Unsere Webseite nutzt Cookies und weitere Technologien, um die Benutzerfreundlichkeit für Sie zu verbessern und die Leistung der Webseite und unserer Werbemassnahmen zu messen. Weitere Informationen und Optionen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Ok
Weka Plus

Biometrische Zeiterfassung: Was gilt es datenschutzrechtlich zu berücksichtigen?

Die Arbeitgeberinnen haben von Gesetzes wegen sicherzustellen, dass die Arbeitszeit ihrer Mitarbeitenden erfasst wird und ihnen dafür ein geeignetes Zeiterfassungssystem zur Verfügung steht. Viele Unternehmen sind dabei bereits auf die elektronische Zeiterfassung, unter anderem auch inkl. biometrischer Erkennungssysteme, umgestiegen. Doch was gilt es bei der elektronischen Zeiterfassung datenschutzrechtlich zu berücksichtigen? Nachstehend ein kurzer Überblick.

25.04.2023 Von: Marcel Isch, Michael Kuhn
Biometrische Zeiterfassung

Grundsätzliche Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit

Die Erfassung der Arbeitszeit ist für die meisten Arbeitgeberinnen in der Schweiz Pflicht. Letztere ergibt sich aus dem Arbeitsgesetz (Art. 46 ArG i. V. m. Art. 73 ff. Verordnung zum Arbeitsgesetz 1) und bezweckt in erster Linie die Kontrolle über und die Einhaltung der vertraglichen Mindestarbeitszeiten sowie der gesetzlichen Arbeits- und Ruhezeiten. In diesem Sinne ist die Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit auch eine Vorschrift zum Schutz der Gesundheit der Mitarbeitenden, indem eine korrekte Abrechnung der geleisteten Arbeit, Überstunden und/oder Überzeit sichergestellt wird. Gerade in der heutigen Zeit, in welcher vermehrt flexible und ortsungebundene Arbeitsmodelle implementiert werden, erweist sich die Arbeitszeiterfassung als wichtiges Instrument – sowohl für die Arbeitgeberinnen als auch für die Mitarbeitenden.

    Bei einer allfälligen Kontrolle durch das kantonale Arbeitsinspektorat muss die Dokumentation vorgewiesen werden können, wobei die Aufbewahrungspflicht mindestens fünf Jahre beträgt (Art. 73 Abs. 2 und 3 ArGV1). In der Praxis sind sich viele Arbeitgeberinnen dieser Pflicht nicht bewusst.

    Zur Erinnerung: Im Regelfall und soweit die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Arbeitszeiterfassung (Art. 73a ArGV1) oder eine vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV1) nicht gegeben sind, gilt es, die Arbeitszeiten vollständig und lückenlos zu dokumentieren. Dabei ist unter anderem das Folgende zu erfassen (Art. 73 Abs. 1 ArGV1):

    • die Personalien der Mitarbeitenden
    • die geleistete tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage
    • die gewährten wöchentlichen Ruhe- und Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen
    • die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
    • die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge

    Formen der Arbeitszeiterfassung

    Keine Vorschriften über die Form der Arbeitszeiterfassung

    Wie die Arbeitszeiten der Mitarbeitenden konkret erfasst werden, ist den Arbeitgeberinnen überlassen. Neben den klassischen Stundenzetteln gibt es mittlerweile eine Vielzahl an digitalen Arbeitszeiterfassungsmodellen: Transponder, softwarebasierte Lösungen oder auch die Verwendung spezieller Apps.

    Während die analoge Erfassung der Arbeitszeit lange Zeit der Regelfall war, sind heute digitale Alternativen auf dem Vormarsch. Die digitale Erfassung der Arbeitszeit über software- oder webbasierte Zeiterfassungssysteme hat gegenüber der analogen Zeiterfassung einige Vorteile für die Arbeitgeberinnen. Sie kann insbesondere zur Erleichterung der Lohnabrechnung sowie zu mehr Transparenz und Rechtssicherheit für die Arbeitgeberinnen führen.

    Verstärkt im Trend sind auch Arbeitszeiterfassungs- und/oder Zutrittskontrollsysteme mittels der Abfrage biometrischer Daten. Dies kommt nicht überraschend, ist die Abfrage von biometrischen Daten in unserem Alltag doch bereits allgegenwärtig, beispielsweise bei der Entsperrung des Mobiltelefons oder des Laptops mittels Fingerabdrucks oder Gesichtserkennung. Eine biometrische Zeiterfassung bietet sodann den Vorteil, dass die Arbeitszeiten eindeutig den Mitarbeitenden zugeordnet werden können und dadurch eine Manipulation der Arbeitszeiterfassung verhindert wird. Im Gegensatz zu Chipkarten, Schlüsseln oder Passwörtern besteht bei der Verwendung biometrischer Daten zudem kein Verlustrisiko.

      Jetzt weiterlesen mit Weka+

      • Unlimitierter Zugriff auf über 1100 Arbeitshilfen
      • Alle kostenpflichtigen Beiträge auf weka.ch frei
      • Täglich aktualisiert
      • Wöchentlich neue Beiträge und Arbeitshilfen
      • Exklusive Spezialangebote
      • Seminargutscheine
      • Einladungen für Live-Webinare
      ab CHF 24.80 pro Monat Jetzt abonnieren Sie haben schon ein W+ Abo? Hier anmelden
      Newsletter W+ abonnieren