Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Was rechtlich gilt

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Arbeitgeberinnen in der Schweiz müssen bei Krankheit oder Unfall Lohn fortzahlen, sofern die Arbeitsunfähigkeit glaubhaft belegt ist. Die Vorlage eines Arztzeugnisses ist dabei eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung nicht automatisch zur Lohnkürzung führt, sondern zunächst eine Abmahnung nach sich zieht. Rückwirkend ausgestellte Bescheinigungen können unter bestimmten Voraussetzungen gültig sein und sogar eine bereits ausgesprochene Kündigung unwirksam machen.

Die wichtigsten Punkte:

  • Die Lohnfortzahlung ist nicht zwingend an die sofortige Vorlage eines Arztzeugnisses gebunden.
  • Ein Arztzeugnis ist keine unumstössliche Wahrheit, sondern eine Parteibehauptung, die widerlegt werden kann.
  • Arbeitgeberinnen dürfen bei Misstrauen den Arbeitnehmer zu einem Vertrauensarzt schicken.
  • Rückwirkende Arztzeugnisse sind nicht per se ungültig, benötigen aber objektive Anhaltspunkte.
  • Der Arzt darf keine Diagnose preisgeben, muss aber bei Unklarheiten zur Klärung beitragen.
17.05.2026 Von: Leena Kriegers-Tejura
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Welche rechtlichen Pflichten gelten für die Vorlage und Beweiswirkung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen in der Schweiz?

Im Arbeitsverhältnis wird Lohn gegen Arbeit geleistet. In Fällen der Abwesenheit bei Krankheit oder Unfall besteht hingegen eine Lohnfortzahlungspflicht der Arbeitgeberin. Führt die Krankheit oder der Unfall zu einer Arbeitsunfähigkeit, ist diese zu belegen. Dieser Beweis wird in der Praxis regelmässig durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bzw. durch Arztzeugnisse erbracht. Was dabei beachtet werden muss, zeigt dieser Artikel.

Wann muss ein Arztzeugnis bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden? 

Sind Mitarbeitende krank, haben diese regelmässig ein Arztzeugnis bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, damit sie während der Krankheit den Lohn weiterhin erhalten. Ab wann ein Arztzeugnis vorgelegt werden muss, ist im Obligationenrecht nicht definiert. Gesamtarbeitsverträge oder öffentliches Personalrecht sehen teilweise klare Regelungen vor, wann dieses erforderlich ist. Im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis wird dies oft im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement geregelt. Üblich ist eine Regelung, wonach ein Arztzeugnis ab dem dritten oder vierten Tag der Krankheit vorzulegen ist; vereinbart werden kann aber auch, dass das Arztzeugnis ab dem ersten Tag erforderlich ist. Wichtig hinzuweisen ist, dass dem Arztzeugnis kein strikter Beweis zukommt. Die Arbeitsunfähigkeit kann auch anders belegt werden (z.B. mittels Zeugenaussagen); das Arztzeugnis ist lediglich eine Parteibehauptung, die auch widerlegt werden kann. 

Kann die Arbeitgeberin den Lohn einstellen, wenn der Mitarbeiter das Arztzeugnis nicht einreicht? 

Wenn jemand das Arztzeugnis bzw. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vorlegt, obwohl dies im Vertrag oder Reglement vorgesehen ist, kann die Arbeitgeberin nicht einfach die Lohnfortzahlung einstellen. Die Lohnfortzahlung ist nicht an das Beibringen eines Arztzeugnisses gebunden. Es handelt sich dabei vielmehr um eine Ordnungsvorschrift. Die Arbeitgeberin kann in solchen Fällen dem Mitarbeiter eine Abmahnung schicken und das Arztzeugnis nachfordern. Erst wenn der Arbeitnehmer sich weiterhin weigert, ein Arztzeugnis zu erbringen, bzw. den Beweis der Arbeitsunfähigkeit nicht anders belegt, kann die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung einstellen. 

Was tun bei unklaren Arztzeugnissen? 

Trotz Vorlage eines Arztzeugnisses bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kann es sein, dass nicht alle Fragen geklärt sind, weil das Arztzeugnis unklar formuliert ist. Wenn im Arztzeugnis steht, jemand sei 50% arbeitsunfähig, ist nicht klar, ob es bei einem Teilzeitangestellten um eine Arbeitsunfähigkeit von 50% des eigentlichen Pensums geht oder ob 50% von einem Vollzeitpensum von 100% gemeint sind. Ob ein Mitarbeiter «bloss» arbeitsplatzbezogen krank ist, müsste ebenfalls deklariert werden, damit die Arbeitgeberin von einer solchen Arbeitsunfähigkeit ausgehen darf. Zwar unterliegt der Arzt dem Berufsgeheimnis, d.h., er darf der Arbeitgeberin keine Diagnose herausgeben. Wenn es jedoch um die Klärung des Arztzeugnisses geht, muss er die nötigen Informationen liefern, ohne eine Diagnose herauszugeben. In der Praxis verweigern Ärzte jedoch die Information, wenn keine Entbindung vom Patienten vorliegt.

