Ferienauszahlung: Darf der Arbeitgeber Ferien ausbezahlen?
Inhalt
KURZ ZUSAMMENGEFASST
Gemäss OR 329d Abs. 2 ist eine Abgeltung von Ferien durch Geld während des laufenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht, etwa bei kurzfristigen Anstellungen von Studierenden oder sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann eine Auszahlung erfolgen, wenn mehr Ferientage zustehen als noch bis zum Austritt verbleiben oder andere wichtige Gründe vorliegen.
Die wichtigsten Punkte:
- Ferien müssen in der Regel in natura genommen werden, eine Auszahlung ist verboten.
- Ausnahmen bei Kurzzeitarbeit oder unregelmässiger Teilzeit erlauben eine Abgeltung im Lohn.
- Bei Austritt ist eine Auszahlung möglich, wenn der Ferienanspruch die verbleibende Zeit übersteigt.
- Der Ferienanteil muss im Vertrag und auf der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden.
- Bei unregelmässiger Arbeit empfiehlt sich ein Ferienkonto zur korrekten Erfassung.

Passende Arbeitshilfen
Unter welchen Umständen ist eine Ferienauszahlung im Schweizer Arbeitsrecht erlaubt?
Ferienauszahlung bei kurzfristiger Anstellung oder sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit
Der Ferienanspruch darf durch Lohn abgegolten werden, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht. Dies ist bspw. dann der Fall, wenn ein Student kurzfristig im Betrieb mitarbeitet, um sich die Ferien zu verdienen oder eine Verkäuferin unregelmässig ein paar Stunden aushilft. Bei regelmässiger Teilzeitmitarbeit sind die Ferien als bezahlte Ferientage zu gewähren. Der Anspruch muss aus dem Vertrag ersichtlich sein und in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Ein einfacher Hinweis im Vertrag oder auf der Lohnabrechnung genügt nicht (BGE 116 II 515).
Praxis-Beispiel: Bei laufender Abgeltung der Ferien empfiehlt es sich, den Ferienanteil im Arbeitsvertrag und in der Lohnabrechnung in Prozent und in Franken auszuweisen. Es besteht andernfalls die Gefahr, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter den gesamten Ferienanspruch nochmals einfordern kann.
Trotz der Ferienauszahlung muss den Mitarbeitenden während einem längeren Arbeitsverhältnis die Möglichkeit geboten werden, Ferientage (ohne Lohn) beziehen zu können. Berechnung: Bei Teilzeitarbeit ist vom durchschnittlich verdienten Stundenlohn auszugehen:
| bei 4 Wochen Ferien | 8.33 % | des Stundenlohns |
| bei 5 Wochen Ferien | 10,64 % | des Stundenlohns |
| bei 6 Wochen Ferien | 13,04 % | des Stundenlohns |
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Die Berechnung des Prozentsatzes für einen andern Ferienanspruch ergibt sich wie folgt:
Ferienanspruch / (260 Arbeitstage – Ferienanspruch)
also z.B. bei 22 Ferientagen: 22 / (260 – 2) = 22/238 = 9,24%
In der Praxis ergeben sich bei unregelmässigen Arbeitsverhältnissen oft Schwierigkeiten, weil die Ferien nicht ausbezahlt werden dürfen. Aus der Tatsache, dass eine Person im Stundenlohn angestellt ist, lässt sich nicht schliessen, dass die Ferien ausbezahlt werden dürfen. Wir empfehlen Ihnen, nur bei kurzen oder sehr unregelmässigen Arbeitsverhältnissen die Ferien mit dem Stundenlohn abzugelten. Andernfalls sind die Ferien auch Stundenlohnangestellten zu gewähren und es ist ihnen während dieser Zeit der durchschnittliche Lohn zu bezahlen. Dazu wurde folgende Praxislösung entwickelt:
Praxis-Tipp: Der Arbeitgeber schreibt bei unregelmässiger Teilzeitarbeit pro Monat den entsprechenden Ferienanteil (z.B. 8,3%) auf einem Ferienkonto gut. Bezieht die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter Ferien, so wird der Ferienlohn aufgrund des anteilmässigen Ferienanspruchs (z.B. 15 Tage für 9 Monate) aus dem Total des Ferienkontos errechnet. Für jeden effektiv bezogenen Ferientag wird dieser Tagessatz ausbezahlt und vom Ferienkonto abgebucht.
