein Arztzeugnis nachgewiesen werden kann, müssen die Ferientage nochmals zugestanden werden. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein Mitarbeitender während seiner Ferien eine Velotour unternimmt, dabei einen Unfall erleidet und eine Woche im Krankenhaus verbringen muss. Diese Woche gilt nicht als Ferienbezug, sondern als Arbeitsunfähigkeit. Für kleinere Unpässlichkeiten, welche bei Auslandaufenthalten häufi g sind, gilt dies jedoch nicht. Wenn zum Beispiel ein Mitarbeitender zwei Wochen im Ausland verbringt, das Essen schlecht verträgt und ein oder zwei Tage Durchfall hat, ist diese Zeit nicht nachzugewähren, weil dies bei Reisen durchaus üblich ist.

Krankheit während Betriebsferien

Frage: Unser Betrieb macht jeweils über Weihnachten und Neujahr Betriebsferien, wobei die Arbeitszeit während des Jahres vorgeholt wird. Nun ist eine Mitarbeitende während dieser Zeit erkrankt. Kann sie die vorgeholten Ferien nachbeziehen?

Antwort: Es handelt sich bei der vorgeholten Arbeitszeit im rechtlichen Sinn nicht um Ferien, sondern um eine Verlegung der Arbeitszeit und somit um Freizeit. Die zusätzlichen «Ferientage» können folglich nicht nachbezogen werden. Hingegen ist einem Arbeitnehmender, der an denjenigen Tagen erkrankt ist, an welchen Vorholzeit zu leisten ist, diese dennoch gutzuschreiben.

Ferien bei Arbeitsunfähigkeit

Frage: Ein Mitarbeitender ist zu 50 Prozent krankgeschrieben. Trotz seiner Krankheit will er Ferien beziehen. Wie sind die Ferien zu berechnen? Kann er wegen seiner Arbeitsunfähigkeit doppelt so lange Ferien machen?

Antwort: In der Regel nicht. Wenn der Mitarbeitende trotz seiner Krankheit in der Lage ist, in die Ferien zu verreisen, werden die Ferientage normal wie beim Gesunden angerechnet. Allenfalls hat er aber die Ferienfähigkeit ärztlich bestätigen zu lassen.

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