Wann darf die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer zum Vertrauensarzt schicken? 

Es kann auch sein, dass die Arbeitgeberin dem Arztzeugnis nicht traut. Es kommt nicht selten vor, dass Mitarbeiter nach Aussprechen der Kündigung krank werden, obwohl vorher vermeintlich keine Anzeichen dafür vorlagen.

Der Arbeitgeberin steht es immer frei, den Arbeitnehmer auf ihre Kosten zu einem Vertrauensarzt ihrer Wahl zu schicken. Dieser Aufforderung hat der Arbeitnehmer aufgrund der Praxis Folge zu leisten, auch wenn dies nicht explizit im Vertrag erwähnt wird. Die Praxis erklärt dies mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers. Um Diskussionen zu vermeiden, empfiehlt es sich, eine solche Regelung im Arbeitsvertrag oder in einem Personalreglement explizit vorzusehen. Weigert sich ein Mitarbeiter, den Vertrauensarzt aufzusuchen, kann die Arbeitgeberin die Lohnfortzahlung einstellen. Bevor sie dies tut, sollte diese dem Mitarbeiter unbedingt angedroht werden. 

Zu beachten ist ferner, dass der Vertrauensarzt ebenfalls an das Arztgeheimnis gebunden ist, weshalb er der Arbeitgeberin, die eigentlich die Auftraggeberin ist, keine Diagnose herausgeben darf. Er kann lediglich das Arztzeugnis des Hausarztes bestätigen oder ablehnen. 

Beweiskraft von Arztzeugnissen, insbesondere rückwirkender Arztzeugnisse 

Die Beweiskraft von Arztzeugnissen führt immer wieder zu Streitigkeiten in der Praxis. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Arztzeugnis rückwirkend ausgestellt wird und damit eine bereits ausgesprochene Kündigung nichtig macht. Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich in seinem Entscheid A-536/2019 vom 9. Dezember 2019 mit dieser Frage befasst und stellte wie schon in früheren Entscheiden fest, dass ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis durchaus glaubhaft sein kann. 

Im konkreten Fall kündigte die SBB einem alkoholkranken Mitarbeiter. Zwei Tage später bescheinigte der Arzt dem Mitarbeiter rückwirkend, dass er bereits seit einem Tag vor Zugang der Kündigung krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen sei. Die SBB akzeptierte zwar den ärztlichen Befund, nicht aber die Rückwirkung des Arztzeugnisses. Der Mitarbeiter hatte der Arbeitgeberin einen Tag vor der Kündigung mitgeteilt, er würde Ferien beziehen und habe dabei in keiner Art und Weise zum Ausdruck gebracht, arbeitsunfähig zu sein. Die Vorinstanz kam aus diesem Grund denn auch zum Schluss, die Kündigung sei nicht zur Unzeit erfolgt (also gültig); vielmehr habe sich der Gesundheitszustand des Mitarbeiters nach Erhalt der Kündigung derart verschlechtert, dass die Arbeitsunfähigkeit nach Ausstellen der Kündigung eintrat (Sachverhalt Ziffer E.). Das Bundesverwaltungsgericht hielt hingegen fest, dass ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis nicht in jedem Fall unwirksam sei. Vielmehr müssten objektive Anhaltspunkte vorliegen, um deren Richtigkeit in Zweifel zu ziehen (E. 4.6). 

Checkliste

  • Prüfen Sie, ob der Arbeitsvertrag oder ein Reglement den Zeitpunkt der Vorlage (z. B. ab Tag 3) festlegt.
  • Fehlt das Zeugnis trotz Frist, senden Sie eine Abmahnung und fordern Sie die Nachreichung an.
  • Stellen Sie den Lohn erst ein, wenn der Mitarbeiter die Vorlage verweigert oder keinen anderen Beweis erbringt.
  • Bei unklaren Formulierungen (z. B. Prozentangaben) klären Sie die Bedeutung ohne Diagnoseabfrage.
  • Verweigert der Arzt Informationen, prüfen Sie, ob eine Entbindung vom Schweigepflichtgeheimnis vorliegt.
  • Bei begründetem Misstrauen (z. B. nach Kündigung) laden Sie den Mitarbeiter zum Vertrauensarzt ein.
  • Drohen Sie vor der Lohnkürzung bei Weigerung, den Vertrauensarzt aufzusuchen, explizit mit dieser Konsequenz.
  • Prüfen Sie bei rückwirkenden Zeugnissen, ob objektive Anhaltspunkte die Glaubhaftigkeit stützen.
  • Achten Sie darauf, dass bei rückwirkenden Bescheinigungen das Ausstellungs- und Behandlungsdatum klar sind.
  • Bewerten Sie rückwirkende Zeugnisse nicht pauschal als ungültig, sondern im Einzelfall.

