Höchstarbeitszeit: Für wen gilt welche Regelung

Das Arbeitsgesetz beschränkt die wöchentliche Höchstarbeitszeit auf 45 resp. 50 Stunden. Die Regelung der täglichen Höchstarbeitszeit ist sehr flexibel. Erfahren Sie in diesem Beitrag, für welche Betriebe was gilt und wann Ausnahmen zum Tragen kommen.

02.04.2026 Von: Thomas Wachter
Höchstarbeitszeit

Die 45 Stunden gelten im Wesentlichen in der Industrie, in Bürobetrieben und in grossen Verkaufsgeschäften. 50 Stunden gelten in den übrigen Betrieben, namentlich in Gewerbebetrieben sowie in den Gesundheitsberufen, soweit diese dem Arbeitsgesetz unterstellt sind.

Praxis-Tipp: Falls Sie sich nicht sicher sind, welchen Bestimmungen der Höchstarbeitszeit Ihre Mitarbeiter unterstehen, wenden sie sich an das zuständige kantonale Amt. Die Bezeichnung ist in den Kantonen unterschiedlich (KIGA, Amt für Wirtschaft und Arbeit etc.)

Wöchentliche Höchstarbeitszeit

Für die meisten Mitarbeitenden gilt eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Für wen welche gilt, ist im Arbeitsgesetz wie folgt geregelt:

für Beschäftigte in industriellen Betrieben, für Büroangestellte, für technische und andere Angestellte,
sowie für das Verkaufspersonal von Betrieben des Detailhandels mit mehr als 50 Mitarbeitenden
45 Stunden
für alle anderen Angestellten – vor allem Beschäftigte in Gewerbebetrieben, auf dem Bau, im Gastgewerbe,
in den Gesundheitsberufen oder das Verkaufspersonal von Betrieben im Detailhandel mit weniger als 50 Mitarbeitenden
50 Stunden

Industrielle Betriebe

Als industrielle Betriebe gelten insbesondere Betriebe mit fester An-lage für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern, sofern die Arbeit durch automatisierte Verfahren, Maschinen oder serienmässige Verrichtungen bestimmt ist und dafür wenigstens sechs Arbeitnehmer beschäftigt werden (Details: Wegleitung zu Art. 5 ArG). Dazu gehören beispielsweise Druckereien, mechanische Werkstätten, Verarbeitungsbetriebe von Lebensmittel, Abfüllbetriebe, Wäschereien und chemische Reinigungen, Abwasserreinigungs-anlagen etc. In allen diesen Betrieben gilt die Höchstarbeitszeit von 45 Stunden.

Ausnahmen

Es gelten folgende Ausnahmen:

2 Stunden45 Std.5-Tage-Woche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr. Einhalten des Durchschnitts von 45 Stunden über acht Wochen.
4 Stunden45 Std.5-Tage-Woche im Durchschnitt über ein Kalenderjahr. Einhalten des Durchschnitts von 45 Stunden über vier Wochen
4 Stunden45 oder 50 Stdbei Tätigkeiten mit witterungsbedingtem Arbeitsausfall in Betrieben mit erheblichen saisonalen Schwankungen des Arbeitsanfalls. Einhalten des Durchschnitts von 45 resp. 50 Std. über sechs Monate.

Tägliche Höchstarbeitszeit

Daneben gilt auch eine tägliche Höchstarbeitszeit. Diese Regelungen sind jedoch sehr flexibel und es besteht praktisch zu jeder Bestimmung eine Reihe von Ausnahmeregelungen.

Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten. Ausnahme: an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen.

Die Arbeit von 06.00 Uhr bis 20.00 Uhr gilt als Tagesarbeit, die Arbeit von 20.00 Uhr bis 23.00 Uhr ist Abendarbeit. Beide sind bewilligungsfrei.

Die tägliche Arbeitszeit hat sich an diese Grenzen zu halten und muss in der Regel in einem Zeitraum von 14 Stunden liegen. Wichtigste Ausnahme: Die Grenzen können um eine Stunde verschoben werden, also von 05.00 Uhr bis 22.00 Uhr resp. von 07.00 Uhr bis 24.00 Uhr.

Nachtarbeit und die Arbeit an Sonntagen ist verboten, soweit nicht Ausnahmebestimmungen bestehen oder aber eine Bewilligung vorliegt. Hier bestehen aber eine ganze Reihe von Ausnahmen für 38 verschiedene Betriebsarten wie Krankenanstalten und Kliniken, Heime und Internate, Spitex-Betriebe, Gastbetriebe, Bäckereien etc.

