Arbeitszeiterfassung: Die gesetzlichen Pflichten

KURZ ZUSAMMENGEFASST

Das Arbeitsgesetz (ArG) verpflichtet Arbeitgeber zur Erfassung der Arbeitszeit, wobei die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit inklusive Pausen und Überstunden dokumentiert werden muss. Während für Industrielle und Büroangestellte eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden gilt, liegt diese für andere Bereiche bei 50 Stunden. Eine vollständige Aufzeichnung ist für mindestens fünf Jahre aufzubewahren, um Behörden Einsicht zu gewähren.

Die wichtigsten Punkte:

  • Der Arbeitgeber muss die Arbeitszeit erfassen, kann dies aber an die Mitarbeitenden delegieren.
  • Verzeichnisse müssen Personalien, Arbeitszeit, Ruhezeiten und Pausen enthalten.
  • Unterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und bei Kontrollen vorzulegen.
  • Bei Verstössen drohen Busse bis hin zur Betriebsschliessung.
  • Vereinfachte Erfassung ist nur unter strengen Voraussetzungen (GAV oder hohes Gehalt) möglich.
31.10.2025 Von: David Schneeberger
Arbeitszeiterfassung

Welche gesetzlichen Pflichten gelten für die Arbeitszeiterfassung in der Schweiz und wann ist eine vereinfachte Erfassung möglich?

In der Regel sind gleitende Arbeitszeiten mit einer elektronischen Arbeitszeiterfassung kombiniert. Dabei werden mindestens die Sollarbeitszeit, die Ist-Arbeitszeit und der Arbeitszeitsaldo laufend ausgewiesen. Als Alternative zu professionellen Tools für die Arbeitszeiterfassung werden in kleineren Unternehmen auch beispielsweise Excellösungen eingesetzt.

Arbeitszeiterfassung

Das Arbeitsgesetz (ArG) regelt die Arbeits- und Ruhezeit der Angestellten und ist sowohl von Arbeitgeber wie Arbeitnehmer einzuhalten. Es handelt sich hier in erster Linie um Schutzvorschriften für die Angestellten. Diejenigen Betriebe und Angestellten, welche nicht unter das ArG fallen, sind in den Art. 1 bis 5 ArG geregelt.

In industriellen Betrieben, Büros, für technische und andere Angestellte sowie Verkaufspersonal in Grossbetrieben des Detailhandels gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden. Für andere Angestellte zum Beispiel in Gewerbebetrieben oder im Gesundheitswesen gilt eine Höchstarbeitszeit von 50 Stunden. Weitere Ausnahmen sind im ArG bzw. den Verordnungen speziell geregelt.

Was gilt als Arbeitszeit

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg von und zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit (vorbehalten bleiben Pikettdienste). Zur Arbeitszeit gehören also auch blosse Präsenzzeiten oder der Pikettdienst im Betrieb, der Kleiderwechsel im Betrieb sowie Vor- oder Nacharbeiten zum eigentlichen Einsatz. Hat der Arbeitnehmer betriebsfremde Einsatzorte aufzusuchen, gilt die dafür verwendete Mehrzeit als Arbeitszeit.

Korrekte Arbeitszeiterfassung im Unternehmen

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit der Angestellten zu erfassen. Er kann die Aufzeichnung aber an die Angestellten delegieren. Zu erfassen sind grundsätzlich die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, inklusive Ausgleichszeiten, Überstunden und Pausen von mehr als einer halben Stunde. Die Erfassung hat so zu erfolgen, dass der Arbeitgeber den Behörden detaillierte Auskunft geben kann. Die Einzelheiten ergeben sich aus Artikel 73 ArGV 1 (siehe auch Wegleitung des SECO zu diesen Bestimmungen):

Die Verzeichnisse und Unterlagen haben alle Angaben zu enthalten, die für den Vollzug des Gesetzes notwendig, namentlich müssen daraus ersichtlich sein:

  • Die Personalien der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
  • die Art der Beschäftigung sowie Ein- und Austritt der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
  • die geleistete (tägliche und wöchentliche) Arbeitszeit inkl. Ausgleichs- und Überzeitarbeit sowie ihre Lage
  • die gewährten wöchentlichen Ruhe- oder Ersatzruhetage, soweit diese nicht regelmässig auf einen Sonntag fallen
  • die Lage und Dauer der Pausen von einer halben Stunde und mehr
  • die betrieblichen Abweichungen von der Tag-, Nacht- und Sonntagsdefinition nach den Artikel 10, 16 und 18 ArG
  • Regelungen über den Zeitzuschlag nach Artikel 17b Absätze 2 und 3 ArG
  • die nach Gesetz geschuldeten Lohn- und/oder Zeitzuschläge
  • die Ergebnisse der medizinischen Abklärungen hinsichtlich der Eignung oder Nichteignung bei Nachtarbeit oder Mutterschaft
  • das Vorliegen von Ausschlussgründen oder die Ergebnisse der Risikobeurteilung bei Mutterschaft und gestützt darauf getroffene betriebliche Massnahmen.

Verzeichnisse und andere Unterlagen sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Die Vollzugs- und Aufsichtsorgane können Einsicht nehmen in weitere Verzeichnisse und Unterlagen, soweit das für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sofern es für die Ermittlung notwendig ist, kann die zuständige Behörde diese Unterlagen und Verzeichnisse mitnehmen. Nach Abschluss der Ermittlungen sind diese dem Arbeitgeber zurückzugeben.

Vereinfachte Zeiterfassungsmöglichkeiten

Teilweise besteht die Möglichkeit, nur eine vereinfachte Zeiterfassung zu führen oder auf die Erfassung gänzlich zu verzichten. Die Voraussetzungen dafür sind in den Art. 73a und b ArGV 1 enthalten.

Voraussetzungen für den gänzlichen Verzicht auf die Erfassung (Art. 73a ArGV 1)

Es muss ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmerorganisationen (Gewerkschaften) vorliegen, der vorsieht, dass in den Verzeichnissen und Unterlagen die Angaben nach Art. 73 Abs. 1 Buchstaben c–e (tägliche Arbeitszeit, Ruhetage, Pausen) und h (geschuldete Zuschläge) nicht enthalten sein müssen. Der GAV muss für die Beteiligten Gültigkeit haben, aber nicht allgemeinverbindlich erklärt worden sein.

Auf die Zeiterfassung komplett verzichten können nach Art. 73a Abs. 1 lit. a ArGV 1 Arbeitnehmende, die bei ihrer Arbeit über eine grosse Freiheit bezüglich der Gestaltung ihrer Tätigkeit verfügen und ihre Arbeits- und Ruhezeit mehrheitlich selbst bestimmen können (mind. 50%).

Dazu ist das Arbeitsumfeld als Ganzes in Betracht zu ziehen. Gemäss Wegleitung des SECO sind dabei folgende Faktoren zu berücksichtigen:

Positive Faktoren:

Negative Faktoren:

  • obligatorische Sitzungen usw.
  • Blockzeiten
  • Pflicht der ständigen Erreichbarkeit
  • Pflichtenheft, welches eine ständige Präsenz verlangt
  • Grosser Koordinationsbedarf mit zwingender Verfügbarkeit

Zudem muss nach Art. 73a Abs. 1 lit. b ArGV 1 ihr Bruttogehalt mindestens CHF 120 000.– (inkl. Boni usw., aber ohne Sozialzulagen) pro Jahr betragen. Dieser Ansatz richtet sich nach demjenigen des UVG und wird jeweils entsprechend angepasst. Bei Teilzeitarbeit reduziert sich der Ansatz entsprechend.

Dieser Verzicht muss nach Art. 73a Abs. 1 lit. c ArGV 1 zusätzlich auch schriftlich und individuell mit jedem Angestellten (ev. auch in elektronischer Form) vereinbart werden und kann von beiden Parteien jährlich per Ende Jahr widerrufen werden.