Im konkreten Fall hatte der Arbeitnehmer bereits vorher unter erheblichen gesundheitlichen Problemen gelitten. Die Rückwirkung war deshalb vorliegend mit drei Tagen nicht als übermässig zu betrachten. Die Kündigung war deshalb nichtig (E. 4.6). Aufgrund des Entscheids könnte man sich nun fragen, ob Arbeitnehmende nicht immer sofort einen Arzt aufsuchen sollten, sobald sie Krankheitssymptome verspüren, damit sie frühzeitig ein Arztzeugnis vorlegen können. Das erscheint einerseits wenig sinnvoll, weil die Arbeitgebenden das Arztzeugnis oft erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag verlangen. Andererseits zeigt der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts auf, dass Arztzeugnisse im Einzelfall eine Rückwirkung entfalten können. Ob die Rückwirkung gerechtfertigt ist, kann daher immer noch für einen einzelnen Fall entschieden werden. 

Auch wenn es sich bei diesem Entscheid um einen Fall des öffentlichen Arbeitsrechts handelt, sind die Erwägungen des Gerichts analog auf das private Arbeitsrecht anwendbar. Auch hier gilt, dass rückwirkende Arztzeugnisse nicht unproblematisch sind, aber nicht grundsätzlich unzulässig. Diese kommen im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis ziemlich häufig vor. Wenn vertraglich das Arztzeugnis erst ab dem dritten oder vierten Krankheitstag verlangt wird, ergibt der Gang zum Arzt vorher gar keinen Sinn. Zweifel an rückwirkenden Arztzeugnissen sind zumindest dann angebracht, wenn weitere Umstände vorliegen, welche die behauptete Arbeitsunfähigkeit fraglich erscheinen lassen. Auch kantonale Gerichte haben in Bezug auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisses bereits festgestellt, dass retroaktive Arztzeugnisse zwar nicht per se für unzulässig zu erachten sind, doch komme ihnen dann, wenn sie sich nicht auf objektive Befunde stützen könnten, sondern nur auf Patientenschilderungen beruhten, ein geringer Beweiswert zu (JAR 2008, S. 376, E. 3.4). 

Empfehlungen FMH zur Erstellung von Arztzeugnissen 

Der Berufsverband der Ärzte FMH empfiehlt, bei der Ausstellung einer rückwirkenden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besonders auf Transparenz zu achten. Der Arzt muss festhalten, was er selbst festgestellt bzw. was er auf Angaben des Patienten attestiert. Das Zeugnis muss auf jeden Fall das Anfangsdatum der Arbeitsunfähigkeit, das Ausstellungsdatum sowie das Datum der ersten Behandlung beinhalten. Die Rückwirkung sollte grundsätzlich nicht mehr als eine Woche betragen. Es handelt sich hierbei um Empfehlungen, weshalb im Einzelfall auch rückwirkende Arztzeugnisse über mehr als eine Woche nicht automatisch als ungültig zu taxieren wären. Vielmehr wären die Umstände der Ausstellung des Zeugnisses näher unter die Lupe zu nehmen.

FAQ: Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Muss ein Arztzeugnis immer ab dem ersten Krankheitstag vorgelegt werden?

Nein, das Obligationenrecht definiert keinen festen Zeitpunkt. Üblich ist die Vorlage ab dem dritten oder vierten Tag, es sei denn, der Arbeitsvertrag oder ein Gesamtarbeitsvertrag sieht eine frühere Frist vor.

Darf die Arbeitgeberin den Lohn sofort einstellen, wenn kein Arztzeugnis eingereicht wird?

Nein, die Lohnfortzahlung ist nicht direkt an die Vorlage gebunden. Zuerst muss eine Abmahnung erfolgen und die Nachforderung gestellt werden. Erst bei weiterem Verweigern der Vorlage kann der Lohn eingestellt werden.

Kann ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis eine Kündigung unwirksam machen?

Ja, wenn das Bundesverwaltungsgericht objektive Anhaltspunkte für die Glaubhaftigkeit der Rückwirkung findet. Ein pauschaler Ausschluss rückwirkender Bescheinigungen ist nicht zulässig.

Darf der Vertrauensarzt der Arbeitgeberin die Diagnose des Mitarbeiters mitteilen?

Nein, auch der Vertrauensarzt unterliegt dem Arztgeheimnis. Er darf lediglich bestätigen oder ablehnen, ob die Arbeitsunfähigkeit besteht, ohne die Diagnose offenzulegen.

Was gilt bei unklaren Prozentangaben im Arztzeugnis?

Bei Unklarheiten (z. B. 50 % Arbeitsunfähigkeit bei Teilzeit) muss der Arzt zur Klärung beitragen, ohne eine Diagnose zu nennen. Verweigert er dies ohne Entbindung, ist die Beweisführung erschwert.

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