Arbeitszeit Praxisfälle: Antworten auf die häufigsten Fragen
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Was ist effektive Arbeitszeit?
Die effektive Arbeitszeit ist die Zeit, die Arbeitnehmende pro Tag tatsächlich arbeiten. Also die Zeit, in der Arbeitnehmende für das Unternehmen tätig sind, abzüglich der Pausen. Pro Tag liegt die maximale Arbeitszeit bei 14 Stunden, abzüglich der vorgeschriebenen Mindestpausen ergibt sich eine maximale effektive Arbeitszeit von 12,5 Stunden täglich.
Zählen Einkäufe und Botengänge für die Firma auch zur Arbeitszeit?
Einkäufe und Botengänge für die Firma zählen auf jeden Fall zur effektiven Arbeitszeit und sind zu entlöhnen.
Wie sieht es mit geschäftlichen Mittagessen oder Abschiedsapéros aus, welche abends stattfinden und obligatorisch sind?
Selbstverständlich zählen geschäftliche Mittagessen und Abschiedsapéros zur Arbeitszeit, sofern diese obligatorisch zu besuchen sind. Dabei spielt es keine Rolle, zu welcher Tageszeit dies erfolgt. Also zählen zur effektiven Arbeitszeit auch das geschäftliche Mittagessen, sowie der Abschiedsapéro am Abend, sofern angeordnet (obligatorisch). Handelt es sich hingegen um eine freiwillige Veranstaltung nach Geschäftsschluss, dann würde ich eher davon ausgehen, dass dies nichts mit der Arbeitszeit zu tun hat. Schon gar nicht mit der effektiven Arbeitszeit.
Wo liegt der Unterschied zwischen Gleitzeitguthaben und Überstunden?
Bei Gleitzeit besteht eine Zeitautonomie des Arbeitnehmenden, indem er selber in gewissen Grenzen entscheiden kann, wieviel er arbeiten will. Mit Überstunden oder Überzeitarbeit hat das nichts zu tun.
Überstundenarbeit liegt vor, wenn man länger arbeitet, als man aufgrund des Arbeitsvertrages eigentlich müsste. Die im Arbeitsvertrag festgelegte oder betriebs- bzw. branchenübliche Arbeitszeit bezeichnet man als Normalarbeitszeit. Überstunden sind deshalb die Normalarbeitszeit übersteigenden Arbeitsstunden. Unter Umständen kann die Normalarbeitszeit auch in einem GAV festgelegt sein, und zwar i.S. einer maximal zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit.
Überzeitarbeit ist eine besondere Form von Überstundenarbeit, nämlich all die Überstunden, welche die in Art. 12 Abs. 2 ArG festgelegte Höchstarbeitszeit von 45 bzw. 50 Stunden pro Woche überschreiten und vom Arbeitgeber angeordnet wurden. Auf die Überzeitarbeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf einen um 25 Prozent (ein Viertel) höheren Lohn. Im Normalfall ist die Überstundenarbeit durch Normallohn zuzüglich eines Zuschlags von 25 Prozent zu vergüten. Da die Vorschrift dispositiver Natur ist, dürfen davon abweichende Regelungen getroffen werden, bspw.
- höherer Zuschlag,
- niedrigerer Zuschlag,
- Verzicht auf Zuschlag,
- Verzicht auf jegliche Überstundenentschädigung,
- Einschliessen voraussichtlicher Überstunden im Normallohn,
- Ausgleich durch Freizeit von gleicher Dauer,
- Ausgleich durch Freizeit von erhöhter Dauer.
Diese Abmachungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich vereinbart oder in einem Gesamt- oder einem Normalarbeitsvertrag festgelegt worden sind (BGE 124 III 469).
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