Diese drei Faktoren gemäss Art. 73a Abs. 1 lit. a–c ArGV 1 müssen kumulativ erfüllt sein.

Der GAV muss von der Mehrheit der repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet sein und besondere Massnahmen für den Gesundheitsschutz und die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Ruhezeiten sowie die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezeichnung einer internen Anlaufstelle für Fragen zu den Arbeitszeiten enthalten. Ein Mini-GAV oder eine Vereinbarung mit der Betriebskommission genügt also nicht. Es muss sich um einen GAV handeln, der mit vom Arbeitgeber unabhängigen Verbänden geschlossen wurde. Ein bereits bestehender GAV kann entsprechend ergänzt werden. Möglich ist auch die Anwendung eines regionalen oder branchenübergreifenden GAV.

Der Arbeitgeber hat den GAV und die Verzichtserklärungen zur Verfügung der Vollzugs- und Aufsichtsorgane zur Verfügung zu halten.

Vereinfachte Arbeitszeiterfassung (Art. 73b ArGV 1)

Die Arbeitnehmervertretung einer Branche oder eines Betriebs, oder wo eine solche nicht besteht, die Mehrheit der Angestellten im Betrieb können mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass für Angestellte, die ihre Arbeitszeiten zu einem namhaften Teil (mindestens 25%) selbst festlegen können, einzig die geleistete tägliche Arbeitszeit erfasst werden muss. Das dürfte vor allem für das mittlere und obere Kader zutreffen. Liegen die Blockzeiten schon bei 75%, ist eine vereinfachte Erfassung nur möglich, wenn darüber hinaus keine zusätzlichen fixen Einsätze vorhanden sind.

Hinfällig wird damit, die genaue Lage der Arbeits- und Ruhezeiten zu dokumentieren. Wichtig: Bei Nacht- und Sonntagsarbeit müssen aber weiterhin Beginn und Ende dieser Einsätze dokumentiert werden.

In der Vereinbarung muss Folgendes festgelegt werden:

  • die Arbeitnehmerkategorien oder Stellen, für welche die vereinfachte Arbeitszeiterfassung gilt;
  • besondere Bestimmungen zur Einhaltung der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen;
  • ein paritätisches Verfahren, mit dem die Einhaltung der Vereinbarung überprüft wird.

In Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmenden kann die vereinfachte Arbeitszeiterfassung auch individuell zwischen dem Arbeitgeber und den Angestellten schriftlich vereinbart werden.  Massgebend ist die Anzahl der beschäftigten Personen und nicht die Höhe der Stellenprozente. Ausgeliehene Arbeitnehmer (Temporärangestellte) sind nicht dazu zu rechnen. Als Betrieb gilt die selbständige organisatorische Einheit im Sinne des Mitwirkungsgesetzes (inklusive der dazu gehörenden Filialen).

In der Vereinbarung ist auf die Einhaltung und Kontrolle der geltenden Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen hinzuweisen. Zusätzlich muss jährlich ein Endjahresgespräch zur Arbeitsbelastung geführt und dokumentiert werden.

Checkliste

  • Haben Sie ein System eingeführt, das tägliche und wöchentliche Arbeitszeiten sowie Pausen von über 30 Minuten erfasst?
  • Enthalten Ihre Verzeichnisse alle gesetzlich geforderten Angaben gemäss Art. 73 ArGV 1?
  • Sind die Aufzeichnungen für mindestens fünf Jahre archivierbar und bei Behördenkontrollen sofort verfügbar?
  • Haben Sie geprüft, ob Ihre Mitarbeitenden unter den GAV oder das hohe Gehalt (CHF 120'000) für einen Verzicht auf die Erfassung fallen?
  • Besteht bei vereinfachter Erfassung eine schriftliche Vereinbarung mit den Mitarbeitenden oder der Arbeitnehmervertretung?
  • Führen Sie bei vereinfachter Erfassung jährliche Endjahresgespräche zur Arbeitsbelastung durch?
  • Sind Pikettdienste und betriebliche Präsenzzeiten korrekt als Arbeitszeit definiert und erfasst?
  • Haben Sie Prozesse für die Meldung und Dokumentation von Überstunden etabliert?
  • Sind die Höchstarbeitszeiten von 45 oder 50 Stunden je nach Branche überwacht?
  • Haben Sie im Fall von Nacht- oder Sonntagsarbeit die genauen Beginne und Enden dokumentiert?

