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Arbeitszeitgesetz: Was ist unter Arbeitszeit überhaupt zu verstehen?

Die Arbeitszeit spielt im Arbeitsrecht eine bedeutende Rolle. Überstunden, Überzeit, Lohn gegen geleistete Arbeitszeit, Höchstarbeitszeit, Ruhezeiten etc. hängen von der zu leistenden Arbeitszeit ab. Doch was ist unter Arbeitszeit überhaupt zu verstehen?

29.10.2021 Von: Harry F. Nötzli
Arbeitszeitgesetz

Begriffsdefinition

Die Antwort auf diese Frage fällt weniger leicht, als es zunächst scheinen mag. Die ständige Erreichbarkeit des Arbeitnehmers (z.B. per Handy, Skype etc.) sowie seine geografische Flexibilität und die Einsicht, dass eine gute Arbeitsleistung auch ausserhalb des Büros bzw. zu Hause (Home-Office) erbracht werden kann, verwischen zunehmend die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit. Die gesetzlichen Grundlagen zur Definition der Arbeitszeit sind in Anbetracht ihrer grossen Bedeutung für das Arbeitsrecht erstaunlich rar, weshalb sich der Rechtsanwender bei der Beantwortung der Frage, ob überhaupt Arbeitszeit vorliegt, an die von Lehre und Rechtsprechung entwickelten Kriterien halten muss. Es zeigt sich dabei aber eine gewisse Inkongruenz zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Arbeitszeit, wie nachfolgend dargestellt wird.

Keine Regelung der Arbeitszeit im Obligationenrecht

Das Obligationenrecht regelt das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern (im Gegensatz dazu werden öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgebern durch öffentlich-rechtliche Personalgesetze geregelt, die teilweise eine eigene Definition der Arbeitszeit enthalten). Eine Legaldefinition der Arbeitszeit enthält das Obligationenrecht nicht. Einzig bei der Regelung der Überstundenarbeit findet sich ein Bezug zur Arbeitszeit, indem festgehalten wird, dass alles, was «gegenüber dem zeitlichen Umfang der Arbeit, der verabredet oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist», Überstundenarbeit darstellt (Art. 321c Abs. 1 OR). Die Frage aber, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist, ob also z.B. die blosse Bereitschaft, am Samstag zur Arbeit aufgeboten zu werden, bereits Arbeitszeit darstellt, wird durch diese Bestimmung nicht beantwortet. Ebensowenig finden sich im Obligationenrecht Bestimmungen zur Höchstarbeitszeit, zu täglichen und wöchentlichen Ruhetagen, zur Sonntagsarbeit etc.

Keine Regelung der Arbeitszeit im Arbeitsgesetz

Im Arbeitsgesetz, das öffentlich-rechtlicher Natur ist (aber für die meisten privaten Betriebe Geltung beansprucht) und das vor allem dem Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers dient (Stichwort Höchstarbeitszeitvorschriften, tägliche und wöchentliche Ruhezeiten etc.), existieren zwar diverse Normen, die Bezug auf die Arbeitszeit nehmen (so wird z.B. die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels, festgelegt; vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. a ArG. Für alle anderen Arbeitnehmenden beträgt sie 50 Stunden; vgl. Art. 9 Abs. 1 lit. b ArG). Eine Legaldefinition der Arbeitszeit findet sich aber auch im Arbeitsgesetz nicht.

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