Checkliste
- Prüfen, ob das Arbeitsverhältnis kurzfristig oder sehr unregelmässig ist.
- Sicherstellen, dass die Feriengewährung bei der spezifischen Anstellung keinen Sinn ergibt.
- Den Ferienanteil explizit im Arbeitsvertrag als Prozentsatz und Frankenbetrag ausweisen.
- Den Ferienanteil separat auf der Lohnabrechnung deklarieren.
- Bei unregelmässiger Teilzeit ein Ferienkonto führen und den Anteil monatlich gutschreiben.
- Beim Austritt prüfen, ob wichtige betriebliche Gründe für eine Auszahlung vorliegen.
- Statt einer pauschalen Auszahlung bei Austritt prüfen, ob Restferien noch genommen werden können.
- Die Berechnung des Ferienlohns auf dem durchschnittlichen Stundenlohn basieren lassen.
Ferienauszahlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Sofern mehr Ferientage zu beziehen sind, als restliche Tage bis zum Austritt eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin bleiben oder sofern andere Interessen der einen oder andern Partei einen wichtigen Grund dazu geben, können die Ferientage bei einem Austritt durch Lohn abgegolten werden.
Praxis-Beispiel: Bei einer Verkäuferin, welche während der Kündigungsfrist im Weihnachtsgeschäft dringend mitarbeiten muss, weil eine andere Mitarbeiterin krankgeschrieben ist, kann es zu einer Ferienauszahlung kommen. In der Praxis werden die Ferien bei Austritt sehr häufig ausbezahlt, ohne dass wichtige Gründe vorliegen.
Es gilt jedoch der Grundsatz, dass Ferien in natura zu beziehen sind. Will eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter am Schluss des Arbeitsverhältnisses die Restferien beziehen, kann der Arbeitgeber dies nur aus stichhaltigen betrieblichen Gründen verweigern. Ansonsten ist sogar eigenmächtiger Ferienbezug möglich.
Rechtliche Grundlagen
In folgenden OR-Artikeln finden sich die Bestimmungen zu den Ferien:
| Artikel 329a | Dauer der Ferien |
| Artikel 329b | Kürzung des Ferienanspruchs bei Arbeitsverhinderung |
| Artikel 329c | Zusammenhang und Zeitpunkt |
| Artikel 329d | Ferienlohn, Abgeltungsverbot, Verweigerung und Rückforderung des Ferienlohns, Ferienauszahlung |
| Artikel 345a | Abs. 3: Ferienanspruch der Lernenden |
Das OR findet sich im Internet unter www.admin.ch/ch/d/sr/c220.html
FAQ: Ferienauszahlung
Darf ein Arbeitgeber Ferien während des laufenden Vertrags ausbezahlen?
Nein, grundsätzlich ist eine Ferienauszahlung während des Arbeitsverhältnisses unzulässig. Ausnahmen gelten nur, wenn die Feriengewährung keinen Sinn macht, beispielsweise bei kurzfristiger Anstellung oder sehr unregelmässiger Teilzeitarbeit.
Wie wird der Ferienanteil bei Teilzeitarbeit berechnet?
Der Ferienanteil wird als Prozentsatz des Stundenlohns berechnet. Für 4 Wochen Ferien beträgt dieser 8,33 %, für 5 Wochen 10,64 % und für 6 Wochen 13,04 %. Bei anderen Ansprüchen gilt die Formel: Ferienanspruch geteilt durch (260 Arbeitstage minus Ferienanspruch).
Was passiert bei Austritt aus dem Unternehmen?
Bei Austritt können Restferien ausbezahlt werden, wenn mehr Ferientage zustehen als noch bis zum Austritt verbleiben oder wenn wichtige Gründe vorliegen. Der Grundsatz bleibt jedoch, dass Ferien in natura zu beziehen sind, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und keine betrieblichen Gründe dagegensprechen.
Muss der Ferienanteil auf der Lohnabrechnung sichtbar sein?
Ja, der Anspruch muss aus dem Vertrag ersichtlich sein und in der Lohnabrechnung separat ausgewiesen werden. Ein einfacher Hinweis reicht nicht aus; der Anteil sollte in Prozent und in Franken klar deklariert werden.