Aufzeichnungsmöglichkeiten

Die Arbeitszeit kann mit verschiedenen Hilfsmitteln erfasst werden. Hierunter fallen vor allem:

  • Erfassung mit Smartphone oder Laptop
  • Erfassung durch Login-/Logout-Badge
  • manuelle Erfassung in einem Zeiterfassungsprogramm oder Excel
  • manuelle Erfassung auf Papier usw.
  • Stempelkarten

Bei fix vorgegebenen Arbeits- und Pausenzeiten oder Schichtplänen müssen nur die Abweichungen erfasst werden

Private Aufzeichnung der Arbeitszeiten

Den betroffenen Angestellten steht es nach Art. 73b Abs. 4 ArGV 1 frei, trotz Vorliegen einer Vereinbarung die Angaben nach Artikel 73 Abs. 1 c–e ArGV 1 (siehe oben) aufzuzeichnen. Der Arbeitgeber hat dafür ein geeignetes Instrument zur Verfügung zu stellen. 

Wichtiger Hinweis!
Während bei einem gänzlichen Verzicht auf die Erfassung der Arbeitszeit kaum mehr im Nachhinein «angeblich» geleistete Überstunden geltend gemacht werden können, hat sich bei der vereinfachten Erfassung nichts geändert. Der Arbeitgeber ist daher gut beraten, wenn er weiterhin schriftliche monatliche Meldungen von Überstunden verlangt mit dem Hinweis, dass diese sonst verfallen. Nur so kann er sich vor bösen Überraschungen schützen.

Fehlende Arbeitszeiterfassung

Kommt ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, sieht das ArG entsprechende Massnahmen vor. (Art. 51 f. ArG) . Diese gehen von Abmahnung über Busse bis zur Betriebsschliessung.

Übersicht Arbeitszeiterfassungssysteme

Die Auswahl von Arbeitszeiterfassungssystemen auf dem Markt ist gross. Die meisten Systeme bieten neben der herkömmlichen Zeiterfassung noch weitere Funktionen wie Absenzmanagement und Mitarbeitereinsatzplanung und Schnittstellen zu anderen Bereichen an, was den administrativen Aufwand für die Personalabteilung massiv verringert. Durch den intuitiven Aufbau ist der Schulungsaufwand überschaubar. In unserer Übersicht stellen wir elf Zeiterfassungssysteme von führenden Anbietern vor:


Hier geht es zur detaillierten vollständigen Übersicht (Quelle: personalSCHWEIZ Ausgabe September 2025).

FAQ - Häufige Fragen zum Thema Arbeitszeiterfassung

Frage: Stellt die Zeit für Aus- und Weiterbildung auch Arbeitszeit dar?

Antwort: Muss sich ein Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers oder aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit von Gesetzes wegen weiter- oder fortbilden, dann stellt die dafür aufgewendete Ausbildungszeit Arbeitszeit dar (Art. 13 Abs. 4 ArGV 1).
In allen anderen Fällen empfiehlt es sich, eine klare Ausbildungsvereinbarung zu treffen, welche auch allfällige finanzielle Beteiligungen des Arbeitgebers sowie Rückzahlungsverpflichtungen regelt.

Frage: Wie wird der Begriff „Arbeitszeit“ definiert und wo ist das geregelt?