Die tägliche Ruhezeit beträgt im Prinzip 11 Stunden. Diese darf aber einmal in der Woche auf acht Stunden verkürzt werden. Für bestimmte Branchen beträgt die tägliche Ruhezeit nur neun Stunden. Zudem sind ausreichend Pausen zu gewähren. Minimal ist an einem Arbeitstag von sieben oder mehr Stunden eine halbe Stunde Pause einzuplanen und bei einem Arbeitstag von neun oder mehr Stunden eine ganze Stunde. Pausen gelten übrigens in der Regel nicht als Arbeitszeit.

FAQ - Häufige Fragen zur Höchstarbeitszeit

Frage: Ein Mitarbeiter reduziert das Arbeitspensum auf 70 Prozent und ist zu 30 Prozent für einen zweiten Arbeitgeber tätig. Von beiden Arbeitgebern erhält er einen Arbeitsvertrag. Sollten wir mit dem Mitarbeiter zusätzlich zum Arbeitsvertrag einen Zusammenarbeitsvertrag abschliessen?

Antwort: Grundsätzlich ist es so, dass es jedem Arbeitnehmer erlaubt ist, bei mehreren Arbeitgebern zu arbeiten und insgesamt sogar mehr als 100 Prozent zu arbeiten. Bei einem Zweitjob (unabhängig davon, ob die beiden Jobs zusammen unter 100 Prozent, 100 Prozent oder über 100 Prozent ausmachen) gibt es jedoch zahlreiche Grundsätze, welche allesamt direkt aus dem Gesetz hervorgehen und deshalb zu ihrer rechtlichen Verbindlichkeit keiner separaten vertraglichen Regelung bedürfen. Die wichtigsten Grundsätze sind die folgenden:

Beide bzw. alle Arbeitgeber müssen über die einzelnen Jobs informiert sein. Die maximale Stundenanzahl pro Woche gemäss Arbeitsgesetz von 50 Stunden (Industrie 45 Stunden) darf insgesamt nicht überschritten werden.

Die Leistung beim ersten Arbeitgeber darf nicht unter der zweiten Beschäftigung leiden.

Es müssen insgesamt mindestens 11 Stunden Ruhepause bzw. arbeitsfreie Zeit pro Tag eingehalten werden.

Die Ferien dürfen (vorbehaltlich einer expliziten Genehmigung) nicht für den Zweitjob genutzt werden, ansonsten kann der primäre Arbeitgeber den Ferienlohn verweigern. All diese Grundsätze entspringen bereits dem Gesetzesrecht (hauptsächlich der Sorgfalts- und Treuepflicht gemäss Art. 321a OR und dem Arbeitsgesetz) und können von Ihnen als Arbeitgeber bei Verletzung entsprechend direkt geahndet bzw. verwarnt werden. Es ist deshalb auch nicht nötig, diese Grundsätze noch in einem separaten Vertrag zu regeln. Hingegen empfehle ich Ihnen, dem Mitarbeiter diese Grundsätze mündlich darzulegen und zusätzlich auf einem Merkblatt schriftlich abzugeben. Sie können sich das Merkblatt ebenfalls gegenzeichnen lassen und in Kopie den Mitarbeiterakten beifügen.

Frage: Wie wird die wöchentliche Arbeitszeit definiert?

Antwort: Die "Arbeitswoche" im Sinne des ArG (Art. 16) beginnt mit dem Montag oder bei mehrschichtigen Systemen in der Nacht von Sonntag auf Montag und endet mit dem Sonntag. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den ununterbrochenen Betrieb.

Für den einzelnen Arbeitnehmer darf die Arbeitswoche höchstens fünfeinhalb Tage umfassen. Sie kann auf sechs Tage ausgedehnt werden, sofern die wöchentlichen freien Halbtage im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer für längstens vier Wochen zusammengelegt werden.

Die wöchentliche Arbeitszeit kann auf die einzelnen Arbeitstage und die einzelnen Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern gleichmässig oder zeitlich verschieden verteilt werden.

Grundsätzlich beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit für Angestellte in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels 45 Stunden und für alle anderen Angestellten 50 Stunden (Art. 9 ArG).

Innerhalb dieses Rahmens können die Parteien die Arbeitszeit frei vereinbaren, soweit nicht ein GAV Vorschriften enthält, die vorgehen.

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