Arbeitsunfähigkeit Schweiz: Einzelfragen zur Arbeitsunfähigkeit
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Arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit
Dieses Phänomen ist relativ neu, wird aber immer häufiger. Die betroffene Person ist in diesen Fällen einzig in Bezug auf ihre Arbeitsstelle arbeitsunfähig, beispielsweise, weil die blosse Anwesenheit eines bestimmten Mitarbeiters oder des Vorgesetzten psychische Stress- und Krankheitssymptome hervorruft. Eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit hat in der Regel einen psychischen Hintergrund und tritt oft im Zusammenhang mit Mobbingfällen oder anderen Belastungssituationen am Arbeitsplatz auf.
In grösseren Unternehmungen kann ein Einsatz in einem anderen personellen Umfeld möglicherweise bereits Abhilfe schaffen. Wichtig wären dafür Arztzeugnisse, die eine entsprechende Differenzierung vornehmen. Doch leider sind sich Ärzte des juristischen Nutzens solcher Angaben kaum bewusst. Gleiches gilt für Hinweise, welche Arbeiten ein Arbeitnehmer, der für seine normale Arbeit krankgeschrieben ist, grundsätzlich ausführen könnte. Mit solchen Hinweisen könnten Mitarbeiter trotz körperlicher Beeinträchtigungen eingesetzt werden.
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Ein Maler, der wegen eines Rückenleidens zu 100 % in seiner Tätigkeit als Maler krankgeschrieben ist, hingegen sitzende Arbeiten im Umfang eines 50 %-Pensums erledigen könnte, könnte so teilweise weiterbeschäftigt werden, was für den Arbeitgeber eine erhebliche finanzielle Entlastung darstellen würde.
Hinweis: Bitten Sie Ihre Arbeitnehmer, Arztzeugnisse mit Angaben darüber zu verlangen, für welche Art von Arbeit der Arbeitnehmer krankgeschrieben ist, bzw. welche Arbeiten trotz körperlicher Beeinträchtigung ausführbar sind und in welchem zeitlichen Umfang. Natürlich untersteht ein Arzt dem Arztgeheimnis, aber Spezifikationen wie „stehende Arbeit“, „sitzende Arbeit“, „leichte Arbeit mit Wechselbelastung“ sind unproblematisch und helfen Ihnen als Arbeitgeber bereits weiter. Ausserdem kann der Arbeitnehmer seinen Arzt vom Arztgeheimnis Ihnen gegenüber (ganz oder teilweise) entbinden.
Hinweis: Übrigens gilt, dass ein Arbeitnehmer, welcher eine zumutbare Ersatzarbeit zugeteilt erhält und diese nicht annimmt, seinen Lohnfortzahlungsanspruch verliert.
Das Burnout und die Bergwanderung
Verwandt mit dieser Problematik ist das Phänomen der Bergwanderung während der Krankschreibung. Darf ein Arbeitnehmer seinem Hobby nachgehen, obschon er krank geschrieben ist oder muss er nicht vielmehr während der Krankheit zuhause bleiben und sich auskurieren?
Er darf – je nachdem, weshalb er krankgeschrieben ist. Burnout-Patienten etwa profitieren sicherlich vom Kontakt mit der Natur, welcher auf die Seele heilsam und kräftigend wirken kann. Aber natürlich sieht sich ein wegen eines (angeblich) gebrochenen Fusses krankgeschriebener Koch mit unangenehmen Fragen konfrontiert, wenn er mit seinem Hund im Wald joggen geht und dabei seinem Arbeitgeber in die Arme läuft.
Es gibt also, wie immer in der Juristerei, keine allgemeingültige Antwort auf diese Frage. Es kommt vielmehr auf den Grund der Arbeitsunfähigkeit an und auf die Natur des Hobbies oder der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer während der Krankschreibung ausübt.
Damit kommen wir gleich zum zweiten Evergreen in der Beratung im Arbeitsrecht: Die Zweifel des Arbeitgebers an einem Arztzeugnis.
Das Zeugnis und die Zweifel
Wie (fast) überall im Privatrecht gilt auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Problematik: Wer einen Anspruch erhebt, hat den Beweis für seine Anspruchsberechtigung zu erbringen. Beweisbelastet für die Tatsache der Arbeitsunfähigkeit ist also der Arbeitnehmer, weil er den Anspruch auf Lohnfortzahlung erhebt.
Das gängigste Beweismittel ist sicherlich das Arztzeugnis. Allerdings kann ein Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeit auch mit anderen Mitteln beweisen, doch vor Gericht empfiehlt sich der Einsatz von Arztzeugnissen, da die Gerichte diese in der Regel nicht in Frage stellen.
Es steht aber ausser Zweifel, dass Arztzeugnisse keinen unumstösslichen Beweiswert haben. Insbesondere Zeugnisse, die rückdatiert sind oder die sich lediglich auf die Schilderung des Patienten stützen sind nicht ausreichend beweisbildend.
Insbesondere die seit Frühjahr 2019 zur Verfügung stehende Option der Arztzeugnisbestellung per WhatsApp wird wohl auf Skepsis stossen.
Wenn ein Arbeitgeber aufgrund von objektiven Anhaltspunkten ein Arztzeugnis anzweifelt, kann er einen Arbeitnehmer zum Besuch bei einem Vertrauensarzt auffordern. Objektive Anhaltspunkte sind z.B., wenn ein Arbeitnehmer regelmässig am Freitag fehlt. Auch das immer häufiger zu beobachtende Phänomen, dass Arbeitnehmer direkt nach Erhalt der Kündigung aus heiterem Himmel krank werden oder die ebenso urplötzliche Genesung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lösen Misstrauen aus (wobei im letzteren Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung wegen der zwischenzeitlichen Genesung nichts mehr bringt).
Die Kosten für die Untersuchung hat der Arbeitgeber zu tragen. Auch der Vertrauensarzt hat das Arztgeheimnis zu wahren. Er kann also den Arbeitgeber nicht über die eigentliche Diagnose informieren, wohl aber bestätigen, ob die Arbeitsunfähigkeit gegeben ist oder nicht.
Hinweis: Beugen Sie vor und fügen Sie Ihren Arbeitsverträgen eine Klausel hinzu, wonach Sie vom Arbeitnehmer den Besuch eines Vertrauensarztes Ihrer Wahl verlangen dürfen.
Hinweis: Verweigert der Arbeitnehmer trotz (schriftlicher!) Abmahnung den Besuch beim Vertrauensarzt, so hat er keine Lohnfortzahlung mehr zugute! Anspruchsvoller wird es, wenn sich die Befunde der Ärzte widersprechen. Lassen Sie sich frühzeitig rechtlich beraten, wenn Sie sich in einer solchen Situation wiederfinden.
Hinweis: Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass ein Arztzeugnis ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu erbringen ist. Aber auch wenn im Vertrag nichts geregelt ist, hat der Arbeitgeber ein Anrecht auf ein Arztzeugnis.