Antwort: Die Arbeitszeit wird im Arbeitsgesetz (ArG) definiert. Das Obligationenrecht (OR) enthält dazu keine Bestimmungen.
Gemäss Art. 13 ArGV 1 gilt als Arbeitszeit die Zeit, während der sich die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten hat; der Weg von und zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit.
Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Beschäftigung von schwangeren Frauen und stillenden Müttern sowie beim Pikettdienst.
Ist die Arbeitszeit ausserhalb des normalen Arbeitsortes zu leisten und fällt dadurch die Wegzeit länger als üblich aus, stellt die zeitliche Differenz zur üblichen Wegzeit Arbeitszeit dar.
Die tägliche Ruhezeit beginnt in diesem Fall erst nach Rückkehr zum Wohnort.

Frage: Ein Mitarbeiter reduziert das Arbeitspensum auf 70 Prozent und ist zu 30 Prozent für einen zweiten Arbeitgeber tätig. Von beiden Arbeitgebern erhält er einen Arbeitsvertrag. Sollten wir mit dem Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen?

Antwort: Grundsätzlich ist es jedem Arbeitnehmer erlaubt, bei mehreren Arbeitgebern zu arbeiten und insgesamt auch über 100 Prozent tätig zu sein.
Bei einem Zweitjob gibt es jedoch zahlreiche rechtliche Vorgaben, die direkt aus dem Gesetz hervorgehen und keiner separaten vertraglichen Regelung bedürfen. Die wichtigsten Punkte sind:

  • Beide Arbeitgeber müssen über alle Beschäftigungsverhältnisse informiert sein.
  • Die gesetzlich zulässige Wochenarbeitszeit (je nach Branche 45 oder 50 Stunden) darf nicht überschritten werden.
  • Die Leistung beim Erstarbeitgeber darf durch den Zweitjob nicht beeinträchtigt werden.
  • Es sind mindestens 11 Stunden arbeitsfreie Zeit pro Tag einzuhalten.
  • Ferien dürfen nicht ohne ausdrückliche Genehmigung für den Zweitjob genutzt werden.

Diese Vorgaben ergeben sich aus dem Arbeitsgesetz sowie aus der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR.
Ein zusätzlicher Zusammenarbeitsvertrag ist daher nicht erforderlich. Es wird jedoch empfohlen, die gesetzlichen Grundsätze mündlich zu erläutern und zusätzlich in einem schriftlichen Merkblatt festzuhalten. Dieses kann vom Mitarbeitenden gegengezeichnet und den Personalakten beigefügt werden.

FAQ: Arbeitszeiterfassung

Wer ist verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen?

Grundsätzlich ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitszeit zu erfassen. Er kann diese Aufgabe jedoch an die Angestellten delegieren, bleibt aber für die Vollständigkeit und Richtigkeit verantwortlich.

Unter welchen Bedingungen kann auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet werden?

Ein gänzlicher Verzicht ist nur möglich, wenn ein Gesamtarbeitsvertrag (GAV) dies vorsieht und die Mitarbeitenden über grosse zeitliche Freiheit verfügen sowie ein Bruttogehalt von mindestens CHF 120'000 pro Jahr beziehen. Alle drei Bedingungen müssen kumulativ erfüllt und schriftlich vereinbart sein.

Was gilt als Arbeitszeit und was nicht?

Als Arbeitszeit gilt die Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers zu halten muss. Dazu gehören Präsenzzeiten, Pikettdienste im Betrieb und Vor- oder Nacharbeiten. Der Weg von und zur Arbeit zählt grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie längere Anfahrtswege zu Einsatzorten vor.

Wie lange müssen Aufzeichnungen zur Arbeitszeit aufbewahrt werden?

Verzeichnisse und andere Unterlagen zur Arbeitszeiterfassung sind nach Ablauf ihrer Gültigkeit für mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Welche Konsequenzen hat das Fehlen einer Arbeitszeiterfassung?

Kommt ein Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nicht nach, können die Vollzugs- und Aufsichtsorgane Massnahmen ergreifen. Dies reicht von einer Abmahnung über Geldbusse bis hin zur Schliessung des Betriebs.

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